Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109239/6/Kei/Da

Linz, 23.11.2004

 

 

 VwSen-109239/6/Kei/Da Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M U, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. August 2003, Zl. S-46.090/02-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. November 2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 45 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 4,50 Euro, zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.
 


Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 25.10.2002 um 09.45 Uhr in GREKO Wullowitz, B 310, Strkm 55.250, Ausreisespur das Kfz, Kz: mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung gelenkt, obwohl seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet mehr als 6 Monate verstrichen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.1 iVm § 1 Abs.4 3. Satz FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

58,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Std.

Gemäß

 

 

§ 37 Abs. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 63,80 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Gegen den Bescheid der BPD Linz, Strafamt, vom 7.8.2003, Zl. S-46.090/02-3, zugestellt am 12.8.2003, erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist Berufung an die Berufungsbehörde wegen Gesetzwidrigkeit und stelle die Anträge, die Berufungsbehörde möge

eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen; sowie

das hier angefochtene Straferkenntnis der BPD Linz, Strafamt, vom 17.8.2003, Zl. S-46.090/02-3, aufheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Meine Berufung begründe ich wie folgt:

Ich verweise auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen. Bei richtiger Würdigung meines Vorbringens hätte eine Bestrafung nicht erfolgen dürfen. Das Verwaltungsstrafverfahren hätte eingestellt werden müssen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs.1 iVm § 1 Abs.4, 3. Satz FSG liegen im gegenständlichen Falle nicht vor. Die Erstbehörde stellt selbst fest, dass aus dem Melderegister hervorgeht, dass ich seit 6.9.1971 mit Hauptwohnsitz in L gemeldet bin. Seit dem Zeitpunkt der Erlangung der tschechischen Lenkerberechtigung hatte ich sowohl in Ö als auch in T Hauptwohnsitze, es liegt daher ein klassischer Doppelwohnsitz vor. Ich bin daher aufgrund der österreichischen Meldebestimmungen berechtigt, gleichwertige Doppelwohnsitze sowohl in Ö als auch in T zu führen.

Die Bestimmung des § 23 Abs.1 FSG stellt auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich ab (arg. '... seit der Begründung ...'). Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes von T nach Ö hat in meinem Fall nicht stattgefunden. Eine Bestrafung darf daher nicht erfolgen.

Die Gesetzesauslegung der Erstbehörde ist daher rechtswidrig, meine Bestrafung erfolgte zu Unrecht.

Weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. September 2003, Zl. S-46090/02-3, Einsicht genommen und am 16. November 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Es war im gegenständlichen Zusammenhang ausschließlich das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in Österreich relevant, unabhängig davon, ob in einem anderen Staat ein weiterer Hauptwohnsitz begründet worden ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4. August 2003, Zl. VwSen-109134/2/BMa/Ka, hingewiesen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro brutto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für eine Adoptivtochter .

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigern Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 4,50 Euro vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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