Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109235/7/Br/Gam

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-109235/7/Br/Gam

Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn Ing. H K, H, B, vertreten durch RAe Dr. W B und Dr. K H, H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. August 2003, VerkR96-1857-1-2003, nach den am 7. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit den o.a. Straferkenntnissen über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a u. § 4 Abs.7 lit.a, sowie § 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro und im Nichteinbringungsfall acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er habe als gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers des Lkw´s, Kennzeichen: , der Ing. H K G in
L, I, nicht dafür gesorgt, dass am 16.03.2003 um 09.42 Uhr in Eberstalzell, auf der A 1, Westautobahn, bei km 201,000 (Ort der Anhaltung, Lenker: P J) die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW von 7.490 kg um 6.050 kg durch die Beladung überschritten wurde.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Sie haben als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäss § 9 Abs.2 VStG des Zulassungsbesitzers des LKW , der Ing. H K G in
L, I, nicht dafür gesorgt, dass die Beladung am 16.03.2003 um 09.42 Uhr in Eberstalzell, auf der A 1, Westautobahn, bei km 201,000 (Ort der Anhaltung, Lenker: P J) den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da das höchst zulässige Gesamtgewicht des LKW von 7.490 kg um 6.050 kg durch die Beladung überschritten wurde.

 

Dieser Sachverhalt ist auf Grund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung vom 16.03.2003, ZI.A1/1268/01/2003 als erwiesen anzusehen. Die Überladung wurde überdies nicht bestritten.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.06.2003 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, sich zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung zu äußern.

 

Mit Schreiben vom 17.07.2003 teilten Sie der Behörde mit, dass Sie sehr wohl dafür gesorgt hätten, dass der LKW nicht überladen sei, welches sich aus folgenden Punkten ergebe:

a) Der Fahrer P J hätte bei der Übernahme des LKW eine schriftliche Aufforderung erhalten, keinerlei Überladungen vorzunehmen.

b) Für den Einzelfall wird festgehalten, dass Herr P vom zuständigen Techniker eine Ladeliste erhalten hätte. Aus dieser Ladeliste ist ersichtlich, dass es sich bei ordnungsgemäßer Ladung um eine Ladegut von höchstens 2 Tonnen gehandelt hätte. Herr P hätte eigenwillig und ohne Anweisung zusätzliches Gerüstmaterial auf den LKW geladen.

 


Die Behörde hat hierüber folgendes erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen- den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 werden Delikte nach dem Kraftfahrgesetz mit Geldstrafen bis zu Euro 2.180, --, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
 

Zu Ihren Rechtfertigungsangaben hat die Behörde folgendes erwogen:

 

Nach der ständigen Rechtssprechung ist der Zulassungsbesitzer zunächst darauf zu verweisen, dass sich ein Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass diverse Ladungen großen Gewichtsschwankungen unterliegen und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge zu laden hat, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl. VwGH Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, ZI. 94/03/0222). Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, 91/03/0035, 0036).

 

Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch das VwGH Erkenntnis vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0032).

 

Ihre Rechtfertigung, der Fahrer P J hätte bei Übernahme des LKW eine schriftliche Aufforderung erhalten, keinerlei Überladungen vorzunehmen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. neben den bereits angeführten Erkenntnissen auch die Erkenntnisse vom 13. November 1991 ZI. 91/03/0244, und vom 18. Dezember 1991,
Zl. 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus. Auch ist die Rechtfertigung, der Lenker hätte für den Einzelfall vom zuständigen Techniker eine Ladeliste erhalten, aus der ersichtlich sei, dass es sich um ein Ladegut von höchstens 2 Tonnen gehandelt hätte und er eigenmächtig und ohne Anweisung zusätzliches Material aufgeladen hätte, nicht geeignet, sich von einer Verantwortung zu befreien, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert und Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 19.09.1990, ZI.90/03/0148).

