Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109168/2/Re/Sta

Linz, 05.11.2003

 

 

 VwSen-109168/2/Re/Sta Linz, am 5. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des MMag. S B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.7.2003, VerkR96-10099-2002, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.7.2003, VerkR96-10099-2002/U, wird vollinhaltlich bestätigt.

 

  1. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 7,20 Euro zu tragen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Z3 sowie 19 und
21 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 103 Abs.2 iVm
§ 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde nicht binnen 2 Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 13.2.2002 um 12.48 Uhr im Gemeindegebiet von Leonding auf der L 1388 bei Strkm 2,829, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro (10 % der verhängten Strafe) auferlegt.

 

Gegen dieses am 10.7.2003 nachweisbar zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, bei der Behörde I. Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

Im Straferkenntnis führt die belangte Behörde als Begründung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe in seinem Antwortschreiben vom 10. Juli 2002 mitgeteilt, dass er beim besten Willen nicht mehr sagen könne, wer zum Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehe. Weiters bestimme § 103 Abs.2 KFG, dass für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilen könne, er diese Aufzeichnungen zu führen habe. Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG müsse einem öffentlich Bediensteten mit Exekutivbefugnissen ohnehin bekannt und auch in dessen beruflichem Interesse sein. Die Tatbegehung selbst erscheine für die Behörde zweifelsfrei als erwiesen. Die Strafe sei im Sinne des § 19 Abs.1 VStG 1991 bemessen worden, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden gleichzeitig dargelegt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend keine Umstände gewertet.

 

Dagegen bringt der Berufungswerber vor, auf Grund der als strafmildernd bezeichneten Unbescholtenheit sei keine Strafmilderung vorgenommen worden. Er sei hiezu zu spät aufgefordert worden, den Lenker für dieses Vergehen bekannt zu geben (fast ein halbes Jahr später). An der Richtigkeit der Vorgangsweise bestünden daher Zweifel. Er ersucht Beweisfotos vorzubringen, nach denen er tatsächlich das genannte Vergehen begangen haben soll. Seine Unbescholtenheit und sein nachprüfbarer einwandfreier Wandel auch im Straßenverkehr müssten Grund genug für die Niederlegung des Verfahrens sein. Es seien auch Fehler seitens der Behörde begangen worden wie die eindeutig zu lange Frist bzw. die nicht eingeschriebene Zustellung von Schriftstücken, die er nicht erhalten habe. Das Verwaltungsdelikt sei erst 5 Monate später angezeigt worden, dann sei auf Nichterteilung einer Auskunft umgeschwenkt worden. § 21 VStG sei anwendbar, es liege weder schweres Verschulden, noch Rücksichtslosigkeit vor und es könne daher von einer Bestrafung abgesehen werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Oö. Verwaltungssenat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Vorlagebericht vom 23.7.2003 vorgelegt.

 

Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im gegenständlichen Falle durch das nach der Geschäftseinteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Demnach steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen , von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Erledigung vom 7. Mai 2002, VerkR96-10099-2002, im Grunde des § 103 Abs.2 KFG nachweisbar aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wer das oben bezeichnete Fahrzeug zum oben bezeichneten Tatzeitpunkt gelenkt hat. Diese Aufforderung konnte dem Berufungswerber jedoch beim ersten Zustellversuch bei seiner Adresse in Klagenfurt nicht zugestellt werden. Auf Grund des Postvermerkes "verzogen" wurde als neue Adresse W, E, ermittelt, nachdem die hinterlegte Postsendung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der belangten Behörde rückübermittelt worden ist. Die Zustellung erfolgte sodann nachweisbar am 5. Juli 2002 (der Zustellversuch in K fand im Mai 2002 statt) somit jedenfalls noch innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG. Innerhalb der in der Aufforderung vorgegebenen 2-wöchigen Frist hat der Berufungswerber der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, er könne beim besten Willen nicht sagen, wer der Lenker seines Fahrzeuges am 13. Februar dieses Jahres gewesen sei, weil das für ihn einfach schon zu lange zurückliege. Er sei selbst Exekutivbeamter und sei zu dieser Zeit der MÜG/Linz zugeteilt gewesen. Er verstoße grundsätzlich nicht gegen KFG oder StVO, wenn also das gelbe Licht geblinkt haben solle, dann sei Anhalten nicht mehr möglich gewesen, sonst hätte er es getan. ...... Er könne sicher sagen, dass er niemand gefährdet habe.

 

Die in der Folge ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.8.2002, zugestellt durch Hinterlegung am 5.9.2002, bekämpfte er mit Einspruch vom 9.9.2002 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er habe sich zur Frage, wer bzw. ob er selbst sein Fahrzeug am 13.2. gelenkt habe, sehr wohl dazu geäußert und dies auch schriftlich weitergeleitet. Es sei doch wohl verständlich, dass man ein halbes Jahr danach nicht mehr 100%ig sagen könne, ob man gefahren sei. Er sei eine vielbeschäftigte Person und wenn er nicht gerade für das Finanzamt Fahrtbuch führe, könne er sich natürlich ein halbes Jahr danach nicht mehr 100%ig erinnern, wo er wann mit seinem PKW war. ......In jedem Fall habe er mit seiner schriftlichen Reaktion zum Ausdruck gebracht, dass er für seinen PKW verantwortlich sei und natürlich auch zahlen würde, wenn es notwendig sei.

