Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109159/2/Re/Pe

Linz, 12.09.2003

 

 

 VwSen-109159/2/Re/Pe Linz, am 12. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des J K, G, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG, T, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels, Strafamt, vom 1. Juli 2003, AZ.: III-S-13401/02, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und eventualiter Zustellung der Lenkerauskunft der Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid vom
1. Juli 2003, AZ.: III-S-13401/02, ersatzlos behoben wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 71 Abs. 2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. Juli 2003, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Zustellung der Lenkerauskunft der BPD Wels als unzulässig zurückgewiesen.

 

Innerhalb offener Frist hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid die Berufungsschrift vom
15. Juli 2003 bei der BPD Wels eingebracht.

Diese Berufung hat die BPD Wels als belangte Behörde mit Vorlageschreiben vom
22. Juli 2003 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch iSd § 67h AVG erhoben.

 

Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist der Oö. Verwaltungssenat im Grunde des § 67a Abs.1 durch ein Einzelmitglied berufen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verfahrensakt der BPD Wels. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung im Grunde des § 67d Abs.2 AVG nicht anzuberaumen.

 

In der Berufung wird im wesentlichen vorgebracht, dem Berufungswerber sei am
14. April 2003 eine Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zugestellt worden und aus dieser erfuhr er, dass über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Februar 2003, VerkR96-862-2003, eine Geldstrafe verhängt worden sei, da er einer Aufforderung zur Lenkerauskunft der BPD Wels vom 29. November 2002 nicht nachgekommen sei. Die Zustellung der Lenkerauskunft sei durch Hinterlegung mit Wirkung vom 9. Dezember 2002 erfolgt. Der Berufungswerber habe jedoch von den Zustellungen der Lenkerauskunft seitens der BPD Wels und der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land keine Kenntnis. Er habe daher mit Schriftsätzen vom 27. April 2003 an die BPD Wels und an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land je einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft bzw. wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung gestellt. Im gegenständlichen Verfahren richtet sich die Berufung gegen den Bescheid der BPD Wels vom 1. Juli 2003, mit welchem u.a. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der gegenständliche Antrag sei von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht erledigt worden, sondern an die BPD Wels zuständigkeitshalber rückübermittelt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land habe sich für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Lenkerauskunft für nicht zuständig erachtet. Im angefochtenen Bescheid erachte sich jedoch auch die BPD Wels für unzuständig, sodass ein negativer Kompetenzkonflikt vorliege.

 

Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Sache im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die BPD Wels. Prüfungsrahmen des unabhängigen Verwaltungssenates ist somit nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH Slg. 8991 A).

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsanteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist, die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; ...... Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu Verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frist nach § 103 Abs.2 KFG 1967 um eine verfahrensrechtliche Frist (93/03/0156, 97/11/0146). Im Falle der Versäumung dieser Frist kommt daher grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs.1 AVG in Betracht. Das bedeutet, dass die Zulässigkeit in Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist im gegenständlichen Fall gegeben ist.

 

Die grundsätzliche Zulässigkeit des Antrages ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates, aber auch im Bezug auf die Zuständigkeit der BPD Wels, gegeben, bestimmt doch § 71 Abs.4 AVG (diese Bestimmung ist iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ausdrücklich, dass zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung jene Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im gegenständlichen Fall hat die BPD Wels aufgrund einer Anzeige den Berufungswerber mit Aufforderung vom
29. November 2002 aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 2002 um in Wels, Schafwiesenstraße Nr. 53, Fahrtrichtung Osten, gelenkt hat. Der gleichzeitig mit dieser Aufforderung dem Berufungswerber übermittelte Vordruck zur Erfüllung der Lenkerauskunft ist bereits mit dem Wortlaut "An die Bundespolizeidirektion" versehen und ist somit offenkundig, dass die - in der Folge versäumte - Handlung bei der BPD Wels zu erbringen war. Die Tatsache, dass das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge im Grunde des § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten wurde, kann an der Zuständigkeit der BPD Wels zur Behandlung eines Wiedereinsetzungsantrages iZm der Nachholung einer dort versäumten Handlung, nämlich der Erteilung der Lenkerauskunft, nichts ändern. Ebenso wenig wie auch eine von der BH Wels-Land in der Zwischenzeit ergangene Strafverfügung in der Angelegenheit. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass z.B. auch ein Zurückweisungsbescheid der Oberbehörde über eine verspätete Berufung rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung noch nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs.1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen, so auch die allenfalls bereits ergangene Strafverfügung, beseitigt.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, wobei - wie oben bereits ausgeführt - Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung war und somit eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von der BPD Wels zu treffen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. Reichenberger

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