 

Ein schriftliche Aufforderung auf die Einhaltung der Gewichtsbestimmungen kann demnach nicht ausreichen, dass die Glaubhaftmachung Ihres mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen ist.

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung wurde durch Ihr Verhalten deshalb beeinträchtigt, weil auf Grund der Überladung des im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Fahrzeuges das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung eines einwandfreien Straßenzustandes gefährdet wurde, zumal durch Überladungen Fahrbahnschäden wie etwa Spurrillen entstehen können und sich der Straßenbelag vorzeitig abnützt. Darüber hinaus wurde auch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, weil überladene Fahrzeuge ein wesentlich schlechteres Fahrverhalten aufweisen und sich daraus eine etwaige technische Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges (verlängerter Bremsweg, geändertes Fahrverhalten, mangelnde Kurvenstabilität) ergeben kann.

 

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die oben zitierten gesetzliche Bestimmung verstoßen haben, und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren nicht dargelegt werden konnten.

 

Da Sie keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt haben, musste die Behörde bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 Verwaltungsstrafgesetz von folgender Schätzung ausgehen: mtl. Einkommen netto 2.000,--, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

 

Bei der Bemessung der verhängten Strafe wurde des weiteren die Höhe der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes (80,77 % ) als straferschwerend gewertet. Ein mildernder Umstand konnte nicht festgestellt werden.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle."

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seinen durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung folgenden Inhaltes:

"In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter, welche sich hinsichtlich der Vollmachtserteilung auf § 8 Abs. 1 RAO beziehen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land, GZ VerkR96-1857-1-2003, vom 11.08.2003, zugestellt durch Hinterlegung am 13.08.2003, innerhalb offener Frist nachstehende
 

BERUFUNG.
1.)

Mit genanntem Straferkenntnis wurde der Beschuldigte als verantwortlicher handelrechtlicher Geschäftsführer der "Ing. H K G" als Zulassungsbesitzer des Lkw, Kennzeichen , wegen § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 1 0 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 7 lit. a Kraftgesetz 1967 mit E 1.000,00 Geldstrafe bestraft, da er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Beladung am 16.03.2003, 09.42 Uhr, in Eberstalzell, auf der A1 Westautobahn, bei Kilometer 201 den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 7.490 kg um 6.050 kg durch die Beladung überschritten wurde.
 

2.)

Gegen dieses Straferkenntnis wird die Berufung ausgeführt. Das Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit angefochten.
 
3.)

Die Berufung wird wie folgt ausgeführt:

 

Der Beschuldigte hat im Betrieb der K B G entgegen den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid sehr wohl ein wirksames Kontrollsystem installiert, welches die Überladung von Lkws grundsätzlich verhindert. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine stichprobenartige Überprüfung oder um bloße Dienstanweisungen sondern wird jede Lkw-Ladung vom Lagerleiter auf die höchstzulässige Gesamtlast des jeweiligen Lkw überprüft. Dies geschieht so, dass die Fracht jeweils vom zuständigen Techniker mit einer Ladeliste ermittelt wird und aufgrund dieser Ladeliste die Beladung erfolgt. Der da für zuständige Techniker kann aufgrund der Frachtzusammenstellung das genaue Gewicht des Ladegutes - es handelt sich ausschließlich um Gerüstmaterial - ermitteln.

 

Dass nur die auf der Ladeliste angeführten Gerüstmengen - und nicht mehr (!) - auf den Lkw geladen wird, überwacht der Lagerleiter, sodass es an sich ausgeschlossen ist, dass ein Lkw-Fahrer mehr Material aufladen kann, als vom Techniker anhand der Ladeliste errechnet und vom Lagerleiter freigegeben wird.

 

Zur Bescheinigung dieses, vom Beschuldigten in seinem Unternehmen seit Jahren eingeführten Systems, welches auch in der Vergangenheit Beanstandungen wegen Überladung gänzlich ausgeschlossen hat, kann der dafür zuständige Techniker, G M, p. A. Fa. K B G., L, I, als Zeuge namhaft gemacht werden.

