Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109220/5/Sch/Pe

Linz, 18.09.2003

 

 

 VwSen-109220/5/Sch/Pe Linz, am 18. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn FF vom 20. August 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juli 2003, VerkR96-5185-2003/U, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. Juli 2003, VerkR96-5185-2003/U, über Herrn FF, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 4. August 2003 beim Postamt 4053 Haid hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 18. August 2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 20. August 2003 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufungsbehörde hat den Rechtsmittelwerber zur Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Dieser hat vorgebracht, dass er an Gicht und Asthma leide und er daher nicht oft in der Lage sei, das Bett zu verlassen.

 

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es dem Berufungswerber deshalb erschwert sein kann, Verrichtungen außer Haus durchzuführen, so ist dadurch dennoch für ihn nichts gewonnen. Die Berufungsbehörde muss sich allein auf rechtlich relevante Umstände beschränken und solche liegen hier nicht vor. Ist die Zustellung eines Bescheides, wie im vorliegenden Fall, ordnungsgemäß erfolgt, löst dieser Umstand kraft Gesetzes den Lauf der Berufungsfrist aus und ist es Sache der betroffenen Partei, Vorkehrungen zu treffen, dass ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht (der Behörde oder der Post übergeben, gefaxt etc.) wird.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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