Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109154/20/Bm/Sta

Linz, 01.03.2004

 

 

 VwSen-109154/20/Bm/Sta Linz, am 1. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn W S, F, K G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.6.2003, Zl. VerkR96-7438-2003, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG und 51 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 2.6.2003, VerkR96-7438-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12.10.2002 gegen 9.25 Uhr im Gemeindegebiet von Haag/H., Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe Strkm 40,500 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug) und dem behördlichen Kennzeichen (Sattelanhänger) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t insofern das deutlich sichtbar aufgestellte und verordnete Verbotszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t verboten" missachtet, als er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholte. Er habe dadurch
    § 52 lit. a) Z4c StVO 1960, BGBl. Nr. 159 idgF verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (EFS 30 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Betrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 7 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
  2.  

  3. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20.2.2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der weder ein Vertreter der Erstbehörde noch der Beschuldigte teilgenommen haben. Der Beschuldigte gab am Tag der mündlichen Verhandlung telefonisch bekannt, dass er sich zur Zeit auf der Fähre Dover-Calais befinde und es ihm nicht möglich sei, zur anberaumten Verhandlung zu erscheinen. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger BI K.
  4.  

  5. Der Berufungswerber bringt in der Berufungsschrift lediglich vor, dass er am angegebenen Tatort zum angegebenen Zeitpunkt Kolonnenverkehr gefahren sei.
  6.  

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei der der Zeuge BI K unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Berufungswerber lenkte am 12.10.2002 gegen 9.25 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug) und dem behördlichen Kennzeichen (Sattelanhänger) im Gemeindegebiet von Haag/H., Bezirk Grieskirchen, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Suben. Auf Höhe Strkm 40,500 überholte der Lenker ein mehrspuriges Kraftfahrzeug im deutlich beschilderten Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t. Dieser Sachverhalt wurde von BI K und RI S im Zuge eines Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt. Diese fuhren mit dem Dienstfahrzeug auf der A8 Fahrtrichtung Suben, als sie auf das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug aufgeschlossen haben. Die Anhaltung erfolgte am Autobahnparkplatz Haag/H., km 43.650 der A8.

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Aussage des Zeugen K, welcher bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt bestätigte. Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt im gegenständlichen Bereich kein Kolonnenverkehr stattgefunden hat. Diese Feststellungen sind auch im Zusammenhang mit der im Zuge der Anhaltung vom Berufungswerber vorgebrachten Rechtfertigung, wonach im Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge ein Überholverbot für Sattelkraftfahrzeuge mit Anhänger nicht enthalten sei, zu sehen; den Überholvorgang selbst hat der Berufungswerber nicht bestritten.

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die genannten Aussagen des Meldungslegers betreffend das Nichtvorliegen eines Kolonnenverkehrs hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger stand bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Zudem ist zu bemerken, dass es sich um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan handelt, dem die geschilderten Beobachtungen und Wahrnehmungen zumutbar sind. Der Berufungswerber hingegen kann sich in jede Richtung verantworten, ohne dass er Rechtsnachteile zu befürchten hat.

Zudem ist der Berufungswerber ohne Angabe von Rechtfertigungsgründen im Sinne des § 19 Abs.3 AVG zur Verhandlung nicht erschienen, sodass von Seiten des Beschuldigten nichts zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen wurde.

 

Nach § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit. a) Z4c StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten an, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist".

 

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes steht für die erkennende Behörde fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Tat zu verantworten hat.

Der in der Berufungsschrift enthaltene Verweis auf § 16 StVO 1960 ist nicht nachvollziehbar.

§ 16 enthält auf verschiedene Tatbestände abgestellte Überholverbote und kann aus dieser Bestimmung nicht geschlossen werden, dass im gegenständlichen Bereich das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, worunter auch Sattelkraftfahrzeuge mit Anhänger fallen, erlaubt sei.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
 

Jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde, dies unter Bedachtnahme der Strafzumessungskriterien wie in Abs.1 (objektive) und Abs.2 (subjektive) des
§ 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw. 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die Erstbehörde hat unter Bedachtnahme auf die mangels Angaben geschätzte soziale und wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt. Bei der verhängten Strafe wurden die zahlreichen rechtskräftigen Bestrafungen der Wohnsitzgemeinde wegen Übertretungen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als erschwerend, als mildernd wurde kein Umstand gewertet.

Die festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe scheint auch spezialpräventiven Überlegungen standzuhalten, nämlich dass durch diese Strafe der Berufungswerber abgehalten wird, künftig weitere Delikte gleicher Art zu begehen.
 


Zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. B i s m a i e r
 

 
 

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