 

Sollte der Lagerleiter einmal verhindert sein oder nicht anwesend sein, so überprüft der Techniker, der im Büro anwesend ist, die Einhaltung der Ladeliste, sodass auch diesbezüglich eine Überladung durch eigenmächtiges Handeln des Fahrers ausgeschlossen ist.
 

Im Anlassfall ist zur Ersehen, dass die Beanstandung am 16.03.2003, also einem Sonntag, um 09.42 Uhr, auf der Al Westautobahn, bei Kilometer 201 in Eberstalzell erfolgte. Daraus ist zu ersehen, dass der Lenker J P schon früh morgens am Sonntag vom Lager der Fa. K B G in L mit dem Lkw, den er selbst beladen hat, losgefahren ist. Beim Einsatz am Sonntag, 16.03.2003, handelte es sich um einen Notfall im Werk des Unternehmens L AG. Der Lenker J P wurde beauftragt, das Gerüstmaterial mit zwei Fuhren nach Wels zu bringen und hätten die Ladelisten ausgeschlossen, dass der Lkw überladen worden wäre.

 

In diesem besonderen Ausnahmefall, da aufgrund eines Sondereinsatzes am Sonntag Morgen natürlich weder der Lagerleiter noch der Servicetechniker im Werk anwesend waren, war es dem Lenker P möglich, die sonst lückenlose Kontrolle dadurch zu umgehen, dass er eigenmächtig entgegen der vorgeschriebenen Ladeliste - um sich eine zweite Fahrt nach Wels zu ersparen - das gesamte, zu transportierende Material auf einmal auf den Lkw aufgeladen hat und ohne die sonst vorhandene Kontorolle früh morgens am Sonntag, dem 16.03.2 003, aus dem Werksgelände ausfahren konnte.

 
4.)

Selbst bei einem noch so lückenlosen Kontrollsystem, wie es die Fa. K B G in ihrem Unternehmen eingeführt hat, ist sohin nicht auszuschließen, dass bei einem Notfalleinsatz, wie er am Sonntag, dem 16.03.2003 zu leisten war, das Kontrollsystem versagt, da naturgemäß nicht sämtliche Mitarbeiter rund um die Uhr, auch sonntags im Unternehmen anwesend sein können. Es würde zweifellos die Sorgfaltspflicht des dafür verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer überspannen, wenn er auch für einen allfälligen Notfalleinsatz, wie er am Sonntag Morgen des 16.03.2003 angefallen ist, stets das gesamte Personal (Servicetechniker und Lagerleiter) auf das Werksgelände zitieren würde, um zu kontrollieren, ob die am Vortag von Ing. H K selbst für diesen Notfalleinsatz ausgefertigten Ladelisten korrekt eingehalten worden sind oder ob - was im Normalfall nicht anzunehmen ist - der Lkw-Lenker weisungswidrig in diesem Ausnahmefall die nicht vorhandene Kontrolle ausnutzt, um den Lkw zu überladen. Genau dies ist gegenständlich geschehen, sodass der handelsrechtliche Geschäftsführer weder subjektiv noch objektiv für diesen zweifellos als "Einzelfall" zu bezeichnenden Vorfall verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.

 

 
5 .)

Zusammenfassend wird deshalb der

B e r u f u n g
 
gestellt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sowie das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
 
K, am 27.08.2003
dr.h/ke Ing. H K"
 

 

 

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Verantwortung des Berufungswerbers für die Nachvollziehung des Vorbringens zum sogenannten "wirksamen Kontrollsystems" in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher auch der Berufungswerber, persönlich an der Berufungsverhandlung teilnahm. Ebenfalls wurde der damalige Lenker des Lastkraftwagens, J P als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Unstrittig ist hier die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Zulassungsbesitzers, sowie das Ausmaß der stattgefundenen Überladung.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber, er sei damals in Abwicklung eines Auftrages für die Gerüstebaufirma K über 14 Tage in L aufhältig gewesen. Offenbar hat er während dieser Absenz als Geschäftsführer auf heute verkehrsüblichen Kommunikationswegen verschiedenste Anweisungen erteilt und somit trotz seiner räumlichen Trennung von der Firma Kontrollfunktionen ausgeübt.