Auf Grund dieses Einspruches sowie einer ergänzenden Eingabe vom 2.6.2003 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 7.7.2003.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu I.:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat....... Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Das gegenständliche Tatbild des § 103 Abs.2 KFG wurde in objektiver Hinsicht nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates zweifelsfrei erfüllt. Die Aussage "ich kann beim besten Willen nicht sagen, wer der Lenker meines Fahrzeuge am
13. Februar dieses Jahres war, weil das für mich einfach schon zu lange zurückliegt" verletzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die zitierte Auskunftspflicht jedenfalls. Die Aufforderung zur Auskunft ist im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ergangen und beinhaltete auch die Folgen einer allfälligen Nichtbefolgung. Insbesondere dem Berufungswerber als Exekutivbeamten sollte die Notwendigkeit und Wichtigkeit des Instrumentariums des § 103 Abs.2 KFG bekannt und bewusst sein. Mit seiner obzitierten Aussage bringt der Berufungswerber unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die in Abs.2 des § 103 KFG ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Er kam zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nach, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht dem Abs.2, womit der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt war. Die Aussage hat nämlich auch den relevanten Inhalt, dass er mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem das Fahrzeug allenfalls überlassen wurde. Gerade diese Aufzeichnungen hätte er aber, wenn er ansonsten die Auskunft nicht erteilen kann, zu führen gehabt.

Zum Berufungsvorbringen in Bezug auf die fast ein halbes Jahr nach dem Vorfall ergangene Aufforderung ist einerseits festzuhalten, dass die Aufforderung primär bereits im Mai 2003 ergangen ist, auf Grund seiner Adressenänderung die zweite Zustellung erst 5 Monate nach dem Vorfall erfolgte. Wie bereits festgehalten, ist die der Aufforderung zu Grunde liegende Straftat noch innerhalb der
6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist gelegen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der bloße Zeitablauf, mag er noch so lange sein, nichts an der im Abs.2 begründeten Verpflichtung ändert, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auskunftspflicht zeitlich nicht auf die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist beschränkt (VwGH vom 25.4.1990, 88/03/0236).

 

Festzustellen ist im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, er ersuche, Beweisfotos vorzubringen, nach denen er tatsächlich das genannte Vergehen begangen haben solle, bzw. noch einmal die amtshandelnden Beamten zu befragen, dass die gegenständliche Strafe nicht wegen der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung nach der StVO (nicht Anhalten trotz gelbem nicht blinkenden Licht) sondern alleine wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG erfolgte und hiefür weitere Beweise nicht mehr erforderlich waren.

 

Die Prüfung des vorliegenden Verwaltungsaktes hat somit ergeben, dass bei der Durchführung dieses Verwaltungsstrafverfahrens von der belangten Behörde keine Fehler begangen wurden, die eine Einstellung des Verfahrens begründen könnten.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist festzustellen, dass die belangte Behörde zu Recht die Unbescholtenheit des Berufungswerber als strafmildernd angeführt hat. Diese Unbescholtenheit wurde jedoch bei der Strafbemessung auch berücksichtigt, liegt doch die verhängte Strafe im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens des § 134 KFG. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und hat auch der Berufungswerber selbst keine weiteren solchen vorgebracht.

 

Zur Frage des Verschuldens ist einleitend festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, wofür
§ 5 Abs.1 VStG die Vermutung der fahrlässigen Begehung bereits normiert. Danach ist bei Zuwiderhandeln gegen ein derartiges Verbot Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Berufungsvorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Tatbegehung trifft, richtet sich doch ein Großteil seines Berufungsvorbringens nicht gegen diese Schuldvermutung.

 

Vielmehr ist dem Berufungswerber in seiner von ihm mehrfach zitierten Tätigkeit als Exekutivbeamter vorzuwerfen, dass gerade er nicht mehr von einem überaus geringen Ausmaß des Verschuldens sprechen kann, da gerade ihm die Notwendigkeit und Wichtigkeit der obzitierten Auskunftspflicht bewusst sein sollte. Sowohl aus diesem Grunde, aber auch aus spezialpräventiven Überlegungen konnte daher auch nicht von einem die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigendem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers ausgegangen werden.

 

Da somit das Berufungsvorbringen sowie die Beweiserhebung durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt keinerlei Umstände hervorbringen konnten, die die Einstellung des Strafverfahrens oder die Abwendung der ausgesprochenen Strafe bewirken konnten, war insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Reichenberger
 
 

 
 

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