Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109155/25/BMa/Be

Linz, 20.09.2004

 

 

 VwSen-109155/25/BMa/Be Linz, am 20. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn G P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G und Dr. W A, vom 1. Juli 2003 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Juni 2003, Zl. S-41.503/02-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrs-ordnung und des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, dass angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 1) (Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004-AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1, 51c und § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/91 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

    1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den

Berufungswerber 1.) Eine Geldstrafe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage) und 2.) eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 26. Oktober 2002 um 4.15 Uhr in der Kärntnerstraße Nr. 14 bis 16, stadtauswärts, ad 1.) den Pkw, Kz. (D) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l festgestellt worden sei, und ad 2.) er als Lenker auf der Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe.

Dadurch habe er eine Übertretung ad 1) des § 5 Abs.1 StVO und ad 2.) des § 14 Abs.1 Z.1 FSG begangen weshalb er gemäß ad 1.) § 99 Abs.1 b StVO und

ad 2.) § 37 FSG zu bestrafen gewesen sei.

 

    1. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren, in dem auch die anzeigenden Beamten als Zeugen einvernommen worden waren, habe ergeben, dass bei der Messung der Atemluft auf Alkohol mittels Alkomaten zwei korrekte Messungen stattgefunden hätten und die Messungen verwertbar seien.
    2.  

    3. Gegen dieses, seinen gesetzlichen Vertretern am 17. Juni 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 1. Juli 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
    4.  

    5. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er habe lediglich zwei kleine Bier über einen längeren Zeitraum getrunken, eine Alkoholisierung sei daher auszuschließen. Der Alkomat habe bei der Messung nicht ordnungsgemäß funktioniert. So sei der erste Blasversuch abgebrochen worden und beim zweiten Blasversuch habe das Gerät wieder nicht funktioniert. Nochmals sei ein Versuch gestartet worden, der Berufungswerber habe jedoch nicht erkennen können, was das Gerät angezeigt habe. Dem Berufungswerber sei sodann ein Kontrollstreifen vorgelegt worden, auf dem eine Messung mit 0,49 mg/l und eine weitere mit 0,50 mg/l aufgeschienen sei. Er habe im Hinblick auf die Fehlfunktion des Gerätes die Unterschrift verweigert und auch weil dieser Kontrollstreifen möglicherweise nicht von seinem Testergebnis stammen würde. Die Beamten hätten dem Berufungswerber sodann mitgeteilt, dies würde einer Verweigerung gleichkommen; daraufhin habe er den Messstreifen unterfertigt. Eine gültige Messung seiner Atemluft auf Alkohol habe nicht stattgefunden.

Somit wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß, beantragt.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 10. September 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, Dr. Wolfgang Auer, durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt und durch Anhörung eines technischen Amtssachverständigen. Als Zeugen wurden Michael Althammer und RI G H einvernommen.
  2.  

    In dieser Verhandlung wurde der Berufungsgegenstand dahingehend eingeschränkt, dass die Berufung nunmehr lediglich hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand) aufrecht erhalten wird.

     

  3. Folgende Feststellungen werden getroffen:
  4.  

    3.1. Herr Gerald Peklar lenkte am 26. Oktober 2002 um 4.15 Uhr den Pkw, Kz. BGL-AT 175 (D), in der Kärntnerstaße 14-16 in Linz und wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten. Er wurde aufgefordert, seine Atemluft auf Alkohol mittels eines Alkomaten überprüfen zu lassen, und führte zumindest zwei Blasversuche durch. Der Messstreifen, der aufgrund dieser Atemalkoholuntersuchung vom voll funktionsfähigen Messgerät der Marke Siemens mit der Messgerätenummer W367 ausgedruckt wurde, wurde von Herrn G P auf der Rückseite des Messstreifens mit seiner Unterschrift versehen. Es wurde auch ein zweiter inhaltsgleicher Messstreifen ausgedruckt, der jedoch vom Berufungswerber nicht unterzeichnet wurde. Der im vorliegenden Akt befindliche Messstreifen enthält ebenso keine Unterschrift des Berufungswerbers. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei diesem Messstreifen um das (nicht unterschriebene) Duplikat des unterschriebenen Streifens handelt.

     

    3.2. Diese Feststellungen gründen auf den übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und des anzeigenden Beamten; weiters ergeben sie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Hinsichtlich des Unterzeichnens des Messstreifens wurde vom Berufungswerber in der Berufungsschrift angegeben, er habe diesen unterfertigt, nachdem die Beamten ihm mitgeteilt hätten, dass eine Nichtunterzeichnung einer Verweigerung gleichkomme. In der mündlichen Verhandlung wurde vom anzeigenden Beamten dazu angegeben, es habe nach Ausdruck des Messstreifens eine Diskussion mit Herrn P gegeben, da dieser den Streifen nicht unterschreiben habe wollen. Er habe den Bw darüber belehrt, mit seiner Unterschrift würde er nur bestätigen, dass der vorliegende Streifen sein Messstreifen sei. Einer der beiden ausgedruckten Messstreifen sei auch mit Sicherheit unterschrieben worden, es sei vermutlich jener gewesen, der dem Akt der BPD Salzburg angeschlossen sei.

    Der unterschriebene Messstreifen, von dem der Zeuge vermutet hatte, dieser befinde sich im Akt der BPD Salzburg, konnte trotz Recherchen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat (Anfrage bei der BPD Salzburg, beim UVS Salzburg und bei der BPD Linz) nicht hervorgebracht werden. Eine Zuordenbarkeit des im Akt befindlichen Messsteifens zur Messung des Atemalkoholwertes des Berufungswerbers ist aufgrund der fehlenden Unterschrift auf diesem und der Entfernung des "Kopfes" des Messstreifens, der im Regelfall die persönlichen Daten des Probanden enthalten würde, nicht möglich.

     

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
  6.  

    4.1. Da die relevanten Rechtsvorschriften des § 5 Abs.1 StVO und § 99 Abs.1b StVO bereits im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben wurden, erübrigt sich, zur Vermeidung von Wiederholungen, eine nochmalige Zitierung.

     

    Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens unter anderem abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

     

    4.2. Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich der im Akt befindliche Messstreifen auf den inkriminierten Vorfall bezieht, kann der dem Berufungswerber vorgeworfene Verstoß gegen die StVO damit aber nicht nachgewiesen werden. Der Berufungswerber war somit freizusprechen.

     

     

  7. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 1) des in Beschwer gezogenen Bescheides.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Mag. Bergmayr-Mann

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