Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109196/2/Zo/Pe

Linz, 28.10.2003

 

 

 VwSen-109196/2/Zo/Pe Linz, am 28. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau Mag. EM P-E, , vom 5.8.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 17.7.2003, VerkR96-2738-2002-Hof, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 70 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat über die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 17.7.2003, VerkR96-2738-2002-Hof, eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, Verfahrenskosten 10 Euro) verhängt, weil diese am 11.7.2002 um 10.38 Uhr in Linz auf der Dametzstraße stadtauswärts fahrend bei der Kreuzung mit der Mozartstraße als Lenkerin des Pkw bei rotem Licht als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a sowie § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen. Dieses Straferkenntnis wird damit begründet, dass die Übertretung aufgrund der Fotos der automatischen Rotlichtüberwachungskamera bewiesen sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass ihr amtlicher Name Mag. EMP lauten würde. Die Anführung des Namens P-E im Straferkenntnis sei daher rechtswidrig. Weiters habe die Erstinstanz keine Ermittlungen wegen eines eventuellen Störfalles bei der Ampelanlage durchgeführt und daher den Beweis nicht erbringen können, dass die Ampelanlage voll funktionsfähig gewesen sei. Fehler bei Verkehrslichtsignalanlagen seien grundsätzlich möglich, es sei aber nicht geklärt, ob zum Tatzeitpunkt ein Fehler vorgelegen sei. Es liege weder eine Stellungnahme des Wartungspersonales über den Grund der Wartungsarbeiten vor, noch sei geklärt worden, ob die Ampel längere Zeit auf Rot geschaltet gewesen sei und aufgrund eines Defektes nicht mehr umgeschaltet hätte. Der Gatte der Berufungswerberin könne bezeugen, dass bei einer anderen Ampel vor ca. zwei Jahren diese einmal längere Zeit nicht "umgeschaltet" habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass derartige Defekte vorkommen. Weiters sei bei der Strafbemessung die völlig unübersichtliche und unklare Verkehrssituation sowie der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass die Berufungswerberin bisher keine Verwaltungsübertretungen begangen habe.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem - insbesondere aus den beiliegenden Fotos der automatischen Überwachungsanlage - ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von nicht mehr als 500 Euro verhängt, weshalb gemäß § 51e Abs.3 VStG von einer Verhandlung abgesehen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 11.7.2002 um 10.38 Uhr den Pkw in Linz auf der Dametzstraße stadtauswärts. Die Kreuzung mit der Mozartstraße ist mit einer Verkehrslichtsignalanlage geregelt, wobei sich eine Hängeampel ca. in der Mitte der Kreuzung sowie aus der Fahrtrichtung der Berufungswerberin gesehen beidseitig der Dametzstraße vor der Kreuzung jeweils eine Standsäule mit einer Verkehrslichtsignalanlage befindet. Bei der Hängeampel über der Kreuzungsmitte wurden zur Tatzeit Wartungsarbeiten durchgeführt. Auch diese Ampel zeigte aber Rotlicht in die Fahrtrichtung der Berufungswerberin. 0,6 Sekunden nach dem Umschalten auf Rotlicht befand sich die Berufungswerberin mit der Hinterachse ihres Fahrzeuges genau im Bereich der Haltelinie der gegenständlichen Kreuzung, das heißt, sie hatte zu diesem Zeitpunkt die Haltelinie genau mit einer Fahrzeuglänge überfahren. 1,6 Sekunden nach dem Umschalten auf Rotlicht - also eine Sekunde später - befand sich die Berufungswerberin ca. in der Kreuzungsmitte.

 

Am 17.8.1995 wurde der Berufungswerberin aufgrund ihres Antrages ein Duplikatführerschein auf den Namen Mag. E P-E ausgestellt, wobei sich die Namensänderung aus der Heiratsurkunde der Gemeinde vom 1.9.1990 ergibt.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

§ 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestimmt, dass dann, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten ist.

 

5.2. Die Berufungswerberin bringt vor, dass eventuell ein Störfall bei der Hängeampel vorgelegen sei und begründet diesen mit den Wartungsarbeiten. Die Behauptung, dass die Ampel von Rotlicht nicht mehr umgeschaltet habe, ist jedenfalls durch die Fotos der Überwachungsanlage widerlegt, weil diese eben 0,6 bzw. 1,6 Sekunden nach dem Umschalten der Ampel auf Rotlicht aufgenommen wurden. Die Verkehrslichtsignalanlage hat daher unmittelbar vor dem Überfahren der Haltelinie durch die Berufungswerberin auf Rotlicht umgeschaltet. Selbst wenn tatsächlich die Hängeampel defekt gewesen wäre (das auf den Fotos ersichtliche Rotlicht weist darauf hin, dass die Verkehrslichtsignalanlage ohnedies funktioniert hat) bedeutet dies nicht, dass ein solcher Defekt auch bei den Standsäulen vorgelegen hat. Die Berufungswerberin hätte daher jedenfalls die Standsäulen beachten und ihr Fahrzeug entsprechend dem Rotlicht vor der Haltelinie anhalten müssen.

 

Die beantragten Ermittlungen wegen eines eventuellen Störfalles sind nicht notwendig, weil die Berufungswerberin selbst für einen solchen nichts Konkretes vorbringen kann, sondern diesen lediglich vermutet. Es handelt sich dabei um einen reinen Erkundungsbeweis. Weiters ist die Einvernahme des Gatten der Berufungswerberin nicht erforderlich, weil dieser zum konkreten Vorfall nichts aussagen kann. Der Umstand, dass vor zwei Jahren eine andere Verkehrslichtsignalanlage einen Defekt hatte, kann zur Klärung des gegenständlichen Falles nicht beitragen.

 

Der behauptete Fehler bei der Namensbezeichnung der Berufungswerberin ist aufgrund der im Akt aufliegenden Kopie aus dem Führerscheinakt der Berufungswerberin nicht nachvollziehbar. Sie hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die von der Berufungswerberin geltend gemachte unübersichtliche Situation kann sie nicht entschuldigen, weil Wartungsarbeiten an einer Verkehrslichtsignalanlage keinesfalls ein außergewöhnliches Ereignis darstellen. Derartiges kommt im Straßenverkehr laufend vor und es muss von einem geprüften Kraftfahrzeuglenker erwartet werden können, dass er bei Wartungsarbeiten an der Hängeampel die an den Standsäulen beiderseits der Fahrbahn angebrachten Verkehrslichtsignalanlagen beachtet. Es ist daher der Berufungswerberin zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich andere Straßenbenützer auf die Beachtung des Rotlichtes verlassen dürfen. Die Missachtung dieser Bestimmungen führt daher auch immer wieder zu Verkehrsunfällen, weshalb entsprechend spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen. Die Erstinstanz hat aber die aktenkundige Unbescholtenheit der Berufungswerberin nicht als strafmildernd berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Strafmilderungsgrund, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Aus diesem Grund waren die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin (monatliches Nettoeinkommen 900 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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