 

Am Samstag den 15. März 2003 ergab sich, dass zur Baustelle in L drei Fuhren von Gerüstteilen nachgeliefert werden mussten, welche dort noch am Sonntag dringend benötigt wurden. Mittels des dafür vorhandenen Computerprogramms wurden vom Berufungswerber die entsprechenden Beladelisten erstellt, wobei sich insbesondere daraus auch das auf das (die) Fahrzeug(e) abgestimmte Ladegewicht exakt ergibt. Würde sich bei der Hinzufügung des Fahrzeuges in eine solch erstellte Liste eine Fahrzeugüberladung ergeben, würde das Programm einen entsprechenden Hinweis ausgeben. Damit ist sichergestellt, dass mit einer derart zusammengestellten Ladung Fahrzeugüberladungen unterbunden werden.

Damals waren drei Fuhren nachzuliefern, hinsichtlich derer der Berufungswerber an diesem Samstag die via PC erstellten Berechnungen (Ausdrucke) von L an seine Firma in L (K) faxte.

Am Sonntag in der Früh wurden vom Lagerleiter und dem Zeugen P zuerst das Fahrzeug des Lagerleiters beladen. Dieser fuhr sogleich in Richtung L weg, während für den Zeugen P zwei Fahrten nach L verblieben.

Als Puntigam die Teile der zweiten Liste geladen hatte, blieb auf seinem von ca. 11 t auf 7,5 t heruntertypisierten Fahrzeug noch soviel Ladevolumen, dass er sich spontan entschloss auch noch die dritte Liste auf seinem Lkw unterzubringen um sich dadurch eine zweite Fahrt von Lannach nach Lenzing und zurück zu ersparen. Er setzte sich demnach sowohl über eine firmeninterne Anweisung als auch über die listenspezifische Beladepraxis eigenmächtig, jedoch aus seiner subjektiven Sicht nachvollziehbaren Motiv, hinweg. In der Folge kam es im Zuge einer Fahrzeugkontrolle zur Feststellung der Überladung im Umfang von etwa 80 %.

Diesbezüglich wurde er von der Behörde mit 2.400 Euro (gemeint wohl zuzüglich der Verfahrenskosten in Höhe von 218 Euro) bestraft, wobei für ihn die Geldstrafe von der Firma bereits entrichtet wurde.

Der Zeuge erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass ihn der Lagerleiter im Wissen seiner Überladung wohl nicht wegfahren hätte lassen. Demnach kann hier einer vom Berufungswerber praktizierte geeigneten Kontrollausübung sehr wohl erwiesen gelten. Somit vermag dem Berufungswerber durchaus darin gefolgt werden, dass hier durch eine selten vorkommende Fahrt an einem Sonntag und auch da wiederum durch besondere Umstände eine Kontrolle der willkürlichen Handlung des Lenkers letztlich nicht mehr möglich war. Um seine Verantwortung dar- zutun, nahm der Berufungswerber nicht zuletzt eine Anreise von Kärnten nach Linz in Kauf. In Übereinstimmung damit legte der Berufungswerber einerseits schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Folge in seiner Berufungsschrift die Beladepraxis und das diesbezügliche Kontrollsystem dar.

Die diesbezügliche Darstellung der exakten Bestimmung der jeweiligen Ladung durch EDV-mäßig erstellten Listen belegt bereits objektiv ein entsprechend taugliches logistisches System um Überladungen grundsätzlich auszuschließen.

