Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109230/2/Kof/He

Linz, 15.09.2003

 

 

 VwSen-109230/2/Kof/He Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2003, VerkR96-10467-2003 betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 49 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 16.6.2003, VerkR96-10467-2003 über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung wurde - im Wege der Hinterlegung - dem nunmehrigen Bw am 30.6.2003 zugestellt.

Gegen diese Strafverfügung hat der nunmehrige Bw den Einspruch vom 12. Juli 2003 erhoben.

Dieser Einspruch ist am 29. Juli 2003 bei der Behörde eingelangt.

Der Poststempel auf dem Kuvert (mit welchem der Einspruch an die Behörde übersendet wurde) ist völlig unleserlich.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Bw gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist die Berufung vom 25.8.2003 eingebracht.

Der Bw bringt insbesondere vor, dass er den Einspruch termingerecht weggeschickt habe.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die Strafverfügung wurde - wie eingangs dargelegt - dem Bw am 30.6.2003 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am 14. Juli 2003 eingebracht - d.h. entweder zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben - werden müssen.

Im vorliegenden Fall ist der Poststempel auf dem Kuvert, mit welchem die Strafverfügung eingebracht wurde, völlig unleserlich.

Dass der Einspruch erst am 29. Juli 2003 bei der Behörde eingelangt ist - somit 15 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - dient als Indiz dafür, dass dieser verspätet eingebracht wurde.

Dem gegenüber wurde der Einspruch am 12. Juli 2003 verfasst, was als Indiz für eine rechtzeitige Einbringung zu werten ist.

Letztendlich kann das Vorbringen des Bw in der Berufung vom 25.8.2003, er hätte den Einspruch termingerecht weggeschickt, nicht widerlegt werden.

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher von einer rechtzeitigen Einbringung des Einspruches gegen die in der Präambel zitierte Strafverfügung auszugehen.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

Einspruch - verspätete Einbringung

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