Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109211/2/Ki/An

Linz, 27.08.2003

 

 

 VwSen-109211/2/Ki/An Linz, am 27. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Wolfgang S, H, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R N, R, W, vom 10.7.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2003, VerkR96-15003-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 55,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 27.6.2003, VerkR96-15003-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8.3.2003 um 22.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung W gelenkt und habe er im Gemeindegebiet von St. L bei km 267,500, in der do. befindlichen Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km um 58 km überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 276 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 27,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 10.7.2003 Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe.

 

Als Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die Überschreitung der gewählten Geschwindigkeit nicht so gravierend gewesen sei, es habe sich um ein Wochenende gehandelt, er sei alleine unterwegs gewesen. Nach einer Fahrt von W nach F und retour sei er am Nachhauseweg zu nachtschlafender Zeit unterwegs gewesen und habe denkbarerweise im Hinblick auf eine entsprechende Anspannung die Geschwindigkeitsanzeige an seinem Fahrzeug nicht entsprechend beobachtet. Eine Unfallgefahr habe nicht bestanden, dies nicht einmal abstrakt. Er sei der Ansicht, dass die über ihn verhängte Geldstrafe unangemessen hoch sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Erstbehörde hat die vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie als strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

 

Es mag dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber, wie er ausführt von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen ist, tatsächlich wurde jedenfalls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gravierend überschritten. Dass der Berufungswerber möglicherweise im Hinblick auf eine entsprechende Anspannung die Geschwindigkeitsanzeige an seinem Fahrzeug nicht entsprechend beobachtet hat, vermag ihn nicht zu entlasten, festgestellt werden muss, dass grundsätzlich ein Fahrzeug nur gelenkt werden darf, wenn sich der Lenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag (§ 58 Abs.1 StVO 1960).

 

In Anbetracht der dargelegten gravierenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erscheint bei dem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle als durchaus vertretbar bemessen. Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die Strafbemessung in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb die gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 
 

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