Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109219/6/Br/Gam VwSen109218/6/Br/Gam

Linz, 29.09.2003

 VwSen-109219/6/Br/Gam

VwSen-109218/6/Br/Gam Linz, am 29. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 16. Juli 2003, AZ: VerkR96-586-2003-Fs und VerkR96-1353-2003-Fs, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 29. September 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des erstgenannten Straferkenntnisses Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Hinsichtlich des zweitgenannten Straferkenntnisses wird der Berufung keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch zu lauten hat:

"Sie haben es als der zuletzt Verfügungsberechtigter über das nicht mehr zum Verkehr zugelassene und nicht fahrbereite Kraftfahrzeug der Marke Toyota, zu verantworten, dass dieses Fahrzeug zumindest vom 13.11.2002 um 21.30 Uhr bis zum 30.1.2003 um 22.30 Uhr ohne Kennzeichentafeln und ohne Bewilligung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich in A, auf dem Parkplatz beim Haus St. U abgestellt war, wodurch eine als Straße zu qualifizierende Verkehrsfläche zu verkehrsfremden Zwecken benützt wurde.

Als Rechtsnorm ist § 82 Abs.1 und 2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 zu zitieren."
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2,
§§ 51 Abs.1, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

II. Hinsichtlich des erstgenannten Straferkenntnisses entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; hinsichtlich des zweiten Straferkenntnisses werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 


Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.1 u. 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat über den Berufungswerber mit den zwei o.a. Straferkenntnissen wegen je einer Übertretung nach § 82 Abs.1 und 2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 Geldstrafen von je 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden verhängt und folgende Tatvorwürfe erhoben:
 
VerkR96-586-2003-Fs bzw. VwSen-109219

"Sie haben das Kraftfahrzeug der Marke Toyota, Fahrzeugnummer ohne Kennzeichentafeln verbotenerweise ohne Bewilligung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufgestellt. Das Fahrzeug früheres Kennzeichen - Aufhebung der Zulassung mit 16.9.2002 - war nicht fahrbereit, zumal sich zumindest im linken vorderen Reifen, keine Luft befand.

Der Sachverhalt wurde am 13.11.2002, um 21.30 Uhr, im Ortsgebiet von A, auf dem Parkplatz, beim Haus St. U festgestellt".

 

VerkR96-1353-2003-Fs bzw. VwSen-109218:

"Sie haben das Kraftfahrzeug der Marke Toyota, Fahrzeugnummer ohne Kennzeichentafeln verbotenerweise ohne Bewilligung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufgestellt. Das Fahrzeug früheres Kennzeichen - Aufhebung der Zulassung mit 16.9.2002 - war nicht fahrbereit, zumal sich zumindest im linken vorderen Reifen, keine Luft befand.

Der Sachverhalt wurde am 30.1.2003, um 22.30 Uhr, im Ortsgebiet von A, auf dem Parkplatz, beim Haus St. U festgestellt;

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz in dem unter der erstgenannten Aktenzahl bezughabenden Straferkenntnis aus wie folgt:

"Gegen die ha. Strafverfügung vom 18.3.2003, Zahl VerkR96-1353-2003-Fs, welche am 10.4.2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde, haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und begründeten Sie diesen im wesentlichen, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen hätten, zumal Sie das Auto nicht abgestellt hätten und dieses schon lange nicht mehr Ihr Eigentum wäre.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VSTG.

 

Auf Grund der Kopie des Zulassungsaktes VerkR3O-ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 1.7.2002, Zahl VerkR3O-BR-2CUX, welches am 4.7.2002 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, wurden Sie darüber informiert, dass das Versicherungsunternehmen W am 24.6.2002 angezeigt hat, dass es von der Verpflichtung der Leistung frei ist.

Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben ist, wenn der Versicherer des Fahrzeuges von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.

 

Weiters wurden Sie ersucht, binnen einer Woche ab Zustellung das angeführte Fahrzeug abzumelden oder eine Bestätigung über eine aufrechte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorzulegen.

