Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109241/16/Zo/Pe

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-109241/16/Zo/Pe Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn EH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. HT, vom 29.9.2003 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 4.8.2003, Zl. S 5191/ST/03, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 7.1.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.
  2. Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Geldstrafe mit 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 36 Stunden festgesetzt.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Steyr hat über den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskosten 15 Euro) verhängt, weil dieser am 28.4.2003 um 9.15 Uhr auf der A25 bei km 6,9 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen bei einer Geschwindigkeit von 96 km/h keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Der Abstand betrug lediglich 12 m bzw. 0,45 Sekunden.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass sich der zu geringe Abstand nur dadurch ergeben habe, weil das vor ihm fahrende Fahrzeug sehr knapp vor ihm vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VstG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.1.2004. Bei dieser Verhandlung wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers gehört, der Meldungsleger RI H als Zeuge einvernommen und in die Videoaufzeichnung der gegenständlichen Abstandsmessung Einsicht genommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.4.2003 um 9.15 Uhr seinen Kombi auf der A25. Im Bereich der Abstandsmessung bei km 6,9 hat ein Lkw auf der linken Fahrspur mehrere andere Schwerfahrzeuge überholt. Hinter diesem Lkw fuhren mehrere Pkw bzw. Kombis nach. Um 9.15 Uhr und 39 Sekunden hatte der Lkw den Überholvorgang zur Gänze abgeschlossen und wiederum auf den rechten Fahrstreifen gewechselt. Ab diesem Zeitpunkt ist ersichtlich, dass das zweite Fahrzeug (der Berufungswerber) auf dem linken Fahrstreifen relativ knapp hinter dem ersten Fahrzeug nachfuhr. Dieser Abstand blieb bis zum Ende der Videoaufzeichnung um 9.15 Uhr und 45 Sekunden in etwa gleich. Die Messung erfolgte kurz vor dem Ende der Videoaufzeichnung und ergab, dass der Berufungswerber bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h einen Abstand von 12 m zu dem vor ihm fahrenden Kombi eingehalten hat. Dies entspricht einem zeitlichen Abstand von 0,46 Sekunden. Bei dem vor dem Berufungswerber fahrenden Fahrzeug handelte es sich um einen weißen Ford Mondeo mit Linzer Kennzeichen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

5.2. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist in objektiver Hinsicht durch die Videoaufzeichnung bewiesen. Umstände, die auf ein mangelndes Verschulden des Berufungswerbers schließen lassen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten (§ 5 Abs.1 VStG).

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist bisher unbescholten und für seine Gattin sorgepflichtig. Die Unbescholtenheit stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, welcher von der Erstinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt wurde. Aus diesen Gründen konnte die verhängte Geldstrafe und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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