Hier gilt es aber insbesondere noch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sonderfall eines Transportes handelte, wobei weder der Berufungswerber und ob des Feiertages auch sonst niemand am Firmensitz anwesend war. Obwohl drei Listen für drei Fuhren vorhanden waren, setzte sich hier der Zeuge Puntigam - wohl in seinem subjektiven Interesse sich eine zweite Fahrt zu ersparen - über die übliche und nachvollziehbar dargelegte Transportpraxis hinweg, indem er den Lkw kurzerhand mit den Teilen auch noch der dritten Liste belud. Dies hätte objektiv besehen der Berufungswerber in keiner wie immer gearteten Weise zu verhindern vermocht.

Dem Berufungswerber vermag daher in seiner Verantwortung gefolgt werden, dass anlässlich solcher Umstände kein realistisches Kontrollsystem, dieses offenbar vom kurzen Entschluss getragene Fehlverhalten des Mitarbeiters P, zu verhindern vermocht hätte. Da seitens des Berufungswerbers letztlich auch keine Vormerkungen vorzuliegen scheinen, ist auch dies ein weiteres schlüssiges Indiz für die Tauglichkeit dieses firmeninternen Kontrollsystems.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen. Diese Auslegungsgrundsätze haben daher auch auf die abstrakten Anforderungen an ein Kontrollsystem Anwendung zu finden.

Dem Zulassungsbesitzer bzw. dem iSd § 9 Abs.2 VStG als Verantwortlicher desselben kommt iSd § 103 Abs 1 iVm § 134 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Das bedeutet aber dennoch nicht, dass jeder Beladevorgang einzeln überprüft werden müsste. Er hat demnach für ein geeignetes Überwachungssystem für die Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs.1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (s. VwGH 8.4.1987, 85/03/0112) - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs 1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche (geeigneten [!]) Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (siehe VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein derart wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (Hinweis auf VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein solches System kann - im Gegensatz zu der sehr pauschal dargelegten und im Ergebnis zu einer Erfolgshaftung führenden Beurteilung durch die Behörde erster Instanz - in der vom Berufungswerber nachvollziehbar geschilderten Belade- und Kontrollpraxis erblickt werden, weil, wie oben bereits ausführlich dargelegt, dadurch der korrekte Beladezustand der Fahrzeuge jederzeit sichergestellt gelten kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165 u. jüngst VwGH 20.5.2003, 2002/02/02).

Hier lagen darüber hinaus noch vom Regelfall gänzlich abweichende Voraussetzungen vor. Der Berufungswerber war als Verantwortlicher nicht vor Ort und es war sonntags naturgemäß auch die Firma nicht besetzt. Das Kontrollsystem wurde aber trotzdem in der vom Berufungswerber übermittelten detaillierten Listen in Verbindung mit der bewährten und gängigen Praxis, dass eben (nur) die jeweiligen den Gegenstand einer Fuhre bildeten, vom System her gewahrt. Der hier vom Fahrer einbekannte Umstand, sich angesichts dieser außertourlichen Sonntagsfahrt bewusst über diese Praxis hinweggesetzt zu haben, könnte - wie ebenfalls oben schon gesagt - mit keinem wie immer gearteten Kontrollsystem gänzlich ausgeschlossen werden. Dies würde nämlich bedeuten, dass jeder Fahrer jeweils nur in Begleitung eines anderen Firmenangehörigen die Firma betreten dürfte, was wohl jedes realistische Maß eines Kontrollumfanges sprengen würde. Der Berufungswerber durfte hier nach Übersendung der üblichen Listen auf die rechtskonforme Durchführung mit gutem Grund vertrauen. Er hat demnach vor dem erkennenden Verwaltungssenat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm betreffend dieser Übertretung, die im Übrigen gegenüber dem Zeugen P mit 2.400 Euro überdurchschnittlich streng geahndet wurde, kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.

 

Da hier von einem Verschulden des Berufungswerbers nicht mehr die Rede sein kann, weil er ein an sich lückenloses Kontrollsystem glaubhaft machte, war hier nach § 45 Abs.1 Z1 VStG die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986,
Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 
 

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