Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109189/2/Zo/Pe

Linz, 10.11.2003

 

 

 VwSen-109189/2/Zo/Pe Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn HA, vom 30.7.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 17.7.2003, VerkR96-9033-1-2001, wegen zweier Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt. Diesbezüglich entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
  2.  

  3. Hinsichtlich Punkt II. wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch anstatt der Formulierung "als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG" "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" und anstatt "Z5cf ADR" richtig "Z5c" zu lauten hat. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  4.  

  5. Der Berufungswerber hat 14,53 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 65 VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.4, 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu III.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber zwei Strafen wegen Übertretungen des § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z8 GGBG sowie wegen § 27 Abs.2 Z13 iVm § 13 Abs.5 Z1 und § 6 Z1 GGBG verhängt. Konkret wurde ihm vorgeworfen, dass er es als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG der Firma WG, zu verantworten habe, dass

  1. diese GesmbH als Beförderer des gefährlichen Gutes UN 1236 Farbe, Klasse 3 Z5cf ADR, zu verantworten habe, dass dieses mit dem von Herrn HS gelenkten Lkw mit dem Kennzeichen am 2.5.2001 um 20.35 Uhr in Steyr, Ennser Straße, entgegen § 7 Abs.2 GGBG befördert wurde und er es unterlassen habe, dem Lenker der Beförderungseinheit das gemäß RN 10381 Abs.1 lit.a iVm RN 2002 Abs.3a ADR entsprechende Beförderungspapier zu übergeben sowie
  2. dass diese GesmbH als Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen entgegen § 13 Abs.5 GGBG nicht dafür gesorgt hat, dass die von Herrn HS gelenkte Beförderungseinheit am 2.5.2001 um 20.35 Uhr in Steyr, Ennser Straße, das gefährliche Gut UN 1263 Farbe, Klasse 3 Z5cf ADR, transportiert hat, obwohl die Voraussetzungen des § 6 GGBG insofern nicht erfüllt waren, als für die zum Transport gefährlicher Güter verwendete Beförderungseinheit keine Haftpflichtversicherung gemäß § 9 Abs.4 KHVG bestand.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Geldstrafen von 726,72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Stunden) zu 1) sowie 72,67 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) zu 2) verhängt. Weiters wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass keine reine Beförderung vorgelegen sei, sondern der gegenständliche Lkw von der Baustelle "Eisenstraße" kommend unterwegs gewesen sei zur Baustelle "Ennser Straße". Auf beiden Baustellen seien im Auftrag des Magistrates der Stadt Steyr Bodenmarkierungsarbeiten durchgeführt worden. Es sei also mit den mitgeführten Gütern gearbeitet worden, einer der Arbeiter sei auch der Lenker des Lkw auf dem Weg von einer Baustelle zur anderen gewesen. Offenbar habe der Anzeiger aufgrund der Uhrzeit (20.35 Uhr ) angenommen, dass der Lkw auf der Heimfahrt gewesen sei. Dies sei aber nicht richtig. Das Unternehmen beschäftige sich nicht mit dem Transport gefährlicher Güter sondern sei dieser zur Durchführung der Arbeiten eben notwendig. Der Berufungswerber machte daher die sogenannte "Handwerkerbefreiung" nach RN 2009 ADR geltend.

 

