Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109191/8/Re/Sta

Linz, 22.10.2003

 

 

 VwSen-109191/8/Re/Sta Linz, am 22. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn H-G L, S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, VerkR96-2124-1-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis vom
10. Juli 2003 wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

§§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e und 48 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10.7.2003, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 3.3.2003 um 14.44 Uhr den Kombi auf der A25-Welser Autobahn, bei km 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen a.Tr. mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h gelenkt, wobei er zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 8 m = 0,28 Sekunden eingehalten habe. Er habe somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremsen würde. Die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes sei mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt worden.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen. Es sei daher über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 320 Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen zu verhängen gewesen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden ihm
10 % der Strafe, das sind 32 Euro, auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30.7.2003 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde I. Instanz eingebrachte Berufung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land stützt ihre Entscheidung auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. vom 3.3.2003, wonach laut Verkehrskontrollsystem der Marke VKS 3.0 ein max. Sicherheitsabstand von 0,28 Sekunden festgestellt worden sei. Die Rechtfertigung des nunmehrigen Berufungswerbers hinsichtlich seiner grundsätzlichen Lenkereigenschaft wurde als Schutzbehauptung gewertet, da er auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben, Namen und Adressen der übrigen Insassen bekannt zu geben, im durchgeführten Verfahren in keiner Weise reagiert habe. Laut Auskunft der Zulassungsinhaberin wurde er als Lenker bekannt gegeben.

 

Dagegen bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass es keine Beweise gebe, dass er das Auto gelenkt habe. Das von ihm angeforderte Foto zur Erkennung des Fahrers sei bisher nicht vorgelegt worden. Er ließe prüfen, ob er durch die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte mit dem Deutschen Datenschutzgesetz in Konflikt gerate. Eine Anfrage bei der Firma B GmbH würde bestätigen, dass nicht gesagt werden könne, wer zu einer bestimmten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, Aufzeichnungsgeräte befänden sich nicht im KFZ.

 

Die Erstbehörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu treffen. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates OÖ. zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich bzw. war auf Grund § 51e Abs.3 VStG nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und Durchführung ergänzender Ermittlungen.

 

Im Rahmen desselben hat die B T GmbH als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges festgestellt, dass sie zwar dem Berufungswerber das Fahrzeug übergeben habe, jedoch keine Kenntnisse darüber habe, ob dieser das Fahrzeug anderen Personen zum Lenken überlassen habe. Vom Landesgendarmeriekommando für OÖ. wurde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall ein Lichtbild, worauf man erkennen könne, welche Person den Kombi zur Tatzeit gelenkt hat, im gegenständlichen Fall nicht ausgedruckt werden könne. Es sei somit auf den vorhandenen Fotos nicht zu erkennen, ob der Kombi vom Berufungswerber selbst oder von einer anderen Person gelenkt worden sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Berufungswerber die ihm von der Erstbehörde zur Last gelegte Tat zum Tatzeitpunkt nicht mit der für den Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden konnte. Dem Berufungswerber wurde zwar von der Zulassungsbesitzerin das Fahrzeug grundsätzlich für die Durchführung eines Transportes übergeben, ob jedoch der Berufungswerber selbst zum Tatzeitpunkt dieses Fahrzeug gelenkt hat, kann nicht als erwiesen gelten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen war.

Weitere Erhebungen in Bezug auf weitere Fahrzeuginsassen erübrigten sich im Grunde des § 31 Abs.1 und 2 VStG.

 

Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Reichenberger

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