Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109221/2/Fra/Sta

Linz, 05.05.2004

 

 

 VwSen-109221/2/Fra/Sta Linz, am 5. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C B, T, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.8.2003, VerkR96-757-2003-OJ/Fi, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung von 7.5.2003, VerkR96-757-2003, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c 1. Satz VStG).

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 12.5.2003 durch Hinterlegung beim Postamt 4040 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 28.5.2003 um 12.11 Uhr per Telefax eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel im gegenständlichen Fall zurückgewiesen hat, muss die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung befinden.

 

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.2 leg.cit. ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß
§ 17 Abs.3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Der Bw behauptet nicht vorübergehend von der Abgabestelle ortsabwesend gewesen zu sein, weshalb die vorgenommene Hinterlegung rechtsgültig ist und die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung begonnen hat. Die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung durch Hinterlegung am 12.5.2003 wurde sohin an diesem Tag wirksam, weil die Sendung erstmalig an diesem Tag zur Abholung bereitgehalten wurde.

 

Da sohin die Einsprucherhebung außerhalb der Einspruchsfrist erfolgt ist, war die belangte Behörde gehalten, im Sinne der oa gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Auf Grund der Rechtskraft der Strafverfügung konnte die Sache betreffend des Grunddeliktes nicht behandelt werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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