Hinsichtlich der erhöhten Haftpflichtversicherung brachte der Berufungswerber vor, dass er es als Geschäftsführer veranlasst habe, dass Deckungssummen in ausreichender Höhe im Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag enthalten sind. offenbar sei bei dieser Umstellung das verfahrensgegenständliche Kfz übersehen worden. Weiters machte er in rechtlicher Hinsicht geltend, dass die Frage einer erhöhten Haftpflichtversicherung nicht zur Strafbarkeit nach dem GGBG führen würde. Eine unzulässige Verwendung des Fahrzeuges nach dem KFG 1967 könne nur dann vorliegen, wenn ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht sei. Mit der Aufhebung der Bestimmungen des § 59a und § 60 des KFG 1967 durch das KHVG 1987 könnten das nur noch die in § 61 KFG 1967 aufgezählten Umstände sein, keinesfalls aber die ihm vorgeworfene "Obliegenheitsverletzung" nach § 5 Abs.1 Z2 KHVG 1994 (Verwendung des Fahrzeuges zu einem anderen als den vereinbarten Zweck). Diese Obliegenheitsverletzung würde die Zulässigkeit der Verwendung des Fahrzeuges nach dem KFG 1967 nicht beeinträchtigen, sie führe lediglich zu einer Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu einer Höhe von maximal 150.000 S. Weiters hätte die Exekutive das Vorhandensein einer erhöhten Kfz-Haftpflichtversicherung überhaupt nicht im Zuge einer Fahrzeugkontrolle überprüfen dürfen. Wegen der einwandfreien Bonität des Unternehmens sei auch keine Gefährdung anderer Interessen oder gar ein Schaden eingetreten. Der Berufungswerber ersuchte - falls nicht das Verfahren ohnedies ganz eingestellt wird - gemäß § 21 VStG um eine Ermahnung und Absehen von einer Strafe, weil er sich schon im Ruhestand befindet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.3 Z1 VStG) sowie hinsichtlich Punkt 2 eine Verhandlung nicht beantragt wurde und die verhängte Geldstrafe 500 Euro nicht übersteigt. (§ 51e Abs.3 VStG). Im Übrigen wird der Berufungsentscheidung ausdrücklich der vom Berufungswerber geltend gemachte Sachverhalt zugrunde gelegt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

Herr HS lenkte am 2.5.2001 um 20.35 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen in Steyr auf der Ennser Straße in Höhe Haus Mit diesem Lkw wurden Gefahrgüter und zwar sieben Stück Feinstblechverpackungen mit einer Bruttomasse von ca. 200 kg Farbe, UN 1263, Klasse 3 Z5c ADR, befördert. Dieses Fahrzeug wird gleichzeitig für die Durchführung von Markierungsarbeiten verwendet. Die WG GesmbH war zur Tatzeit Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lkw und der nunmehrige Berufungswerber damals handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GesmbH. Nunmehr befindet sich der Berufungswerber in Pension. Es konnte nicht geklärt werden, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine solche von einer Baustelle zur nächsten handelte oder von der Baustelle zurück zur Firma. Dies ist aber - wie unten dargelegt - nicht wesentlich. Für den gegenständlichen Lkw bestand zum Tatzeitpunkt keine Kfz-Haftpflichtversicherung mit den in § 9 Abs.4 und Abs.5 KHVG angeführten erhöhten Versicherungssummen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. RN 2009 lit.c ADR sieht vor, dass die Vorschriften dieser Anlage nicht für Beförderungen gelten, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen, im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die die Höchstmengen gemäß RN 10011 nicht überschreiten. Beförderung, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Der Transport von Farbe von einem Unternehmen, welches sich mit dem Anbringen von Bodenmarkierungen beschäftigt, zur jeweiligen Baustelle, die Fahrt während der Markierungsarbeiten, das Weiterfahren zu einer anderen Baustelle und die Rückfahrt von der Baustelle zu dieser Firma fallen unter diese Ausnahmeregelung. Die Lieferung gefährlicher Güter für Baustellen ist ausdrücklich von den strengen Regeln des ADR ausgenommen. Eine Auslegung dahingehend, dass das Zurückbringen der nichtverbrauchten Reste von der Baustelle zur Firma dagegen dem ADR unterliegen würde, ist nach dem Wortlaut der RN 2009 lit.c ADR nicht zwingend. Eine derartige Auslegung wäre auch sachlich nicht zu begründen, ist doch das Gefährdungspotenzial beim Rücktransport sicher nicht größer als bei der Hinfahrt. In der Regel wird die zurücktransportierte Menge nach der Arbeit entsprechend geringer und damit die Gefahr kleiner als bei der Hinfahrt sein. Es ist daher auch die Rückfahrt von der Baustelle zur Firma von der "Handwerkerbefreiung" der RN 2009 lit.c ADR umfasst. Der Vollständigkeit halber ist auch anzuführen, dass eine entsprechende Ausnahmeregelung auch in Kapitel 1.1.3.1. des nunmehr geltenden ADR 2003 vorgesehen ist.

