Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109225/17/Kof/He

Linz, 19.04.2004

 VwSen-109225/17/Kof/He Linz, am 19. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A M, gegen die Punkte 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2003, VerkR96-19423-2002 wegen Übertretungen des § 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs.5 StVO 1960) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis, Punkte 1. bis 3. über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen nach

  1. § 4 Abs.1 lit.a StVO,
  2. § 4 Abs.1 lit.c StVO und
  3. § 4 Abs.5 StVO

 

Geldstrafen von

  1. 109 Euro (EFS 2 Tage)
  2. 109 Euro (EFS 2 Tage) und
  3. 72 Euro (EFS 1 Tag)

verhängt, da der Bw am 24.8.2002 um 17.40 Uhr auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in T. einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt hat, wobei er

  1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat
  2. es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach dem Verursachen des Verkehrsunfalls den Unfallort verlassen hat und
  3. es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wobei ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

Gemäß § 64 VStG wurde jeweils ein Kostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom .21.8.2003 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom Amtsachverständigen für Verkehrstechnik bzw. Kraftfahrzeugtechnik, Herrn Ing. R.H. das ausführlich begründete Gutachten vom 12.4.2004, VT-010.191/852-2003 erstellt.

 

Der Sachverständige führt darin zusammenfassend aus, dass die eindeutige Wahrnehmbarkeit des gegenständlichen Sachschadens, als Stoss oder Geräusch aus technischer Sicht nicht nachgewiesen werden kann.

 

Das Gutachten des Amtsachverständigen für Verkehrs- bzw. Kraftfahrzeugtechnik ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Ordnung halber wird festgestellt, dass Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist; siehe Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des UVS vom 7.1.2004, VwSen-109225/13.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Kofler

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