Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109198/2/Kof/He

Linz, 04.09.2003

 

 

 VwSen-109198/2/Kof/He Linz, am 4. September 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. H S , vertreten durch Rechtsanwälte P, K und K gegen Pkt. 3 des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.2.2003, GZ.:101-5/3-330144672, 330145186 und 330145187 wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, Pkt. 3 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 9 Abs.2 und Abs.4 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Gemäß Pkt. 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat es der nunmehrige Berufungswerber (Bw) als Vorstand der Firma A zu verantworten, dass am 10.5.2002 in L auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand entfernt die Werbung "......" angebracht war, obwohl die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO nicht vorlag.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Bw eine Geldstrafe von 218 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage verhängt.

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 %, somit 21,80 Euro vorgeschrieben.

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 5.3.2003 ua vor, dass in seinem Unternehmen für die Bereiche

  • Aufstellung von Werbeanlagen und
  • Anbringung von Werbungen

ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist.

 

Gemäß der beigelegten Bestellungsurkunde wurde am 20.7.2000 Herr Dir. Ing. J. D. zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG für die Aufgaben

  • Aufstellung von Plakattafeln und
  • Anbringung von Werbung

bestellt. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auf alle Werbeanlagen im Bundesgebiet sowie die Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere der ..... straßenverkehrsrechtlichen.

 

Herr Dir. Ing. J. D hat dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG erstmals im Berufungsverfahren bekannt gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs.1 VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot; VwGH vom 17.3.1992, 92/11/0001 - zitiert in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E8 zu § 65 AVG (Seite 1236).

 

Aufgrund der rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 VStG ist der Bw im gegenständlichen Fall verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r
Beschlagwortung:

§ 9 VStG