 

Das dem Berufungswerber in Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verhalten bildet daher keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

 

5.2. Gemäß § 27 Abs.2 Z13 GGBG i.d.F., BGBl. I 1999/108, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs.5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmung sorgt, wenn die Tag nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen.

 

Gemäß § 13 Abs.5 Z1 GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.

 

§ 6 Z1 GGBG sieht vor, dass Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden dürfen, wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z9) im Verkehr verwendet werden dürfen.

 

Gemäß § 36 lit.d KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

 

§ 59 Abs.1 KFG 1967 verlangt wiederum eine den Vorschriften des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

 

Gemäß § 9 Abs.4 KHVG 1994 beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

  1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 1.090.092 Euro,
  2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 2.180.185 Euro,
  3. für Sachschäden insgesamt 2.180.185 Euro und
  4. für bloße Vermögensschäden 11.000 Euro.

 

Gemäß § 9 Abs.5 KHVG 1994 gilt Abs.4 für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, nur für die Dauer des Transportes eines gefährlichen Gutes.

 

Der gegenständliche Lkw wurde zur Tatzeit zur Beförderung von Gefahrgut verwendet. Nach der verkehrsträgerspezifischen Bestimmung des § 36 lit.d KFG 1967 ist die Verwendung des Kraftfahrzeuges nur zulässig, wenn die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung oder Haftung besteht.

 

§ 59 Abs.1 KFG 1967 konkretisiert dies noch dahingehend, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Vorschriften des KHVG 1994 entsprechen muss. Es muss daher jene Versicherung bestehen, die für die Verwendung des konkreten Fahrzeuges - auch hinsichtlich der Versicherungssumme - im KHVG 1994 vorgeschrieben ist. Eine solche Versicherung bestand zum Tatzeitpunkt nicht, weshalb dem Berufungswerber diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen ist. Die Tatsache, dass der gegenständliche Transport vom ADR ausgenommen war, ändert daran nichts, weil § 6 Z1 GGBG ausschließlich auf die verkehrsträgerspezifischen Regeln abstellt, also im konkreten Fall auf das KFG 1967, welches wiederum auf das KHVG 1994 verweist. Eine Einschränkung dahingehend, dass die erhöhten Deckungssummen nur dann anzuwenden wären, wenn die konkrete Beförderung dem ADR unterliegt, besteht weder im GGBG noch im KHVG 1994.

 

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn er zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Das Vorbringen, wonach die Versicherung der Kraftfahrzeuge vom Zentralbüro der T-A AG vorgenommen wurde, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen, weil der Abschluss von Versicherungsverträgen für die Kraftfahrzeuge einer GesmbH zu den typischen Aufgaben des Geschäftsführers dieses Unternehmens gehört. Wird diese Aufgabe ausgelagert, so trifft den Geschäftsführer eine entsprechende Überwachungspflicht dahingehend, dass von der ausgelagerten Stelle eben entsprechende richtige Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind. Dem Berufungswerber ist daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Mindeststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung beträgt nach der derzeit geltenden Fassung des GGBG gemäß § 37 Abs.2 Z1 GGBG 72 Euro. Die verhängte Geldstrafe, welche der zum Tatzeitpunkt vorgesehenen Mindeststrafe entspricht, bewegt sich daher nur minimal über der jetzt vorgesehenen Mindeststrafe. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung einer ausreichenden Deckungssumme ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe jedenfalls angemessen. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers als erheblicher Strafmilderungsgrund erscheint die Bestrafung in dieser Höhe erforderlich, um jedermann darauf hinzuweisen, dass derartige Übertretungen entsprechend streng geahndet werden. Spezialpräventive Überlegungen sind hingegen für die Bemessung der Geldstrafe nicht zu berücksichtigen, weil der Berufungswerber nunmehr in Pension ist und daher nicht anzunehmen ist, dass er weiterhin mit der Beförderung gefährlicher Güter zu tun haben wird. Die verhängte Geldstrafe erscheint insgesamt angemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

 

Die Anwendung des § 21 oder § 20 VStG kommt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme bei der Beförderung gefährlicher Güter nicht in Betracht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

"Handwerkerprivileg", RN 2009 ADR

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