Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109167/18/Zo/Pe

Linz, 03.11.2003

 

 

 VwSen-109167/18/Zo/Pe Linz, am 3. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn WP, vom 17.7.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.6.2003, VerkR96-19114-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. Oktober 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 7,20 Euro als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten (ds 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51i, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat über den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskosten 3,60 Euro) verhängt, weil dieser am 10.10.2001 um 10.34 Uhr in Kammer bei der Kreuzung der B152 mit der Schörflinger Landesstraße in Richtung Seewalchen als Lenker des Kfz entgegen dem Vorschriftszeichen "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten habe. Er habe dadurch eine Übertretung des § 52 lit.c Z24 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 17.7.2003, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die Übertretung nicht begangen habe. Er habe zum damaligen Zeitpunkt vor der Stoptafel angehalten und sei deshalb nicht bereit, eine Strafe zu bezahlen.

 

3. Die Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.10.2003. Bei dieser wurde der erstinstanzliche Akt in seinem wesentlichen Inhalt verlesen, der Berufungswerber gehört und der Meldungsleger nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber fuhr mit seinem Pkw auf der Schörflinger Landesstraße in Richtung zur Kreuzung mit der B152 und wollte bei dieser rechts in Richtung Seewalchen abbiegen. Bei der Annäherung an die Kreuzung hat er den Gendarmeriebeamten links im Bereich der Bushaltestelle der B152 gesehen. Direkt bei der Kreuzung befindet sich eine Verkehrsinsel, auf welcher zahlreiche Wegweiser angebracht sind. Durch die Wegweiser ist die Sicht nach links ganz stark eingeschränkt. Bei der Annäherung hat man vorher relativ gute Sicht nach links auf die bevorrangte B152, im Bereich der Wegweiser besteht praktisch keine Sicht und direkt an der Haltelinie hat man wieder ausreichend Sicht nach links. Der Berufungswerber näherte sich der Kreuzung relativ langsam an, weil er sich unmittelbar vorher eine Jause gekauft und diese während des Fahrens gegessen hatte.

 

Der Berufungswerber behauptet, an der Stoptafel angehalten zu haben und dann rechts abgebogen zu sein. Das Gendarmeriefahrzeug hat er das nächste Mal im Bereich der Ampel in Seewalchen wahrgenommen, als dieses mit Blaulicht hinter ihm gefahren ist. Er hat bei der Amtshandlung gleich darauf hingewiesen, dass er bei der Kreuzung angehalten habe. Seiner Meinung nach wäre es viel zu gefährlich, an dieser Kreuzung nicht anzuhalten, weil wegen der Wegweiser nach links praktisch keine Sichtmöglichkeit besteht.

 

Der Zeuge legte mehrere Fotos vor, aus denen sowohl sein Standort als auch die Kreuzung in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen ersichtlich sind. Der Zeuge gab an, dass er diese Kreuzung immer wieder überwacht, weil es hier fast jedes Jahr zu einem tödlichen Unfall kommt. Er ist damals mit dem Funkstreifenwagen auf der B152 ca. 100 m von der Kreuzung entfernt gestanden, wobei er genau im rechten Winkel zur Kreuzung aufgestellt war. Von diesem Standort aus kann er die Schörflinger Landesstraße von der Haltelinie gerechnet ca. 8 bis 10 m einsehen, wobei er die Fahrzeuge unter den Wegweisern hindurch beobachten kann. Er kann sich an den Vorfall deshalb noch relativ gut erinnern, weil er häufig Beanstandungen wegen der gleichen Übertretung durchführt. In fast allen Fällen sind die Fahrzeuglenker einsichtig und bezahlen ein Organmandat, der Berufungswerber hat aber von Anfang an behauptet, dass er stehen geblieben sei. Er hat deshalb auch in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen angeführt, dass der Fahrzeuglenker hundertprozentig nicht stehen geblieben ist. Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers kann der Zeuge nicht genau angeben. Seiner Einschätzung nach ist der Berufungswerber so in die Kreuzung eingefahren, als ob anstatt der "Stoptafel" das Verkehrszeichen "Vorrang geben" angebracht gewesen sei. Der Berufungswerber ist aber nicht bloß ganz langsam in die Kreuzung hineingerollt, weil er in solchen Fällen keine Beanstandung durchführt.

 

Richtig ist, dass die Kreuzung auch immer wieder von dem Feldweg aus, der sich ca. 70 m rechts der Schörflinger Landesstraße befindet, überwacht wird. Er führt aber auch jetzt noch immer Verkehrskontrollen vom damaligen Standort aus durch.

 

4.2. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Sowohl der Berufungswerber als auch der Meldungsleger machten bei der Verhandlung einen besonnenen und grundsätzlich glaubwürdigen Eindruck. Die Argumentation des Berufungswerbers, dass er nicht im Bewusstsein, von der Gendarmerie beobachtet zu werden, eine Verwaltungsübertretung begehen würde, ist durchaus nachvollziehbar. Dazu ist aber zu berücksichtigen, dass er bei der Annäherung an die Kreuzung das Gendarmeriefahrzeug nur für kurze Zeit sehen konnte. Andererseits besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belastet hätte. Dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass er als Zeuge bei einer falschen Aussage mit strafrechtlichen und als Gendarmeriebeamter auch mit disziplinären Sanktionen zu rechnen hätte. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Meldungsleger ausreichend Sicht auf die gegenständliche Kreuzung hatte. Es ist auch nachvollziehbar, dass er die Frage des "zum Stillstandbringens" des Fahrzeuges gut beobachten konnte, weil er annähernd im rechten Winkel zur Fahrtrichtung des Berufungswerbers gestanden ist. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Fahrzeuglenker wegen Missachtung dieser Stoptafel beanstandet werden, ergibt sich auch, dass das Nichtanhalten an dieser Kreuzung keineswegs so ungewöhnlich ist, wie es der Berufungswerber unter Berufung auf die mangelhaften Sichtverhältnisse darzulegen versucht.

 

Es wurde also die damalige Situation vom Berufungswerber und vom Meldungsleger offenbar unterschiedlich wahrgenommen oder eben jetzt falsch dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber während des Fahrens eine Wurstsemmel gegessen hat, also eine Tätigkeit durchführte, die erfahrungsgemäß mit einer Ablenkung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist. Der Meldungsleger hingegen war nur deshalb an der gegenständlichen Kreuzung, um eben die Stoptafel zu überwachen. Er hat daher dem Verkehrsgeschehen seine volle Aufmerksamkeit gewidmet, weshalb seiner Wahrnehmung erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Letztlich muss auch berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber sich als Beschuldigter in jeder Hinsicht rechtfertigen konnte, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein, während der Meldungsleger als Zeuge - strafrechtlich sanktioniert - an die Wahrheit gebunden war.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände besteht kein Grund, an der Darstellung des Sachverhaltes durch den Meldungsleger zu zweifeln. Es ist also ausreichend erwiesen, dass der Berufungswerber in die gegenständliche Kreuzung eingefahren ist, ohne an dieser anzuhalten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 ordnet das Vorrangzeichen "Halt" an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist.

 

Aufgrund der oben dargestellten Beweiswürdigung ist erwiesen, dass der Berufungswerber die "Stoptafel" missachtet hat und daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinweise auf mangelndes Verschulden hat der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs.1 VStG auch subjektiv zuzurechnen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet, wo hingegen keine straferschwerenden Gründe vorlagen. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro für derartige Übertretungen bewegt sich die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich. Sie scheint in dieser Höhe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.800 Euro und Sorgepflichten für ein Kind) ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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