Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109224/7/Kof/He

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-109224/7/Kof/He Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2003, VerkR96-19072-2002, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 1.200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz auf 120 Euro herabgesetzt wird.

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

1.320 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Tage

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 19 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter der Geschäftszahl VerkR96-19072-2002 vom 4.8.2003 über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Der Beschuldigte hat

am 25.8.2002

um 20.33 Uhr

im Gemeindegebiet von T auf der Nebenfahrbahn der W Bundesstraße in Fahrtrichtung L bis auf Höhe des Hauses W Bundesstraße

den Pkw,gelenkt, wobei er

sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad über 1,28 mg/l).

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1500

19 Tage

--

§ 99 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960, idgF.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1650 Euro"

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2003 hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist somit hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen , zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

Der Bw hat - gemäß seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2003 - ein Einkommen monatlich von 1.000 Euro netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für die Ehegattin.

Als Milderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit sowie die Tatsache, dass die Tat auf einer untergeordneten Verkehrsfläche (Nebenfahrbahn) begangen wurde, zu werten.

Da der Alkoholisierungsgrad (1,28 mg/l) deutlich über dem Grenzwert nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (0,8 mg/l) liegt, war eine die Mindeststrafe (1.162 Euro) übersteigende Geldstrafe zu verhängen.

Unter Berücksichtigung der bereits zitierten Milderungsgründe ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.200 Euro herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der verhängten Strafe = 120 Euro.

Für das Verfahren II. Instanz sind gemäß § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist mit 15 Tagen festzusetzen und liegt somit ebenfalls geringfügig über dem in § 99 Abs.1 lit.a StVO enthaltenen Mindestmaß (14 Tage).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum