Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109190/6/Zo/Pe

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-109190/6/Zo/Pe Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des RS, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. JK, vom 31.7.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15.7.2003, VerkR96-1220-1-2003/Her, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6.10.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf jeweils 200 Euro für jedes nicht vorgelegte Schaublatt herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf vier Tage pro nicht vorgelegtem Schaublatt herabgesetzt.
  2. Hinsichtlich des Schuldspruches wird das Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: § 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 15.7.2003, VerkR96-1220-1-2003/Her, gegen den nunmehrigen Berufungswerber insgesamt fünf Geldstrafen zu jeweils 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je sechs Tage, Verfahrenskosten 150 Euro) verhängt, weil dieser als Geschäftsführer der und somit als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Lastkraftfahrzeug verwendet wurde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 6.3.2003 nicht jeweils das Schaublatt für den

4.11.2002

5.11.2002

6.11.2002 ab ca. 10.50 Uhr

7.11.2002 ab ca. 14.40 Uhr

8.11.2002 für den Zeitraum von 8.00 Uhr bis 23.50 Uhr

vorgelegt habe, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Er habe dadurch fünf Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 begangen.

 

Dieses Straferkenntnis wird damit begründet, dass die Aufforderung zur Vorlage der Schaublätter nachweislich zugestellt, dieser aber nicht entsprochen wurde. Der Berufungswerber hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass sämtliche Lenker bei den Einstellungsgesprächen speziell über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten informiert werden und ihnen in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Broschüre ausgehändigt wird. Weiters werden laufend betriebsinterne Schulungen mit den Lenkern abgehalten. Die Lenker werden ständig darauf hingewiesen, dass die Schaublätter im Büro abzugeben sind. Sollten dabei Überschreitungen festgestellt werden, werden die Lenker entsprechend angewiesen, dies in Zukunft zu unterlassen, wobei bei einem Wiederholungsfall auch arbeitsrechtliche Folgen in den Raum gestellt werden. Die abgegebenen Tachographenscheiben werden chronologisch abgelegt, wobei die Aktualität dieser Registrierung ständig überwacht wird. Trotzdem kann es immer wieder vorkommen, dass Lenker entgegen der Firmenweisungen die Tachographenscheiben nicht bzw. nicht rechtzeitig abgeben, sodass es bei einer nachträglichen Registrierung durch die beauftragten Mitarbeiter zu Fehlern kommen kann, nämlich insofern, dass die Schaublätter falsch zugeordnet werden.

 

Im August 2002 hat der Betrieb des Berufungswerbers in Folge der Überschwemmungskatastrophe einen Wasserschaden im Keller erlitten. Die Schaublätter wurden im Keller gelagert, sodass dabei Schaublätter vernichtet wurden und diese nicht vorgelegt werden können. Im September, Oktober und November 2002 wurden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wobei wiederum sämtliche Tachographenscheiben aus dem Archiv entfernt und entsprechend umgelagert wurden. Es könne keinesfalls eine Garantie dafür übernommen werden, dass die erforderlichen Schaublätter von den Mitarbeitern der mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragten Firma richtig eingeordnet wurden. Dies obwohl sie eindringlichst darauf hingewiesen wurden, dass die Schaublätter wieder ordnungsgemäß einsortiert werden müssen bzw. nicht in Verstoß geraten dürfen.

 

Aufgrund der starken Durchfeuchtung der Wände wurden die Schaublätter von Schimmel befallen, damit habe der Berufungswerber aber nicht rechnen können, da er über keinerlei fachliche Erfahrung über die hygroskopische Leitfähigkeit des Mauerwerkes bzw. das Ausbreiten des Schimmels verfüge. Als der Berufungswerber das Problem der hohen Feuchtigkeit und des Schimmelbefalles erkannte, hat er sofort die vom Schimmel befallenen Schaublätter entfernt, um eine sichere Verwahrung zu gewährleisten. Unmittelbar nach der Wasserkatastrophe habe er davon ausgehen können, dass die restlichen im Raum verbleibenden Schaublätter ordnungsgemäß gelagert wurden, insbesondere deswegen, weil er mit Trocknungsgeräten und Durchlüften der Kellerräumlichkeiten versucht hatte, die Feuchtigkeit aus den Räumen zu entfernen. Aufgrund der vielen angefallenen Schaublätter besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Mitarbeiter der Sanierungsfirma die Schaublätter falsch einsortiert haben, sofern diese von den entsprechenden Lkw-Fahrern abgegeben wurden und deshalb nunmehr äußerst schwierig auffindbar sind. Zu diesem Sachverhalt wurde die Einvernahme von zwei Zeugen beantragt.

