Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109193/2/Kof/He

Linz, 20.08.2003

 

 

 VwSen-109193/2/Kof/He Linz, am 20. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L. C. gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ;Linz-Land vom 6.6.2003, VerkR96-7949-2002 betreffend die Übertretungen der EG-Verordnungen Nr. 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als in den Punkten 1., 3., 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses das Strafausmaß auf jeweils

35 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 15 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz auf jeweils 3,50 Euro herabgesetzt wird.

Hinsichtlich Punkt 2. wird das Strafausmaß auf 75 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag in

I. Instanz auf 7,50 Euro herabgesetzt.

Für das Berufungsverfahrens sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

275 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 105 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 134 Abs.3 KFG 1967.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter der Geschäftszahl VerkR96-7649-2002 vom 6.6.2003 über den nunmehrigen Berufungswerber nachfolgendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben - wie am 14.03.2002 gegen 16.00 Uhr anläßlich einer Kontrolle im Gemeindegebiet S. auf der A 8 festgestellt wurde - das Sattelzugfahrzeug mit dem Sattelanhänger gelenkt und folgende Übertretungen gesetzt:

 

  1. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 h, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mind. 45 min eingelegt (am 13.03.2002 von 05.52 Uhr bis 14.50 Uhr, Lenkzeitunterbrechung von 20 min).
  2. Sie haben die erlaubte Tageslenkzeit von 10 h um 13 h 56 min überschritten (von 12.03.2002, 20.19 Uhr bis 14.03.2002, 16.02 Uhr).
  3. Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 h keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Vorgeschriebene Ruhezeit 9 h, tatsächliche Ruhezeit 6 h 17 min (am 12.03.2002 von 20.19 Uhr bis 14.03 2002 um 16.02 Uhr).
  4. Sie haben am 12.03.2002 als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.
  5. Sie haben als Fahrer auf dem Schaublatt von 12.03.2002 folgende Angaben nicht eingetragen: Vorname, Datum, Entnahmeort, Endkilometerstand
  6. Sie haben als Fahrer das Schaublatt vom 13.03.2002 über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

  1. Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 i.V.m. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
  2. Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967
  3. Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967
  4. Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967
  5. Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967
  6. Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

1) 72

24 h

--

1) bis 6) § 134 Abs.1 KFG 1967

2) 109

48 h

--

 

3) 72

24 h

--

 

4) 58

24 h

--

 

5) 72

24 h

--

 

6) 36

24 h

--

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

41,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der

Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

460,90 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatbestände werden vom Berufungswerber nicht bestritten.

Er bringt vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die vorgeschriebenen Ruhepausen einzulegen, da er ansonsten die vereinbarten Abladetermine nicht hätte einhalten können. Er sei unter großem Druck seiner Vorgesetzten gestanden.

Weiters sei er im Moment arbeitslos, beziehe somit keine Einkünfte und ist Vater von drei Kleinkindern. Er ersuche daher, die Strafverfügung (gemeint wohl: die Geldstrafen) zu erlassen bzw. zu vermindern.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Zur Frage, ob die Berufung gegen das Straferkenntnis rechtzeitig oder verspätet eingebracht ist nachstehendes feststellen:

Das Straferkenntnis wurde mit Datum 6.6.2003 verfasst. Wann dieses Straferkenntnis dem nunmehrigen Berufungswerber zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden, da der Rückschein - gemäß telefonischer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.8.2003 - nicht vorhanden ist.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, wann die Berufung vom 26.6.2003 zur Post gegeben wurde, da der Poststempel völlig unleserlich ist.

Es kann daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Berufung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde.

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" bzw. der Tatsache, dass eine verspätete Einbringung der Berufung nicht bewiesen werden kann, geht der Unabhängige Verwaltungssenat daher davon aus, dass die Berufung rechtzeitig erhoben wurde.

Da der Berufungswerber - wie dargelegt - die ihm angelasteten Tatbestände nicht bestritten hat, wird die eingebrachte Berufung als Strafausmaßberufung gewertet.

Bei der Strafbemessung sind die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (kein Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflicht für Ehegattin und drei Kinder) sowie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs.3 KFG ist bei Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der EG-Verordnung 3820/85 und des Artikel 15 der EG-Verordnung 3821/85 eine Organstrafverfügung mit einer Höchststrafe von 36 Euro vorgesehen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen der Punkte 1., 3., 4., 5. und 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf jeweils 35 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 15 Stunden, herabzusetzen.

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Überschreitung der erlaubten Tageslenkzeit von 10 Stunden um 13 Stunden 56 Minuten (von 12.3.2002, 20.19 Uhr bis 14.3.2002, 16.02 Uhr) als sehr hoch zu bezeichnen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist daher das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ebenfalls als hoch zu bezeichnen.

Somit wird mit einer Geldstrafe von 35 Euro nicht das Auslangen gefunden, sondern ist eine solche von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) festzusetzen.

Die vom nunmehrigen Berufungswerber insgesamt zu bezahlende Geldstrafe beträgt somit: 35 + 75 + 35 + 35 + 35 + 35 Euro = 250 Euro.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der verhängten Strafe = 25 Euro.

Für das Verfahren in II. Instanz sind gemäß § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 + 30 + 15 + 15 + 15 + 15 Stunden = insgesamt 105 Stunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

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