Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240464/2/WEI/Pe

Linz, 05.03.2004

 

 

 VwSen-240464/2/WEI/Pe Linz, am 5. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der M W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juli 2003, Zl. SanRB96-82-2003, wegen Beschlagnahme von Arzneimitteln zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juli 2003, Zl. SanRB96-82-2003, wurden Produkte, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als zulassungspflichtige Arzneimittel einzustufen seien, weil sie Vitamine in arzneilich wirksamen Mengen enthielten, wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Z. 1 und i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 zweiter Fall des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, Art III des BGBl. I Nr. 28/2002 (im Folgenden: ArzneiWEG), gemäß § 39 VStG zur Sicherung der Strafe des Verfalls (§ (vgl § 8 Abs 2 ArzneiWEG) in Beschlag genommen.

 

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der der Berufungswerberin (Bwin) angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der ermittelnden Zollbehörden und einer Stellungnahme des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 18. April 2003, Zl. 2.451.004/2-VI/A/6/03, zur Einstufung von 11 Dr. Rath`s Produkten als erwiesen anzusehen sei.

 

2. Gegen diesen der Bwin am 14. Juli 2003 eigenhändig zugestellten Beschlagnahmebescheid richtet sich die vorliegende, am 22. Juli 2003 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20. Juli 2003. Darin bringt die Bwin im Wesentlichen vor, dass es sich bei den gegenständlichen Waren lediglich um Vitaminpräparate handle, die sie bloß in einer für den Eigenbedarf ausreichenden Menge bestellt habe und nur für sich verwenden wollte. Die Argumentation, diese Vitamine seien Arzneimittel, sei unbegründet. Auch Salate und Kräuter enthielten diese Vitamine und würden dann auch unter diese absurde Rechtsauffassung fallen. In einer weiteren am 25. Juli 2003 eingelangten Eingabe betont die Bwin nochmals, dass es sich bei Dr. Rath`s Vitaminprodukten keineswegs um Arzneimittel handelte und sie diese Produkte zur Stärkung ihrer Abwehrkräfte bestellte. Diese Produkte wirkten sich auf ihren Körper sehr positiv aus und könnten in Holland und Deutschland legal gehandelt werden. Im Rahmen des freien Warenverkehrs dürfe sie solche Produkte innerhalb der EU beziehen, weshalb sie überzeugt sei, dass sie keine Schuld treffe. Sinngemäß strebt die Bwin daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides an.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Zahl SanRB96-82-2003. Schon nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten hat der erkennende Verwaltungssenat festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und der angefochtene Beschlagnahmebescheid schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 ArzneiWEG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Arzneiwaren ohne entsprechende Genehmigung entweder aus einem Staat außerhalb der EU in das Bundesgebiet einführt oder aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet verbringt.

 

Nach § 8 Abs. 2 ArzneiWEG können die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehörigen Waren für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Bwin die in Rede stehenden Waren im Wege eines sog. "Versendungskaufes" in den Niederlanden - also einem Mitgliedsstaat der EU - bestellt hat. Diese wurden sodann per Luftfracht geliefert und vom Hauptzollamt Linz im Zuge einer Kontrolle sichergestellt und von der belangten Behörde beschlagnahmt.

 

Alleine durch die Bestellung der Ware hat die Bwin aber offenkundig noch nicht den Tatbestand des "Verbringens" i.S.d. § 2 Abs. 2 zweiter Fall ArzneiWEG (nur diese Bestimmung kommt hier nach den Umständen des gegenständlichen Falles in Betracht) erfüllt, weil sie ja nicht als Lieferant, sondern bloß als deren Empfänger anzusehen ist.

 

Dazu kommt weiters, dass sie jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hat, sondern dass ihr die Unkenntnis der Vorschriften des ArzneiWEG allenfalls in Form der Fahrlässigkeit angelastet werden könnte. Fehlte es aber an einer vorsätzlichen Begehungsform, konnte auch die Nebenstrafe des Verfalls nach dem § 8 Abs. 2 ArzneiWEG nicht in Betracht kommen. Eine Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalls nach § 39 VStG war demnach nicht zulässig.

 

4.3. Da somit im Ergebnis die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ArzneiWEG nicht vorlagen, war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

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