Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109166/2/Kof/He

Linz, 01.08.2003

 

 VwSen-109166/2/Kof/He Linz, am 1. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. J. P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.7.2003, VerkR96-5701-2002 betreffend die Übertretung des § 9 Abs.7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 5,80 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber das Straferkenntnis vom 7.7.2003, VerkR96-5701-2002 wie folgt erlassen:

Sie haben - wie am 13.10.2001 um 15.14 Uhr festgestellt wurde - im Gemeindegebiet H., Flughafen H. im Bereich Charter 1, als Lenker des Kfz pol. KZ. dieses nicht entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen aufgestellt, weil durch das abgestellte Fahrzeug die Zu- und Abfahrt blockiert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.7 und § 99 Abs. 3 lit.a Straßenverkehrsordnung1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 29 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

31,90 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

Der Berufungswerber bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 11.7.2003 vor, dass aufgrund der großen Mengen an herumliegendem Laub (Jahreszeit!) die Bodenmarkierungen auf diesem Bereich des Parkplatzes nicht zu sehen gewesen wären. Auch vor seinem Kfz sei ein Fahrzeug abgestellt gewesen, sodass für ihn nicht erkennbar gewesen wäre, dass jener Platz, an dem er sein Fahrzeug geparkt habe, eigentlich eine Durchfahrt ist.

Weiters sei nach § 5 Abs.1 VStG für eine Bestrafung zumindest erforderlich, dass der Täter fahrlässig gehandelt habe.

Da die Bodenmarkierungen nicht ohne weiteres sichtbar waren, liege eine derartige Fahrlässigkeit nicht vor.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

§ 9 Abs.7 erster Satz StVO 1960 lautet:

"Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen."

Es trifft zwar zu, dass mit Laub bedeckte Bodenmarkierungen für den Fahrzeuglenker nicht verbindlich sind.

Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte, Rev.Insp. P. von der Grenzkontrollstelle H. hat als Zeuge vor der Verwaltungsbehörde (Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.4.2002, VerkR96-5701-2002) Nachstehendes ausgesagt:

"Zum gegenständlichen Sachverhalt befragt gebe ich (an), dass das Fahrzeug entgegen den Bodenmarkierungen abgestellt war. Es befand sich mit Sicherheit nicht soviel Laub auf der Straße, dass keine Bodenmarkierungen mehr erkennbar gewesen wären, so wie dies der Beschuldigte behauptet. Vielmehr hat der Beschuldigte sein Fahrzeug deshalb dort abgestellt, weil sich auch bereits andere Fahrzeuge dort befanden. Der Beschuldigte hat sicher nicht darauf geachtet, dass sich dort eine Ein- und Ausfahrt befindet. ...."

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache muss zugebilligt werden, dass sie sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden können; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E1112ff zu § 45 AVG (Seite 659 ff) zitierten zahlreichen Judikaturhinweise.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass der nunmehrige Berufungswerber den Pkw (zur Tatzeit und am Tatort) entgegen den Bodenmarkierungen abgestellt hat und dies - bei gehöriger Aufmerksamkeit - auch hätte erkennen können bzw. müssen.

Der Berufungswerber bringt im Übrigen selbst mehrfach vor, dass sein Wagen so abgestellt war, dass er die Durchfahrt nur zu einem geringen Teil blockierte.

Auch dies hätte der nunmehrige Berufungswerber vor bzw. beim Abstellen - entsprechende Sorgfalt vorausgesetzt - erkennen können bzw. müssen.

Somit liegt jedenfalls fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs.1 VStG vor.

Der Berufungswerber bringt vor, der einschreitende Gendarmeriebeamte kam am 13.10.2001 um 15.55 Uhr, also mehr als 30 Stunden nach dem Abstellen des Pkw (dies erfolgte am 12.10.2001 um ca. 8.00 Uhr) zu seinem geparkten Auto. Der Gendarmeriebeamte habe daher in keiner Weise beurteilen können, wieviel Laub am Morgen des Vortages dort gelegen sei.

Diesem Einwand ist zu erwidern, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung am 13.10.2001 um 15.45 Uhr nicht weniger (sondern gleichviel oder allenfalls mehr) Laub als am 12.10.2001 um ca. 8.00 Uhr auf den Bodenmarkierungen gelegen hat.

Den Angaben des Meldungslegers bzw. Zeugen, Rev.Insp. P. wird mehr Glauben geschenkt als den Angaben des Berufungswerbers, da der Meldungsleger/Zeuge aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen muss; hingegen treffen den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen. Weiters wird keine Veranlassung gesehen, dass der Meldungsleger/Zeuge eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen; siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, E163a zu § 45 AVG zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung (Seite 323).

Die Höhe der verhängten Geldstrafe wurde vom Berufungswerber nicht bekämpft.

Dennoch ist auszuführen, dass bei den angenommenen (und vom Berufungswerber ebenfalls nicht bekämpften) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (1.200 Euro netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) sowie dem strafmildernden Umstand der bisherigen Unbescholtenheit eine Strafhöhe von 29 € als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen ist.

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt somit nicht in Betracht.

Die Kosten für das Berufungsverfahren (20 % von 29 Euro = 5,80 Euro) sind in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 64 Abs.1 und 2 VStG) begründet.

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

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