Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109177/12/Kof/He

Linz, 12.02.2004

 

 

 VwSen-109177/12/Kof/He Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H W, K, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2003, VerkR96-7551-2002, Spruch-punkte 2 bis 7 wegen Übertretungen der StVO und des KFG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

Der Berufungswerber hat somit insgesamt (inklusive Punkt 1 des

erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zu entrichten:

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (ebenfalls inklusive Punkt 1 des

erstinstanzlichen Straferkenntnisses) 252 Stunden
 
Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.
 
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 16.03.2002 um 20.25 Uhr im Gemeindegebiet Allhaming, auf der L534 bei Strkm. 6,936, das KFZ, pol.KZ. LL-........, gelenkt,

  1. ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.01.2001 für die Dauer von 18 Monaten ab 29.10.2000 entzogen wurde,
  2. dabei als Lenker die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt, dass ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet oder behindert wird, da sich die rechte hintere Tür nicht mehr schließen ließ und daher die Kante der Türe erheblich vorstand,
  3. bei dieser Fahrt als Lenker kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug mitgeführt,
  4. keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt,
  5. als Lenker des o.a. KFZ auf der Zufahrtsstraße zum Autobahnparkplatz Allhaming den auf der Marchtrenker Landesstraße fahrenden Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftzeichens "Halt" durch Einbiegen zu unvermitteltem Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt,
  6. während der Fahrt als Lenker den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet und
  7. sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das KFZ den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da folgende Reifen nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe auf mindestens drei Viertel der Lauffläche aufwiesen: hintere Achse, rechter äußerer Reifen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 und § 37 Abs.1 Führerscheingesetz 1997
  2. § 61 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  3. § 102 Abs.10 und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967(KFG 1967)
  4. § 102 Abs.10 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  5. § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 u. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
  6. Art. III Abs.1 iVm Abs.5 lit.a BGBl. Nr. 352/76 idF BGBl. Nr. 458/90 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  7. § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 Kraftfahr-Durchführungsverordnung und § 134 Abs.1 KFG 1967

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

1. 726 Euro

240 h

37 Abs.4 Z1 u. 37 Abs.1 FSG

2. 72 Euro

24 h

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

3. 29 Euro

24 h

134 Abs.1 KFG 1967

4. 29 Euro

24 h

134 Abs.1 KFG 1967

5. 58 Euro

24 h

99 Abs.3 lit.a StVO

6. 21 Euro

12 h

134 Abs.1 KFG 1967

7. 58 Euro

24 h

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

99,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.092,30 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.7.2003 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 4.2.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw persönlich, dessen Rechtsvertreter und als Zeuge Herr Inspektor M.E, Gendarmerieposten N. teilgenommen haben.

Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden die einzelnen Punkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingehend erörtert und nachstehendes festgestellt :

Der Meldungsleger und Zeuge, Insp. M.E. gab an, dass von ihm bzw. seinem Kollegen nicht festgestellt wurde, ob die seitliche Schiebetür sich während der Fahrt hätte öffnen können oder verklemmt war.

Das Verwaltungsstrafverfahren war somit gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzustellen.

Der Meldungsleger und Zeuge gab dazu an, dass der Bw diese Ausstattungsgegenstände nicht vorgewiesen hat.

Ob er diese mitgeführt hätte oder nicht, wurde nicht festgestellt.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher auch in diesen Punkten gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzustellen.

Der Meldungsleger und Zeuge gab an, dass er Beifahrer im Gendarmeriefahrzeug war. Nähere Angaben über die Geschwindigkeit sowie über die Entfernung von der Kreuzung könne er heute nicht mehr machen.

Da die "Tathandlung" nicht mit der gemäß VwGH-Judikatur nötigen Exaktheit umschrieben werden kann, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Meldungsleger/Zeuge konnte diesbezüglich keine nähere Angaben machen.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher auch in diesem Punkt gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzustellen.

Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Bei diesem Reifen handelt es sich - worauf der Bw bereits in der Anzeige hingewiesen hat (siehe Gendisanzeige Seite 16) -- um das Reserverad, welches der Bw kurz vor der Amtshandlung montiert hatte.

Das Ausmaß des Verschuldens (§ 19 Abs.2 zweiter Satz VStG) wird daher als doch geringer eingeschätzt, sodass es gerechtfertigt und vertretbar ist, die Geldstrafe auf 29 Euro zuzüglich 10 % Verfahrenskosten und die

Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabzusetzen.

Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit (Punkte 1 + 7): 726 Euro+ 29 Euro = 755 Euro.

Die Kosten für das Verfahren I. Instanz betragen gemäß § 64 Abs.2 VStG

10 % der verhängten Geldstrafe (= 75,50 Euro).

Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind gemäß § 65 VStG keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 

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