Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109226/6/Br/Gam

Linz, 22.09.2003

 

 

VwSen-109226/6/Br/Gam Linz, am 22. September 2003

DVR.0690392

 

 

ERKENNTNIS
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 8. Juli 2003, Zl.: VerkR96-31370-2002, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 22. September 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 120 Euro ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf
12 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag
.
 


Rechtsgrundlage:
§ 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom
8. Juli 2003, Zl.: VerkR96-31370-2002, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 152 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 84 Stunden verhängt, weil er am 13.11.2002, um 10.49 Uhr, den Kombi mit dem Kennzeichen auf der B 151 in Fahrtrichtung Nußdorf a.A. gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Attersee bei km 16.678 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei zu seinen Gunsten bereits abgezogen worden.

 

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers, LTI 20.20 TS/KM, Geräte-Nr.5812, festgestellt worden sei. Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe wies die Erstbehörde auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung in Form der Gefährdung der Verkehrssicherheit im hohen Ausmaß hin. Ebenso auf den Umfang des diesem Verhalten zu Grunde liegenden Verschuldens angemessen und insbesondere erforderlich wäre, um den Berufungswerber von weiteren derartigen Verhaltensweisen abzuhalten.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er Folgendes ausführt:

"Ich Herr K erhebe gegen das Straferkenntnis mit der VerkR96-31370-2002 Nummer Berufung ein. Den ich sehe nicht ein das ich für etwas bezahlen soll, das was ich nicht getan habe.

 

Ich habe von der Firma extra die Ausrollliste vom 13.11.2002 besorgt wo mann genau ablesen kann das ich zur angegeben Zeit nicht am angegeben Ort bei km 16.678 war.

 

Wenn sie mir ein Photo zeigen können wo ich Herr K bei der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu sehen bin, bin ich gerne bereit den Betrag von 167,20 Euro gerne zu bezahlen.

 

Mit freundlichen Grüßen K" (mit e.h. Unterschrift).

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; diesbezüglich ist zu bemängeln, dass das Vorlageschreiben am 31. Juli 2003 abgefertigt wurde, der Akt jedoch erst am 1. September 2003 beim
Oö. Verwaltungssenat einlange, was zu unnötigen Verzögerungen eines möglichst raschen Zuganges zum Recht führt und dem grundsätzlichen Bestreben der öffentlichen Institutionen zu möglichst raschen Entscheidungen zuwiderläuft. Bereits mehrfach wurden gegenüber der Behörde erster Instanz verspätete Aktenvorlagen aufgezeigt. Mit der Aktenvorlage ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Bestreitung des zur Last gelegten Verhaltens insbesondere zwecks Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-31370-2002 und durch die zeugenschaftlichen Vernehmungen des Gendarmeriebeamten BezInsp. Wimmer anlässlich der aus ökonomischen Gründen am Gemeindeamt Frankenburg anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil, während sich der Vertreter der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen entschuldigte. Verlesen wurde der im Akt erliegende Eichschein betreffend Lasermessgerät mit der 5812 sowie das vom Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Einsicht vorgelegte Messprotokoll und ebenfalls der im Anschluss an die Messung vom Meldungsleger angefertigte Handzettel mit den anzeigespezifischen Daten. Ebenfalls wurde eine Überblicksaufnahme in Form eines Luftbildes aus dem System Doris und der daraus hervorgehenden Straßenkilometrierung beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung erörtert.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Die B 151 verläuft im hier fraglichen Bereich des Ortsgebietes von Attersee weitgehend geradlinig. Wie aus dem Luftbild ersichtlich finden sich im hier verfahrensrelevanten Bereich offenkundig zur B 151 mehrere benachrangte Kreuzungsbereiche. Der Meldungsleger führte seine Messung von Höhe des Strkm 16.800 in Richtung des vom Norden her, auf ihn zufließenden Verkehrs aus. Das Lasermessgerät, welches laut Eichschein bis zum 31.12.2003 geeicht war, wurde lt. Messprotokoll vor Beginn der Messung und folglich um 10.30 Uhr und 11.00 Uhr den der Verwendungsrichtlinie entsprechenden Kontrollen unterzogen. Die Messung erfolgte unter Verwendung eines Stativs.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Zeuge BezInsp. W gut nachvollziehbar und glaubwürdig dar, dass diese Messung aus seiner Sicht einwandfrei zustande kam. Die Messentfernung betrug demnach 122 m. Auf Grund der vorgelegten Handnotiz ergibt sich, dass der Zeuge W offenbar unmittelbar im Anschluss an die positiv verlaufene Messung bei dem an ihm nachfolgend vorbeifahrenden - jedoch auf Grund der Umstände nicht zur Anhaltung zu bringenden Fahrzeug - das Kennzeichen, die Fahrzeugart und Farbe und hier, was eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug gänzlich ausschließt, auch das Alter und Geschlecht des Fahrers mit der Realität übereinstimmend festhielt.