 

Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, wurde mittels Bescheid vom 23.7.2002, VerkR3O-BR-2CUX, welcher am 29.7.2002 beim Zustellpostamt durch Hinterlegung zugestellt wurde, die Zulassung aufgehoben. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde Ihres Aufenthaltsorts abzuliefern. Zudem wurden Sie im ggst. Bescheid darüber informiert, dass das Nichtabliefern des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln die zwangsweise Einziehung und die Verhängung einer Geldstrafe bewirkt.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben Sie innerhalb offener First Berufung und baten um Stattgabe der Berufung, zumal es auf Grund persönlicher Probleme und auch wegen Differenzen bezüglich Prämienforderung zum Zahlungsverzug gekommen sei und Sie sich umgehend bemühen würden einen Versicherungsschutz herzustellen.

 

Mit Bescheid der Amtes der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehr, vom 1.8.2002, Zahl VerkR392.776/29-2002-Vie/Hu welcher am 16.9.2002 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, wurde Ihrer Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.7.2002, VerkR3O-BR-2CUX, bestätigt.

 

Auf Grund dieser Berufungsentscheidung wurden mittels Bescheid vom 24.9.2002, Zahl VerkR30-von der Bezirkshauptmannschaft Braunau die zwangsweise Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel verfügt.

 

Der Rsa-Brief mit der Vollstreckungsverfügung wurde Ihnen am 6.10.2002, um 15.15 Uhr an Ihrer Wohnadresse durch persönliche Übergabe zweier Gendarmeriebeamter des GPK A zugestellt. Die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein gaben Sie über Aufforderung jedoch nicht heraus.

 

Aus der Kopie des Aktes VerkR96-6628-2002-Ro ergibt sich, dass Ihnen am 22.8.2002 der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, zumal Sie das Kraftfahrzeug lenkten, obwohl die Messung mittels Alkomat einen Wert von 0,57 mg/1 ergab. Der Sachverhalt wurde im Gemeindegebiet A, auf dem U, auf Höhe des Hauses St. U festgestellt. Zudem geht aus der Aktenlage hervor, dass, nach dem Sie den Ort der Amtshandlung nach Weigerung den Fahrzeugschlüssel herauszugeben verließen, der Meldungsleger aus den beiden linken Fahrzeugreifen die Luft ausließ, um Sie an einer Weiterfahrt zu hindern.

 

Das Ermittlungsverfahren wurde Ihnen mit ha. Schreiben vom 8.5.2003, welches am 13.6.2003, gemäß § 4 Zustellgesetz im landesgerichtlichen Gefangenenhaus R (sonstige Unterkunft) zugestellt wurde, zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass, sollte eine diesbezügliche Äußerung nicht erfolgen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne die weitere Anhörung fortgeführt werden wird.

 

Die Tatsache, dass Die dem ha. Schreiben vom 8.5.2003 bis zur Erlassung des ggst. Straferkenntnisses keine Folge geleistet haben, wertet die Behörde gern. § 45 Abs. 2 AVG

(§ 24 VSTG) als Beweis dafür, dass Sie der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten haben und war daher das gegenständliche Strafverfahren auf Grund der Aktenlage zum Abschluss zu bringen.

 

Gemäß § 82 Abs. 2 StVO ist für die Benützung von Straßen eine Bewilligung für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichen erforderlich.

 

Aus der Aktenlage geht hervor, dass das ggst. Fahrzeug mit dem früheren Kennzeichen fahruntüchtig war. Für ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug, das nicht betriebsfähig ist und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt ist, ist eine Bewilligung nach § 82 Abs. 2 StVO notwendig.

Aus dem Akt VerkR96-6628-2002-Ro geht hervor, dass das ggst. Fahrzeug am 22.8.2002, im Gemeindegebiet A, auf Höhe des Hauses St. U von Ihnen abgestellt wurde und Sie den Fahrzeugschlüssel dem Meldungsleger nicht übergaben.

Zudem geht aus der Aktenlage hervor, dass Sie bis zur Aufhebung der Zulassung der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, waren. Ihre Rechtfertigungsangaben Sie hätten mit dem ggst. Kraftfahrzeug nichts mehr zu tun, geht daher ins Leere. Die Behörde geht davon aus, dass das Fahrzeug von Ihnen abgestellt wurde, da nur Sie Zugang zum Fahrzeugschlüssel hatten. Zudem haben Sie der Behörde keinen Beweis vorgelegt (z.B. Kaufvertrag), dass Sie nicht mehr Besitzer des ggst. Fahrzeuges sind. Sie haben sohin, die Ihnen im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Unter Bedachtnahme auf § 19 VSTG, wonach Grundlage für die Strafbemessung unter anderem die Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 8.5.2003 nicht bekannt gegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafe, auf die von Ihnen im Antrag auf Verfahrenshilfe zum Verwaltungsstrafverfahren, Aktenzeichen VerkR96-8440-2002 bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (bis zum Existenzminimum gepfändete Einkommen von monatlich 824,60 Euro, Schulden in der Höhe von S 70.000, Sorgepflichten für 1 Kind) Bedacht genommen.

