Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109187/2/Bm/An

Linz, 11.08.2003

 

 

 VwSen-109187/2/Bm/An Linz, am 11. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Antrag des Herrn F, auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Zusammenhang mit der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Juli 2003, VerkR96-2202-2003, zu Recht erkannt:
 
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt.

Der Antragsteller hat gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben und überdies die Gewährung der Verfahrenshilfe im Sinne des § 51a VStG begehrt.

 

Der Beschuldigte bringt vor, dass er die Berufung nicht selbst formulieren könne und ersuche um Beigabe eines Verteidigers, da er sich einen Verteidiger auf Grund seines Einkommens nicht leisten könne.

 

2. Aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung geht hervor, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben ein Einkommen von ca. 625 Euro monatlich beziehe, Sorgepflicht für ein Kind hat und kein Vermögen besitzt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über den Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, beigegeben wird, wenn er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen hat und wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt demnach nur in Betracht, wenn der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen Umstände die Kosten nicht tragen kann und wenn die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben.

Beide Tatbestände müssen kumulativ vorhanden sein.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates trifft keines dieser Kriterien auf den gegenständlichen Anlassfall zu. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- bzw. Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden.

Überdies wurde dem Berufungswerber von der belangten Behörde Rechtsbelehrung hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift erteilt und die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 näher erläutert.

Das vom Berufungswerber im Antrag vorgebrachte Unvermögen der Berufungsformulierung stellt keinen Tatbestand des § 51a VStG dar.

 

Im Ergebnis ist der Antrag des Beschuldigten auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels eines erkennbaren Interesses der Verwaltungsrechtspflege abzuweisen. Die Überprüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers war somit nicht mehr erforderlich.

 

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 51 Abs.5 VStG, wenn - wie gegenständlich - der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten neu zu laufen beginnt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Bismaier
 

 

 
 

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