Wenn der Berufungswerber im Ergebnis als einziges Argument zur Bestreitung der Tat die Zeiteinträge in den sogenannten "Rollerlisten" nannte, wonach er zur angeblichen Tatzeit auf Grund seiner Zeiteinträge in diese sogenannten Rollerlisten bereits drei Kilometer weiter gewesen sein soll, vermag er damit dieser Messung nicht mit Erfolg entgegentreten.

Der Meldungsleger erklärte, die Messzeit nach seiner, wenn auch nicht geeichten aber doch jeden Tag auf die Richtigkeit der Zeitanzeige überprüfte Armbanduhr, bestimmt hätte. Auch hier folgt die tribunalsförmig erkennende Behörde den Angaben des Meldungslegers, welchem durchaus zugemutet wird, dass er derartige für ihn sich als Routinearbeit gestaltenden Einsätze mit entsprechender Genauigkeit ausführte. Da schließlich der Berufungswerber die Fahrt an der genannten Stelle nicht als solche in Abrede stellte, diese vielmehr sogar bestätigte, kann den Zeiteinträgen in den Rollerlisten nicht jene Aussagekraft zugedacht werden, wie dies für die unmittelbar im Anschluss an die Messung getätigte Handaufzeichnung zutrifft. Dahingestellt kann angesichts dieser Beweiswürdigung die Rechtsfrage eines allfälligen Abweichens der Tatzeit im Minutenbereich bleiben.

Immerhin hat laut Messprotokoll der Meldungsleger vier Organmandate verhängt und acht Anzeigen gelegt. Schon daraus tritt die Festhaltung einer exakten Uhrzeit - nämlich durch die auf dem Handzettel belegte Anführung der jeweiligen Tatzeiten - ein logischer Aspekt hervor. Zusammenfassend ergibt sich demnach bei objektiver Beurteilung der Fakten kein wie immer gearteter Anhaltspunkt eines Fehlers des Meldungslegers bei der hier zur Last liegenden Lasermessung, während der Berufungswerber lediglich weitgehend unsubstanziiert den Tatvorwurf bestreitet.

 

Gefolgt konnte dem Berufungswerber jedoch in der Darstellung seiner sehr erdrückenden wirtschaftlichen Lage werden. Er machte im Zuge seiner Anhörung glaubhaft, dass er nach seiner Ehescheidung eine Schuldenlast von 50.000 Euro zu tragen hat. Ebenfalls ist er für ein Kind sorgepflichtig, was mit einer Unterhaltsleistung von 200 Euro monatlich zu Buche schlägt. Dem steht ein Monatseinkommen von etwa nur 1.500 Euro gegenüber.

 

 

5.2. Zu den im Ergebnis vom Berufungswerber im Ergebnis bloß anzudeuten versuchten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

 

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca.
0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

 

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

 

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

 

 

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

 

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

 

5.3. Hier erfolgte die Messung aus 122 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches. Die Tatzeit wurde unmittelbar im Anschluss an die Messung notiert.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

 

 

6.2. Der Behörde erster Instanz ist zu folgen, wenn sie im Ergebnis ausführte, dass mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit in aller Regel auch eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Mit Blick darauf hat die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die persönlichen Umstände des Berufungswerbers und dessen Sorgepflichten die Geldstrafe bereits sehr maßvoll festgelegt.

Dabei gelangt hier das Gewicht des Unwertgehaltes dieser Übertretungshandlung darin zum Ausdruck, dass der Anhalteweg anstatt bei 30,11 m aus 50 km/h, bei
91 km/h/h immerhin fast bei 77 m liegt; jene Stelle an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, würde bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit etwa 88 km/h durchfahren werden. Dieser Berechnung liegt eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und
0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zu Grunde. (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz).

Angesichts dieser Überlegung liegt es auf der Hand, dass insbesondere in Ortsgebieten mit Fehlverhalten von Fußgängern gerechnet werden muss und demnach eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung häufig Ursache von fatalen Verkehrsunfälle darstellt, welche sich in einem solchen Fall als für den Fahrzeuglenker als nicht mehr verhinderbar darstellen.

 

6.2.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2.2. Der erstbehördlichen Strafzumessung könnte mit Blick auf die oben genannten Grundsätze angesichts der ihr vorliegenden Beweislage objektiv nicht entgegengetreten werden, weil - wie schon erwähnt - die Geldstrafe bereits sehr maßvoll festgesetzt wurde. Eine Geldstrafe in der Höhe von (damals) 4.000 S, [entspricht 290,70 Euro] wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn von 180 bis 190 km/h, wurde bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Angesichts der hohen Schulden des Berufungswerbers kann hier dennoch auch noch mit einer Geldstrafe im Ausmaß von nur 120 Euro das Auslangen gefunden werden.

Das Ausmaß der Geldstrafe war hier ausschließlich in der noch weitergehend zu berücksichtigenden belastenden wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers auszurichten. Hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Spruchs vorzugehen (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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