Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109208/8/Zo/Pe

Linz, 22.10.2003

 

 

 VwSen-109208/8/Zo/Pe Linz, am 22. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 22.7.2003, VerkR96-1176-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.10.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz sechs Euro als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten (ds 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 22.7.2003 eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, Verfahrenskosten drei Euro) verhängt, weil dieser am 5.5.2003 um 9.00 Uhr in Rohrbach auf dem Stadtplatz vor dem Haus Stadtplatz Nr.29 als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen, dieses Fahrzeug zum Halten so aufgestellt habe, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber vor, dass er ganz normal auf einen Parkplatz gewartet habe und dies auch von einer Zeugin bestätigt worden sei. Der Vorfall habe sich auf einer Nebenfahrbahn abgespielt und der Verkehr auf der Hauptfahrbahn habe fließen können. Eine Strafe für sein Verhalten sei menschlich gesehen ungerechtfertigt und es wäre sinnvoll, ein Auge zuzudrücken.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.10.2003. Bei dieser Verhandlung wurde der erstinstanzliche Akt in seinem wesentlichen Inhalt verlesen, die Erstinstanz gehört sowie der Meldungsleger BI S nach Wahrheitserinnerung als Zeuge einvernommen. Der Berufungswerber selbst hat an der Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Aus den Angaben des Berufungswerbers und der Zeugin Altendorfer im erstinstanzlichen Verfahren sowie der Aussage des Zeugen BI S ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat zur Vorfallszeit mit seinem Pkw auf der Fahrbahn zwischen den Parkplätzen vor dem Haus Stadtplatz Nr.29 und der Dreifaltigkeitssäule im engsten Bereich der Fahrbahn auf das Freiwerden eines Parkplatzes gewartet. Die Lenkerin jenes Fahrzeuges, welche scheinbar vom Parkplatz wegfahren wollte, ist jedoch ca. 30 Sekunden lang nicht weggefahren, weshalb der Berufungswerber ausgestiegen und mit dieser Fahrzeuglenkerin gesprochen hat. Dabei ist auch die Fahrzeuglenkerin aus ihrem Fahrzeug gestiegen. Beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten saß der Berufungswerber in seinem Fahrzeug, während die Lenkerin des am Parkplatz abgestellten Fahrzeuges noch am Gehsteig gestanden ist. Der gesamte Vorgang hat ca. 3 bis 3 1/2 Minuten gedauert und bereits zu einem Stau sowohl auf der Hanriederstraße als auch auf der Bahnhofstraße geführt, weil das hinter dem Berufungswerber befindliche Fahrzeug nicht mehr an diesem vorbeifahren konnte. Hätte der Berufungswerber sein Fahrzeug im breitesten Bereich der Fahrbahn zwischen Hanriederstraße und Dreifaltigkeitssäule ganz am Rand bei den dort abgestellten Fahrzeugen angehalten und dort auf das Freiwerden des Parkplatzes gewartet, dann hätten die anderen Pkw die Straßenstelle passieren können. Dazu hätte der Berufungswerber ca. 5 m zurückschieben müssen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das zum Stillstandbringen eines Fahrzeuges, um nach einen Parkplatz Ausschau zu halten bzw. auf das Freiwerden eines Parkplatzes zu warten, bereits ein Halten iSd § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 dar. Durch das Halten eines Fahrzeuges im engsten Bereich der Fahrbahn zwischen den Parkplätzen und der Dreifaltigkeitssäule hat der Berufungswerber auch tatsächlich das Vorbeifahren für andere Fahrzeuge unmöglich gemacht. Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen.

 

Der Berufungswerber musste auch erkennen, dass wegen seines Kombis die anderen Fahrzeuge nicht mehr weiterfahren konnten. Da er dies bewusst in Kauf genommen hat, um eben auf einem Parkplatz zu warten, hat die Erstinstanz zu Recht vorsätzliches Verhalten angenommen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung zutreffend die vorsätzliche Begehungsweise als straferschwerend gewertet, Strafmilderungsgründe liegen wegen verkehrsrechtlicher Vormerkungen des Berufungswerbers nicht vor. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Geldstrafe beträgt nicht einmal 5 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro und erscheint auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen 700 Euro und Sorgepflicht für ein Kind) notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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