Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109160/5/Zo/Pe

Linz, 06.08.2003

 

 

 VwSen-109160/5/Zo/Pe Linz, am 6. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn WN, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. Juni 2003, Zl. 101-5/3-330161807, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z1 VStG wie folgt zu lauten hat:
  2. "Sie haben zumindest am 12.5.2003 um 11.00 Uhr das Kraftfahrzeug, Nissan Vanette, Begutachtungsplakette gültig bis 9/00, ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz der dafür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung waren.

    Sie haben die angeführte Übertretung als Verfügungsberechtigter, Gerichtsbeschluss BG Linz vom 19.6.2002, zu verantworten."

     

  3. Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, zumindest am 12.5.2003 um 11.00 Uhr in nächst Nr., das Kfz Nissan Vanette, Begutachtungsplakette gültig bis 9/00, ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt zu haben, obwohl er nicht im Besitz der dafür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Bezahlung der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Die Erstbehörde begründete diese Entscheidung damit, dass das gegenständliche Fahrzeug zumindest am 12.5.2003 an der angegebenen Örtlichkeit ohne polizeiliche Kennzeichentafeln abgestellt war und der Berufungswerber nicht im Besitz der dafür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung für die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken war. Dabei handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG und er hätte mit seinen Rechtfertigungsangaben keine Umstände vorgebracht, die sein Verschulden ausschließen würden. Da er seinen Einspruch nicht näher begründet hätte, sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erwiesen. Der Strafbemessung legte die Erstbehörde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinen Sorgepflichten zugrunde, wobei er sich diesbezüglich nicht geäußert habe. Als strafmildernd wurden keine Umstände gewertet, straferschwerend wurde berücksichtigt, dass er verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist.

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 22.7.2003, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er mit der Entscheidung unzufrieden ist, dass Verschwinden des Kennzeichens nicht zur Kenntnis genommen hat und die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch ein stehendes Fahrzeug nicht beeinflusst werde. Weiters habe er keine ausreichende Möglichkeit zur Eigeninitiative hinsichtlich der Selbstentfernung des Fahrzeuges vom öffentlichen Grund und einer eigenen Reaktion auf die Übertretung und er sei nicht auf die Möglichkeit einer straßenpolizeilichen Bewilligung hingewiesen worden. Der Berufungswerber beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe sowie die Billigung des Ersatzarrestes ohne andere Vollstreckungsmaßnahmen inklusive persönlicher Verständigung sowie die Prüfung des gesamten Verfahrensablaufes. Diese Berufung wurde anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Berufungswerber beim Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz am 22.7.2003 aufgenommen, wobei der Berufungswerber zu seinem Einkommen keine Angaben machte.

 

4. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem - insbesondere aus den beiliegenden Fotos - ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von nicht mehr als 500 Euro verhängt, weshalb gemäß § 51e Abs.3 VStG von einer Verhandlung abgesehen wurde.

 

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

 

6.1. Das im Spruch angeführte Fahrzeug war zumindest am 12.5.2003 um 11.00 Uhr in, auf einem Parkplatz nächst dem Haus Nr. abgestellt, ohne dass an diesem Fahrzeug Kennzeichentafeln angebracht waren. Als letzte Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kfz scheint Frau Dr. HN, auf. Die Zulassung wurde am 29.11.2002 aufgehoben. Mit Beschluss des BG Linz, Abteilung 5, vom 19.6.2002, Zl. 5A218/00m, wurde dem Berufungswerber die freie Verfügungsberechtigung hinsichtlich dieses Kfz übertragen. Das Fahrzeug wurde am 17.5.2003 vom Abschleppdienst K entfernt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und wird vom Berufungswerber auch nicht in Frage gestellt.

 

6.2. Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

6.3. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist erwiesen, dass der Berufungswerber als Verfügungsberechtigter über das im Spruch angeführte Kfz dieses ohne Kennzeichentafeln an der im Spruch angeführten Straßenstelle abgestellt hat. Seine Berufungsausführungen, wonach er selbst keine Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug zu entfernen und ihm die Möglichkeit einer straßenpolizeilichen Bewilligung nicht bekannt gewesen sei, ändert nichts am Vorliegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungswerber sein Kfz nicht vom öffentlichen Parkplatz hätte entfernen können. Die Behauptung, dass er das Verschwinden des Kennzeichens nicht zur Kenntnis genommen hätte, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Zulassung für das gegenständlichen Kfz am 29.1.2002 aufgehoben worden ist. Sollte er tatsächlich das Fehlen der Kennzeichentafeln seither nicht bemerkt haben, so bedeutet dies, dass er sich fast ein halbes Jahr lang nicht um dieses Fahrzeug gekümmert hat. Er hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

6.4. Hinsichtlich des Verschuldens hat die Erstbehörde zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG handelt. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, das Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszuschließen. Insbesondere hätte dem Berufungswerber das "Verschwinden der Kennzeichentafeln" auffallen müssen, wenn er sich pflichtgemäß um das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellte Kfz gekümmert hätte. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

6.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach durch das auf einem Parkplatz abgestellte Fahrzeug die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinflusst wird, ist grundsätzlich richtig. Dennoch ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe angemessen, weil mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen darauf hinweisen, dass der Berufungswerber den Ordnungsvorschriften beim Betrieb von Kfz keine besondere Beachtung schenkt. Dies betrifft die Bestrafungen wegen der Unterlassung der wiederkehrenden Begutachtung vom 6.11.2000, wegen der Unterlassung der Abmeldung des Kfz vom 12.11.2002 sowie die Bestrafung wegen einer vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette vom 18.2.2002. Diese Verwaltungsvormerkungen mussten als straferschwerend gewertet werden, wo hingegen keine Strafmilderungsgründe vorlagen. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, ist der Berufungswerber der Schätzung im Straferkenntnis nicht entgegengetreten, sondern hat er bei seiner mündlichen Einbringung der Berufung bei der Erstinstanz wiederum keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Es mussten daher auch dieser Entscheidung die bereits von der Erstbehörde geschätzten Einkommensverhältnisse zugrundegelegt werden. Die Geldstrafe entspricht unter diesen Voraussetzungen auch seinen persönlichen Verhältnissen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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