Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109199/2/Bm/Sta

Linz, 30.09.2003

 

 

 VwSen-109199/2/Bm/Sta Linz, am 30. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H S, H M, W, vertreten durch Rechtsanwälte P, K und K, J, W, gegen Pkt. 2 des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 17.2.2003, Zl. 101/5/3-3300144672, 330145186 und 330145187, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses
behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 VStG
eingestellt.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde gem. Pkt. 2 über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 10.5.2002 in 4030 Linz, Kreuzung Kremsmünsterer Straße/Gottschallinger Straße auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt die Werbung " " angebracht war, obwohl die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO nicht vorlag.

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.
Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden
(§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen in der Berufungsschrift vor, dass in seinem Unternehmen für die Bereiche

ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist.

 

Gemäß der beigelegten Bestellungsurkunde wurde am 20.7.2002 Herr J D zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG für die Aufgaben

bestellt. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auf alle Werbeanlagen im Bundesgebiet sowie die Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere der .....straßenverkehrsrechtlichen.

 

Herr J D hat dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Der Berufungswerber hat die Bestellung der verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erstmals im Berufungsverfahren bekannt gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs.1 VStG über Berufungen in Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot (VwGH vom 17.3.1992, 92/11/0001).

Auf Grund der nachgewiesenen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 VStG ist der Berufungswerber nicht strafrechtlich verantwortlich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. B i s m a i e r

 

 
 
 

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