Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109233/15/Ki/Pe

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-109233/15/Ki/Pe Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, P, D R, vom 10.8.2003 gegen lit.c des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4.6.2003, VerkR96-5801-2002-(Ms), wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2003 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich lit.c als verletzte Rechtsvorschrift "§ 18 Abs.1 StVO 1960" festgestellt wird.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 21,80 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Straferkenntnis vom 4.6.2003, VerkR96-5801-2002-(Ms), wurde der Berufungswerber u.a. für schuldig befunden (lit.c), er habe am 11.7.2002 um 19.34 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen R (D), mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t im Gemeindegebiet von J auf der L505 in Fahrtrichtung Mattighofen hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wen das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, zumal er zwischen Strkm. 6,2 und 5,8 einen Abstand von teilweise nur ca. einen Meter eingehalten habe. Er habe dadurch § 18 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde er wegen dieser Übertretung zu einer Geldstrafe in Höhe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung vom 10.8.2003, die Berufung richtet sich nur gegen lit.c des Straferkenntnisses. Darin bestreitet der Berufungswerber den Vorwurf wegen dichter Auffahrt, zumal er von dem vor ihm fahrenden Wagen mit dem Kennzeichen B mehrmals ausgebremst worden sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2003. An dieser Verhandlung nahm eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn teil, der Berufungswerber selbst hat mitgeteilt, dass er eine Haftstrafe verbüße und daher nicht teilnehmen könne, eine Vertagung der Verhandlung wurde jedoch nicht beantragt. Als Zeugen wurden einvernommen Herr J V sowie BI R K.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens P zugrunde und darin wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker eines Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Der Abstand zu dem vor ihm fahrenden Pkw habe teilweise nur ca. einen Meter betragen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, das Sattelkraftfahrzeug sei ihm bereits beim Verlassen des Gendarmeriepostens Palting aufgefallen, weil es seiner Ansicht nach zu schnell unterwegs gewesen wäre. Er habe dann im Bereich der Ortschaft Jeging aufgeschlossen und zunächst nur das Sattelkraftfahrzeug gesehen. In der Folge im Verlaufe einer Rechtskurve habe er dann sehen können, dass vor dem Sattelkraftfahrzeug ein kleinerer Pkw unterwegs war, dass Sattelfahrzeug sei ganz dicht daran gewesen, seiner Auffassung nach keinesfalls mehr als 5 m.

 

Herr V bestätigte als Zeuge, dass er der Lenker des vor dem Sattelkraftfahrzeug fahrenden Pkw gewesen sei, er sei in Palting vor diesem Kraftfahrzeug auf die Mattseelandesstraße aufgefahren, das Sattelkraftfahrzeug habe ganz dicht aufgeschlossen und sei in einem so knappen Abstand hinter ihm hergefahren, dass er das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht mehr ablesen konnte. Er sei zunächst im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h und in der Folge nach Ende des Ortsgebietes ca. 65 km/h bis 67 km/h gefahren. Beim Einfahren in das Ortsgebiet von Abern habe er ganz leicht die Bremse betätigt um dem nachfolgenden Lenker anzuzeigen, dass er seine Geschwindigkeit wiederum reduzieren werde. Letztlich habe seine im Fahrzeug mitfahrende Tochter Angst bekommen und er sei rechts rangefahren. Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges sei dann ebenfalls stehen geblieben und habe ihn beschimpft, letztlich sei dann der nachkommende Gendarmeriebeamte eingeschritten.

 

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen glaubhaft sind. Beide wurden belehrt über ihre Wahrheitspflicht, eine falsche Zeugenaussage hätte strafrechtliche Konsequenzen für sie. Die Angaben sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, aus seiner Berufung geht hervor, dass er - nach seiner subjektiven Meinung - vom Pkw-Lenker provoziert worden sein könnte.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im Bereich des festgestellten Tatortes bezogen auf die konkreten Umstände so knapp auf den vor ihm fahrenden Pkw aufgefahren ist, dass ihm, falls dieser plötzlich abgebremst hätte, ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass ein Abstand von weniger als 5 m bei weitem zu knapp bemessen ist. Der Beschuldigte hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Insbesondere würde auch eine Provokation durch das vorausfahrende Fahrzeug keine derartige Verhaltensweise rechtfertigen.

 

Der Schuldvorwurf ist daher zu Recht erfolgt, die Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift war erforderlich, zumal hier offensichtlich ein Schreibfehler im Straferkenntnis vorliegt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass das Verhalten des Berufungswerbers, welches insofern an Rücksichtslosigkeit grenzt, als er ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t gelenkt hat, besonders als verwerflich anzusehen ist. Unter Zugrundelegung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens (726 Euro Geldstrafe) erscheint die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auch unter der Annahme des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit durchaus angemessen.

 

Eine entsprechende Bestrafung ist auch aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten. Einerseits muss der Allgemeinheit in aller Deutlichkeit gezeigt werden, dass ein derartiges Verhalten einen gravierenden Verstoß gegen die Verkehrssicherheit darstellt, andererseits aus spezialpräventiven Gründen um dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus diesem Grund kann auch trotz der vom Beschuldigten bekannt gegebenen sozialen Verhältnissen eine Strafherabsetzung nicht vorgenommen werden.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

sonstiger Hinweis:

Eine Entscheidung bezüglich der in der Berufung angesprochenen Ratenzahlung hat durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zu ergehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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