Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109198/2/Kof/He

Linz, 04.09.2003

 

 

 VwSen-109198/2/Kof/He Linz, am 4. September 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. H S , vertreten durch Rechtsanwälte P, K und K gegen Pkt. 3 des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.2.2003, GZ.:101-5/3-330144672, 330145186 und 330145187 wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, Pkt. 3 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 9 Abs.2 und Abs.4 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Gemäß Pkt. 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat es der nunmehrige Berufungswerber (Bw) als Vorstand der Firma A zu verantworten, dass am 10.5.2002 in L auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand entfernt die Werbung "......" angebracht war, obwohl die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO nicht vorlag.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Bw eine Geldstrafe von 218 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage verhängt.

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 %, somit 21,80 Euro vorgeschrieben.

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 5.3.2003 ua vor, dass in seinem Unternehmen für die Bereiche

ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist.

 

Gemäß der beigelegten Bestellungsurkunde wurde am 20.7.2000 Herr Dir. Ing. J. D. zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG für die Aufgaben

bestellt. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auf alle Werbeanlagen im Bundesgebiet sowie die Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere der ..... straßenverkehrsrechtlichen.

 

Herr Dir. Ing. J. D hat dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG erstmals im Berufungsverfahren bekannt gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs.1 VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot; VwGH vom 17.3.1992, 92/11/0001 - zitiert in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E8 zu § 65 AVG (Seite 1236).

 

Aufgrund der rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 VStG ist der Bw im gegenständlichen Fall verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r
Beschlagwortung:

§ 9 VStG

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