Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109176/3/Zo/Pe

Linz, 29.09.2003

 

 

 VwSen-109176/3/Zo/Pe Linz, am 29. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn KP, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.6.2003, VerkR96-16556-2001/U, wegen zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51e Abs.2 Z1 sowie 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 25.6.2003, VerkR96-16556-2001/U, zwei Geldstrafen sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil dieser es am 19.8.2001 um ca. 22.45 Uhr in Ansfelden, Ortsteil Haid, auf der Weißenberger Straße in Richtung B139 als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Sattelanhänger nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen habe

  1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen ein Schaden entstanden ist, unterblieben ist und
  2. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis wird damit begründet, dass der Berufungswerber an dem gegenständlichen Verkehrsunfall, welcher sich am 19.8.2001 um ca. 22.45 Uhr auf der Weißenberger Straße, ca. 800 m vor der Kreuzung mit der Schellingstraße, beteiligt war. Nachdem der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hatte, den Verkehrsunfall wahrgenommen zu haben, wurde ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob der Berufungswerber den Verkehrsunfall hätte bemerken müssen. Dazu habe der technische Sachverständige ausgeführt, dass eine derartige Kontaktierung visuell, akustisch oder als Stoßreaktion erkannt werden könne. Eine akustische Wahrnehmung könne großteils ausgeschlossen werden, eine Stoßreaktion habe der Berufungswerber nicht erkennen können. Er habe aber von seiner Sitzposition aus erkennen können, dass er sehr nahe an das entgegenkommende Fahrzeug herangekommen ist, weshalb ihm Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es eventuell zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, wenn die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeuges ihr Fahrzeug unmittelbar nach der Streifung angehalten hat und dies noch im Rückblickspiegel des Beschuldigten erkennbar war.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15.7.2003, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er weder zu schnell noch in der Mitte der Fahrbahn gefahren sei. Er habe nicht bemerkt, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist. Es sei bereits finster gewesen und er konnte auch im Rückspiegel keinen Zusammenstoß erkennen. Auch nach dem Vorbeifahren an dem Pkw sind ihm keine Bremsleuchten aufgefallen.

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e VStG).

 

4. Vom örtlich zuständigen Gendarmerieposten Ansfelden wurde auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass die Weißenberger Straße von der B139 links zum Schloss Weißenberg abzweigt und dann entlang der Krems in Richtung Litzlhof zurückführt. Die Straße ist sicher deutlich länger als 1 km und eng sowie teilweise kurvenreich. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Es müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale der übertretenen Norm dem Beschuldigten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verfahren - gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters muss der Spruch so eindeutig formuliert sein, dass der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Kriterien ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat insbesondere nach Tatzeit und Tatort den § 44a Abs.1 VStG genügt oder nicht.

 

5.2. Im vorliegenden Fall wird dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Diese Fahrlässigkeit wird ausschließlich damit begründet, dass er im Rückspiegel das Anhalten des gegnerischen Fahrzeuges hätte erkennen müssen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass in sämtlichen Verfolgungshandlungen als Tatort lediglich die Weißenberger Straße (und zwar in ihrer ganzen Länge) angegeben ist. Diese Straße ist länger als 1 km sowie eng und teilweise kurvenreich. Es ist offenkundig, dass der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges aufgrund der Länge seines Fahrzeuges in Kurven die hinter ihm liegende Fahrbahn - je nach den örtlichen Gegebenheiten - gar nicht oder nur sehr eingeschränkt überblicken kann. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass er den Verkehrsunfall nicht bemerken konnte, kann deshalb unter Zugrundelegung des sehr weit gefassten Tatortes nicht widerlegt werden. Die konkreten Umstände dieses Falles hätten es erfordert, den Unfallort genau festzustellen und diesen dem Berufungswerber in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung vorzuwerfen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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