Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109145/2/BMa/Be

Linz, 24.02.2004

 

 

 VwSen-109145/2/BMa/Be Linz, am 24. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn M L, vertreten durch Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 23. Juni 2003, Zl. VerkR96-3965-2003-Ro, wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 174,40 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz-VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 872 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Tage) verhängt, weil er am 29. Mai 2003 um ca. 4.40 Uhr den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Weng i.I. auf der Wenger Gemeindestraße 4146 bei Strkm. ca. 4,950 gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessen Atemluftalkoholgehaltes von 0,63 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Altheim vom 29. Mai 2003 als erwiesen anzusehen. Bei der Strafbemessung sei ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt worden. Die Verhängung der Mindeststrafe von 872 Euro sei dem Unrechtsgehalt der Tat unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit angemessen.

 

1.3. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 27. Juni 2003 zugestellte Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Juli 2003 (und damit rechtzeitig) per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingebrachte Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der Berufungswerber bereits in seiner Vorstellung vom 17. Juli 2003 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Braunau am Inn vom 5. Juni 2003 dargelegt habe, dass nach der Judikatur des UVS des Landes Oberösterreich vom Alkomatmesswert die 5 %-ige Verkehrsfehlergrenze abzuziehen sei, womit man auf einen Wert von 0,5985 mg/l komme und somit die Strafnorm gem. § 99 Abs.1b StVO anzuwenden sei.

Ein Strafmilderungsgrund sei darin gelegen, dass die 0,6 mg/l - Grenze der Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO nur sehr knapp überschritten worden sei. Die Tat habe keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, da der Berufungswerber im Rahmen einer "normalen" Verkehrskontrolle angehalten worden sei. Es liege auch der weitere Strafmilderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.1 StGB vor. Den Milderungsgründen würde kein Straferschwerungsgrund gegenüberstehen, aus diesem Grund hätte § 20 VStG Anwendung finden müssen.

Daher wird der Antrag gestellt, das erstinstanzliche Straferkenntnis abzuändern und eine Geldstrafe von 700 Euro wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b StVO oder die gleiche Geldstrafe nach § 99 Abs.1a in Verbindung mit § 20 VStG zu verhängen.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c 1. Satz VStG).

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Zl. VerkR96-3965-2003Ro und wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf derjenige ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 870 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

3.2. Der Berufungswerber lenkte am 29. Mai 2003 um ca. 4:40 Uhr den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen BR-677 AS im Gemeindegebiet von Weng i.I. auf der Wengener Gemeindestraße 4146 bei Straßenkilometer ca. 4,950. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,63 mg/l). Dies wurde von ihm selbst auch gar nicht bestritten. Dem Vorbringen, die Verkehrsfehlergrenze von 5 % sei in Abzug zu bringen, ist die gegenteilige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125, mit Vorjudikatur), entgegenzuhalten. Maßgebend ist somit der gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,63 mg/l.

 

Damit hat er den objektiven Tatbestand des § 5 StVO i.V.m. § 99 Abs.1a StVO erfüllt.

 

3.3. Das Verschulden des Berufungswerbers ist gemäß § 5 VStG zu beurteilen, da der Verstoß ein Vergehen gegen Verwaltungsvorschriften darstellt.

 

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im konkreten Fall wurde vom Berufungswerber nichts vorgebracht, dass sein Verschulden mindern oder ausschließen könnte. Er hat damit die subjektive Tatseite des § 5 Abs.1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs.1a StVO erfüllt.

 

4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen von 872 Euro bis 4.360 Euro folgendes zu erwägen:

 

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, derzu die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.2. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, § 20 VStG sei im gegenständlichen Fall anzuwenden, ist entgegenzuhalten, dass der Schutzzweck der Norm gerade darauf abstellt, dass ein Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht in einem alkoholisiertem Zustand lenkt. Folgen wie z.B. das Nichtvorliegen eines Verkehrsunfalls, der auf den alkoholisierten Zustand zurückzuführen wäre, und die Tatsache, dass die 0,6 mg/l Grenze nur knapp überschritten wurde, findet bereits in der Strafbemessung (der Verhängung der Mindeststrafe) seinen Niederschlag.

 

Der Behauptung, es würde der Strafmilderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.1 StGB vorliegen, da der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt erst das 20.Lebensjahr vollendet hat (ein Milderungsgrund gemäß § 34 Abs.1 Z.1 StGB liegt nämlich dann vor, wenn die Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder unter dem Einfluss eines abnormes Geisteszustandes begangen wurde, wenn der Täter schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist), ist zwar zu folgen, da §19 Abs. 2 VStG auf die §§ 32 bis 35 StGB verweist. Daraus ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen, da ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde.

5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG in Verbindung mit

§ 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds. 174,40 Euro, vorzuschreiben.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum