Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109170/6/Kof/He

Linz, 10.09.2003

 

 

 VwSen-109170/6/Kof/He Linz, am 10. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M P vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E D gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.6.2003, S-11.360/03-3 betreffend Übertretung des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 8.9.2003, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat zu entrichten:

471,90 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt drei Tage.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das Straferkenntnis vom 19.6.2003, S-11.360/03-3 wie folgt erlassen:

"Sie haben am 10.3.2003 um 10.30 Uhr in L stadteinwärts, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P in der Eigenschaft als Beförderer mit der Beförderungseinheit, Sattelkfz. gefährliche Güter (Versandstück), nämlich 1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 3, III, 290 kg, 1 Fass (Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen) befördert und es hiebei unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG 1998 (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.:

Folgender Mangel wurde festgestellt:

Das Versandstück war nicht mit dem entsprechenden Gefahrzettel der Nr. 8 versehen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs.1 VStG iVm § 27 Abs. 1 Z1 iVm § 13 Abs.1a Z3 GGBG iVm ADR 5.2.2.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

363,--

3 Tage

 

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG iVm § 20 VStG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

399,30 Euro."

Der Bw hat die Tat, den Sachverhalt bzw. die Verwaltungsübertretung in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Der Bw bringt vor, dass das angefochtene Straferkenntnis deshalb rechtswidrig ist, da es gegen den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der P. erlassen wurde, obwohl für das Unternehmen gemäß § 11 Abs.1 GGBG ein Gefahrgutbeauftragter in der Person der Frau S. P., geb. ..................., Adresse ..........................................................................., bestellt ist.

Diese Bestellung sei selbstverständlich gemäß § 9 VStG erfolgt und den zuständigen Behörden fristgerecht bekannt gegeben worden.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.9.2003 verweist der Bw auf sein Vorbringen in der Berufungsschrift.

Zusätzlich wird die Einvernahme der Frau S. P. zum Beweis dafür, dass sie der Bestellung nach § 11 GGBG zugestimmt hat, beantragt.

Die belangte Behörde verweist auf das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Zusätzlich wird vorgebracht, dass eine Bestellung nach § 11 GGBG keine Bestellung nach § 9 VStG sei.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Dem Vorbringen des Bw, dass Frau S. P. ab 1.1.2003 als Gefahrgutbeauftragte für den Straßenverkehr gemäß § 11 Abs.1 GGBG bestellt wurde und Frau S. P. dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt hat, wird vollinhaltlich Glauben geschenkt!

Die Einvernahme der Frau S. P. ist somit nicht erforderlich.

Gemäß § 11 Abs.1 GGBG haben Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter u.a. auf der Straße umfasst, einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen.

Gemäß § 9 Abs.1, 2 und 4 VStG kann für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - anstelle jener Person, welche zur Vertretung nach außen berufen ist - ein verantwortlicher Beauftragter (natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland, die strafrechtlich verfolgt werden kann und ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat) bestellt werden.

Dass eine Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten nach § 11 GGBG automatisch eine

Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bedeutet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Im Gegensatz zum Bw vertritt daher der Unabhängige Verwaltungssenat die Rechtsansicht, dass eine Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten nach § 11 GGBG nicht automatisch eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.1, 2 und 4 VStG bedeutet.

Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG hat bzw. hätte - auch bei Personen, welche zum Gefahrgutbeauftragten nach § 11 GGBG bestellt wurden - gesondert zu erfolgen.

Der Bw ist daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. Speditions- und Transport GmbH. in deren Eigenschaft als Beförderer von Gefahrgut iSd § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Betreffend die verhängte Geldstrafe ist darauf zu verweisen, dass bei Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs.1 GGBG die Mindeststrafe 726 Euro beträgt.

Die Erstbehörde hat - völlig zutreffend - die Bestimmung des § 20 VStG angewendet und eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten erster Instanz 10 % der verhängten Strafe (= 36,30 Euro) und die Kosten für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe (= 72,60 Euro).

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r
Beschlagwortung

§ 11 GGBG - 3 9 VStG

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