 

Der Berufungswerber bringt vor, dass er sämtliche Maßnahmen getroffen habe, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Rechtsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, sodass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffen würde. Weiters würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen, sodass lediglich eine Strafe in Höhe der halben Mindeststrafe festzusetzen sei. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Berufungswerber für zwei Kinder sorgepflichtig ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.10.2003. An dieser hat der Berufungswerber nicht teilgenommen, er wurde durch seinen Anwalt vertreten. Auf die Einvernahme der beantragten Zeugen wurde in der Verhandlung einvernehmlich verzichtet, weil dem Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich der Hochwasserschäden sowie der Lagerung der Schaublätter in dem vom Hochwasser überfluteten Bereich und der mehrmaligen Umlagerung im Zuge der Sanierungsarbeiten Glauben geschenkt wird.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Lenker des Sattelzugfahrzeuges wurde am 9.11.2002 um 14.10 Uhr auf der A8 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei er die verfahrensgegenständlichen Schaublätter nicht vorlegen konnte. Aufgrund der Eintragungen in den wenigen vorgelegten Schaublättern ist aber ersichtlich, dass der Lkw in dieser Zeit bewegt wurde. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges, nämlich der. Diese wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 6.3.2003 aufgefordert, die nunmehr verfahrensgegenständlichen Schaublätter binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen. In diesem Schreiben wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen wird. Dennoch wurden die Schaublätter nicht vorgelegt, der Berufungswerber hat im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben gemacht.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung verwies der Rechtsvertreter des Berufungswerbers auf die Angaben in der Berufung und brachte vor, dass den Berufungswerber an den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffen würde.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 haben die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

5.2. Es ist offenkundig, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Der Einwand des Hochwasserschadens im August 2002 ist nicht zielführend, weil Gegenstand des Verfahrens Schaublätter vom November 2002 sind. Der Umstand, dass diese Schaublätter möglicherweise bei der mehrmaligen Umlagerung im Zusammenhang mit der Sanierung des Kelleraumes verloren gegangen sind, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen, weil er damit rechnen hätte müssen, dass es bei dieser Umlagerung zu Problemen kommen kann, welche die nachfolgende Wiederauffindbarkeit der Schaublätter erheblich erschweren. Er hätte daher geeignete Maßnahmen treffen müssen um derartige Probleme zu vermeiden. Die bloße Erteilung von Anweisungen an die Mitarbeiter der Sanierungsfirma ist dabei nicht ausreichend.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass es auch sein könne, dass die jeweiligen Lkw-Fahrer die Schaublätter gar nicht im Unternehmen abgegeben haben, ist ihm zu entgegnen, dass er ein derartiges pflichtwidriges Verhalten der Lkw-Fahrer durch ein geeignetes Kontrollsystem und allenfalls dem Ergreifen arbeitsrechtlicher Maßnahmen hätte abstellen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegen den Berufungswerber bereits drei weitere Berufungsverfahren beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängig waren, weil er jeweils Schaublätter vom Oktober und November 2002 der Behörde nicht vorlegen konnte. Das vom Berufungswerber behauptete Kontrollsystem war daher offenkundig nicht geeignet, um das geordnete Sammeln und Wiederauffinden der Schaublätter zu gewährleisten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat bei der Strafbemessung weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe gewertet. Der Regelungszweck des § 103 Abs.4 KFG - nämlich die Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen überprüfen zu können - wurde zu Recht berücksichtigt.

 

Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse wird dem Berufungswerber zugute gehalten, dass er nur über geringfügige private Entnahmen verfügt und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Der Berufungswerber wurde zwar bereits dreimal wegen der gleichen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft, diese Bestrafungen wurden zeitlich aber erst nach dem ihm nunmehr vorgeworfenen Verhalten rechtskräftig. Sie bilden daher keine Erschwerungsgründe, weshalb die von der Erstinstanz verhängten Strafen deutlich herabgesetzt werden konnten. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass dem Berufungswerber auf der Verschuldensebene lediglich ein mangelhaftes Kontrollsystem vorgeworfen werden kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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