 

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 99 Abs. 3 lit. d StVO, Geldstrafen bis zu 726 Euro - ist die verhängte Strafe auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der zumindest im Zweifel anzunehmenden Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung, letztlich als fristgerecht eingebracht zu wertenden Berufung.

Er beantragte unter Anführung diverser und hier nicht näher aufzuführender Gründe die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

 

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien angesichts des in der Berufung getätigten Tatsachenvorbringens in Wahrung der gemäß Art.6 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorgelegte Aktenmaterial und dessen Erörterung anlässlich der Berufungsverhandlung, zu welcher neben dem Berufungswerber auch eine Vertreterin der Erstbehörde teilgenommen hat. Beigeschafft wurde eine Stellungnahme vom GP A zur Frage, ob das Fahrzeug zwischen der ersten und der zweiten Anzeige (November 02 und Jänner 03) bewegt wurde. Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und des im Rahmen der Berufungsverhandlung noch beantragten und im Rathaus der Stadt A tätigen und daher unverzüglich stellig gemachten Zeugen, J. R.

 

5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

5.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.7.2003, VerkR30-wurde aus hier nicht zu benennenden Gründen die Zulassung für das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgehoben. Die dagegen vom Berufungswerber erhobene Berufung wurde per Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 1. August 2002, Zl. VerkR-392.776/29-2002-Vie/Hu abgewiesen und die Aufhebung der Zulassung bestätigt. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. September 2002, (gleiche AZ), wurde die zwangsweise Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln verfügt.

In der Folge kam es im Rahmen einer dienstlichen Wahrnehmung durch Organe des GP A am 13.11.2002 und 30.1.2003 zur Anzeigeerstattung, weil das bis zum obigen Zeitpunkt auf den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug an der genannten Örtlichkeit ohne Kennzeichen abgestellt wahrgenommen wurde. Über h. Ersuchen wurde per Schreiben der anzeigenden Gendarmeriedienststelle vom 11. September 2003 festgestellt, dass das Fahrzeug zwischen den genannten Zeitpunkten (im o.a. Schreiben wohl irrtümlich als 13.1.03 bezeichnet) zu keiner Bewegung dieses KFZ mehr gekommen sein dürfte.

Die hier zur Last gelegten Fakten, nämlich die Platzierung des Fahrzeuges ohne Kennzeichen an der genannten Örtlichkeit wird vom Berufungswerber im Ergebnis nicht bestritten. Inhaltlich wird jedoch die Verantwortlichkeit für dieses Faktum in Abrede gestellt. Diesbezüglich verweist der Berufungswerber auf einen ihm namentlich nicht bekannten Ausländer, welchen er in einem Tankstellenlokal in A getroffen haben will, wobei er diesem das Fahrzeug ohne einen diesbezüglichen Nachweis zwecks Entsorgung übereignet haben soll. Andererseits vermeint der Berufungswerber wiederum, dass er von einer stillschweigenden Duldung der Stadtgemeinde ausgegangen wäre, welche den Berufungswerber ihrerseits unter Androhung einer Anzeige zur Entfernung des Kfz aufforderte.

Dieser gänzlich unbelegt bleibenden Darstellung des Berufungswerbers vermag der Oö. Verwaltungssenat nicht zu folgen. Es widerspricht jeglicher Lebensnähe, dass ein Fahrzeug einer gänzlich unbekannt bleibenden Person rein formlos und ohne jegliche nachvollziehbare Grundlage übergeben worden sein soll, wobei vom Berufungswerber auch nicht geklärt werden konnte, wie dieser Unbekannte letztlich das Fahrzeug in Besitz genommen haben sollte. Unglaubwürdig und unlogisch erscheint, dass der Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach geblieben sein sollte.

