Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109192/5/Bm/Sta

Linz, 22.10.2003

 

 

 VwSen-109192/5/Bm/Sta Linz, am 22. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A S, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.6.2003, Zl. VerkR96-7594-2002, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 


Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 
 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.6.2003, VerkR96-7594-2002, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des
    § 52 lit.a Z 4c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von
    70 Euro (EFS 30 Stunden) verhängt, weil er am 31.10.2002, gegen 10.15 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreis-Autobahn A8 auf Höhe Strkm 46,600 in Fahrtrichtung Wels als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug der Marke Volvo) und mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t insofern das deutlich sichtbar aufgestellte und verordnete Verbotszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" missachtet hat, als er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (ungarischen LKW) überholte.
  2.  

  3. Dagegen hat der Berufungswerber Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der - weil keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch das nach Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).
    Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte
    sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
  4.  

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in
I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis am 27.6.2003 beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 27.6.2003 hinterlegt.

Die Berufung wurde laut Poststempel am 22.7.2003 eingebracht.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es begann daher mit diesem Tag die Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 11.7.2003. Spätestens an diesem Tag hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen.

Mit Schreiben vom 21.8.2003 wurde dem Berufungswerber seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates zu diesem Sachverhalt Parteiengehör eingeräumt.

Mit Eingabe vom 17.9.2003 hat der Berufungswerber um Fristverlängerung ersucht, da er zu dieser Zeit auf Urlaub gewesen sei und es einige Zeit in Anspruch nehmen würde, die Bestätigungen zu erhalten.

Da bis dato die angekündigten Beweismittel nicht vorgelegt wurden und eine Frist von 8 Wochen mehr als ausreichend erscheint, um die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen, war ohne weitere Anhörung des Berufungswerbers zu entscheiden.

Es ist als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 27.6.2003 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist und die Rechtswirkung der Zustellung entfaltete, zumal die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne Vorlage entsprechender Beweismittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht darzutun vermag (VwGH 28.9.1995, 95/17/0072). Die Zustellung erfolgte mit 27.6.2003; die Rechtsmittelfrist endete somit am 11.7.2003. Laut dem ausgewiesenen Poststempel auf dem Aufgabekuvert wurde die Berufung am 29.9.2003 zur Post gegeben und ist damit verspätet eingebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

 
 

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