Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109227/2/Bi/Be

Linz, 17.11.2003

 

 

 VwSen-109227/2/Bi/Be Linz, am 17. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P, vom 18. Juni 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. Mai 2003, VerkR96-22411-2002, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 123 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer und Auskunftspflichtiger trotz schriftlicher Aufforderung der BH Vöcklabruck überprüfbare Beweise für die von ihm erteilte Lenkerauskunft vom 11. September 2002 (Faxdatum) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist, nämlich innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung, das war bis 3. Februar 2003, der Behörde nicht vorgelegt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sofort nach der Übernahme der Strafverfügung K als Lenkerin bekannt gegeben, die seinen Pkw von Sopron nach Frankenmarkt gelenkt habe und in seiner ungarischen Firma arbeite. Sie sei seine Sekretärin und Freundin und er habe sie telefonisch ersucht, der Erstinstanz ein email zu schicken und ihre Lenkereigenschaft für den genannten Tag zu bestätigen. Nach Erhalt des Straferkenntnisses habe er sie erneut gefragt und erfahren, dass sie das email geschickt habe. Er sei viel im Ausland und es sei schwer, all diese Sachen zu überprüfen. Im Übrigen habe Frau K auch schon eine Strafe direkt nach Sopron geschickt erhalten; diese Möglichkeit hätte auch bestanden. Er ersuche um Einsicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige von BI B, LGK für Oö, der Pkw am 27. Juli 2002, 18.27 Uhr auf der A1, Gemeindegebiet Aurach am Hongar bei km 228.755, FR Salzburg, mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h anstatt der erlaubten 130 km/h mittels Radar, MUVR 6F Nr.203, gemessen wurde. Nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen von aufgerundet 5 % des Messwertes wurde eine Geschwindigkeit von 167 km/h der Anzeige zugrundegelegt.

 

Zulassungsbesitzer des Pkw VB-825AI ist der Bw.

An diesen erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 2. August 2002 wegen Übertretung der StVO 1960, die er mit der Begründung fristgerecht beeinsprucht hat, er sei nicht gefahren.

 

Daraufhin wurde der Bw als Zulassungsbesitzer des Pkw VB-825AI gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 um Auskunft ersucht, wer den genannten Pkw am 27. Juli 2002, 18.27 Uhr, gelenkt habe. Mit Schreiben vom 11. September 2002 erteilte der Bw die Auskunft, dass Frau M K, , den Pkw gelenkt habe. Auf nochmaliges Ersuchen der Erstinstanz um Mitteilung der genauen Anschrift und des Geburtsdatums hat der Bw seine Angaben mit email vom 17. Oktober 2002 wiederholt, allerdings ohne Angabe des Geburtsdatums.

 

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 31. Oktober 2002 wurde der Bw unter Hinweis auf die Befugnis der Behörde, die Angaben der Lenkerauskunft zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten sei, ersucht, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens überprüfbare Beweise vorzulegen (zB Hotelrechnungen, Tickets etc), aus denen der tatsächliche Aufenthalt der angegebenen Lenkerin zum Tatzeitpunkt in Österreich ersichtlich sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dieser Aufforderung nicht zeitgerecht nachkommen, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet werde.

 

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 16. Jänner 2003 wurde dem Bw mitgeteilt, dass er zwar mitgeteilt habe, Frau K werde einen Brief aus Ungarn schicken; ein solcher sei jedoch bislang nicht angekommen. Dieses Schreiben wurde vom Bw nicht behoben; auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. März 2003 reagierte er trotz eigenhändiger Übernahme am 13. März 2003 nicht, sodass schließlich das angefochtene Straferkenntnis erging.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Daraus folgt, dass zwar die Behörde die Angaben des auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzers überprüfen kann, jedoch dann, wenn dieser der Aufforderung zu entsprechender Mitarbeit nicht nachkommt, sein Verhalten insofern einer Beweiswürdigung unterziehen kann, als in diesem Fall davon auszugehen ist, dass seine Angaben nicht nachvollziehbar sind, dh unrichtig waren.

 

Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs.2 KFG ist somit nicht das Nichtmitarbeiten des Zulassungsbesitzers bei der Überprüfung seiner Angaben durch die Behörde, sondern das Erteilen einer nicht verifizierbaren, dh unrichtigen Auskunft.

Die Erstinstanz hat binnen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG keinen entsprechenden Tatbestand formuliert. Dieser Umstand ist auch nicht mehr nachholbar, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Naturgemäß fallen dabei Verfahrenskostenbeiträge nicht an.

 

Der Erstinstanz bleibt es aber unbenommen, auf der Basis dieser Beweiswürdigung das durch die Strafverfügung bereits gegen den Bw als Lenker eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 weiterzuführen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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