Diesbezüglich waren die Aussagen des Zeugen R für den Berufungswerber nicht nützlich. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn auch dieser Zeuge konnte nur bestätigen, dass er den Berufungswerber im Februar 2003 wegen des auf öffentlichen Gut ohne Kennzeichen abgestellten Fahrzeuges, nachdem der Berufungswerber als der frühere Besitzer über die Blankette eruiert worden war, zwecks Entfernung schriftlich kontaktierte. Laut Zeugen war damals seitens des Berufungswerbers von keinem Eigentumsübergang an einen Ausländer die Rede. Schließlich sei das Fahrzeug nach dem Schreiben der Stadtgemeinde A entfernt worden. Der Zeuge wusste zum damaligen Zeitpunkt von den bereits damals anhängigen hier verfahrensgegenständlichen Anzeigen nichts.

Auch mit Blick darauf ist der Verantwortung des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang nicht zu folgen, weil es wohl naheliegend gewesen wäre, dass der Berufungswerber schon gegenüber dem Zeugen die nunmehr vorgetragene Verantwortung getätigt hätte. Vor allem spricht in diesem Zusammenhang die Rechtfertigung von einer vermeintlichen Duldung dieses Abstellens durch die Stadtgemeinde dafür, dass diese der Berufungswerber wohl nur selbst zu verantworten hat, auch wenn er den Eigentumswillen an dem zwischenzeitig wohl wertlos gewordenen Fahrzeug aufgegeben haben mochte, was aber der verbleibenden Ingerenz zu diesem Gegenstand keinen Abbruch tut.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung der StVO an sich kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach § 82 Abs.1 u. 2 StVO 1960 und die oben bereits wiedergegebenen Rechtsausführungen durch die Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

 

6.2. Zur zweimaligen Bestrafung wegen des in der Figur des fortgesetzten Deliktes in Erscheinung tretenden Abstellens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges ist zu bemerken, dass hier von einem einmaligen und daher einheitlichen Willensentschluss des Berufungswerbers auszugehen ist. Die ältere Wahrnehmung wird hier von der späteren Wahrnehmung miterfasst. Eine nachfolgende Anzeige änderte daher an seinem Gesamtvorsatz - auch wenn diesem ein Rechtsirrtum zu Grunde liegen sollte - nichts und konnte demnach auch kein neues deliktisches Verhalten indizieren (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl., Randziffer 34 und 35).

Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn nicht nur die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet (VwGH 21.5.2001, 2000/17/0134 mit Hinweis VwGH 30. Juli 1992, 89/17/0197).

Das Kraftfahrzeug wurde hier zwischen der ersten und zweiten Anzeige nicht mehr bewegt. Dem Tatverhalten liegt demnach ein einheitlicher Tatwille zu Grunde, dessen Unwert vom Straferkenntnis (VerkR96-1353-Fs), welches den weiteren zeitlichen Rahmen (nämlich bis zum 30.1.2003, 22.30 Uhr) abdeckt und demnach die zuletzt genannte Bestrafung auch die bereits im November 2002 gemachte Wahrnehmung - die sich ein als dem Berufungswerber als Dauerdelikt zurechenbares Fehlverhalten darstellt - einschließt; eine weitere Bestrafung für die Zeit bis zur Erlassung eines Strafbescheides durch die Behörde erster Instanz und folglich bis zur Zustellung der Berufungsentscheidung ist von der Sperrwirkung des Grundsatzes ne bis in idem umfasst und daher unzulässig (vgl. VwGH 9.10.2001, 97/21/0866).

Dies bei logischer Betrachtung mit Blick darauf, dass es nicht gleichsam dem Zufall oder einer gezielten Vorgangsweise überlassen sein kann wie viele Anzeigen ein solches Dauerdelikt letztlich auslöst und diesbezüglich eine Vielzahl von Strafen die Folge sein könnten. Der Berufungswerber wird jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehrigen Abschluss dieses Verfahrens, im Falle einer Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes - was hier aber bereits positiv erledigt ist - die Einleitung einer neuen Bestrafung zulassen würde.

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Davon ist beim zweitgenannten Straferkenntnis nicht auszugehen.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Der mit 72,67 Euro bemessenen Geldstrafe vermag daher, insbesondere mit Blick auf den Umfang des gesetzlich vorgesehenen bis 726 Euro reichenden Strafrahmens, objektiv besehen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. B l e i e r

 
 
 

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