Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109244/4/Bi/Be

Linz, 28.10.2003

 

 

 VwSen-109244/4/Bi/Be Linz, am 28. Oktober 2003

DVR.0690392
 
 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn Dr. P, vom 4. September 2003 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 beschlossen:
 
Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 51a VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 20. August 2003, VerkR96-499-2003, wurde der Antragsteller wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.a iVm 58 Abs.1 StVO 1960 schuldig erkannt und mit Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, kostenpflichtig bestraft, weil er am 22. Februar 2003 um 6.35 Uhr im Gemeindegebiet von Berg bei Rohrbach auf der Rohrbacher Bundesstraße B127 bzw der Böhmerwald Bundesstraße B38 von kommend in Richtung (zwischen Strkm) den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen (D) gelenkt habe, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und gesundheitlichen Verfassung befunden habe, in der er vermochte, sein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Er habe in mehrfacher Hinsicht ein Verhalten gesetzt, das nicht den Kraftfahrvorschriften entspreche (zB entgegen der Rechtsfahrordnung und trotz Gegenverkehr mehrmals sein Fahrzeug über die Fahrbahnmitte gelenkt; mehrmals ohne ersichtlichen Grund abgebremst und anschließend beschleunigt; bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h bis auf einige Meter auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren und somit den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten; den Anhaltesignalen der Gendarmeriebeamten - Blaulicht, Folgetonhorn, Lichthupe - auf einer Strecke von ca 1,5 km nicht Folge geleistet) und damit offensichtlich bewiesen, dass er nicht fähig gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken. Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass die verhängte Geldstrafe durch die Sicherheitsleistung abgegolten sei.

Das Straferkenntnis wurde am 21. August 2003 zur Post gegeben; der Rückschein enthält keinen Zustellvermerk.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2003, bei der Bezirkshauptmannschaft mit Fax eingelangt am 5. September 2003, hat der Antragsteller zur Durchführung des Berufungsverfahrens betreffend das genannte Straferkenntnis die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

 

Über diesen zulässigen Antrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt und nach Übermittlung eines Formulares zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses, das dem Antragsteller laut Rückschein zwar am 27. September 2003 eigenhändig zugestellt wurde, er aber trotz Hinweis auf eine zweiwöchige Frist ab Zustellung bislang nicht ausgefüllt retourniert und auch sonst keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht hat, in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 51a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Zu beurteilen ist einerseits, ob der Beschuldigte finanziell in der Lage ist, die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen, andererseits, ob die Bereitstellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, überhaupt erforderlich ist. Zu bedenken ist dabei auch, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann zu bewilligen ist, wenn es die Vermögenssituation des Beschuldigten und die Komplexität der Rechtssache erfordern.

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst Rechtsanwalt und damit berufsmäßiger Parteienvertreter ist, sodass von ihm erwartet werden kann, dass er mit der Komplexität seines eigenen Falles nicht überfordert ist und Verfahrenshilfe im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht benötigt. Hinsichtlich der Beurteilung, ob er finanziell in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen, hat der Antragsteller nichts beigetragen. Er hat sich auch im erstinstanzlichen Verfahren zur mit do Schreiben vom 2. April 2003 erfolgten Einkommensschätzung auf 1.500 Euro monatlich nicht geäußert, damit aber dieser auch nicht widersprochen. Seine Nichtreaktion auf das h Schreiben vom 22. September 2003 lässt jedenfalls den Schluss zu, dass er sich nicht in einer derart prekären finanziellen Situation befindet, dass eine Kostentragung der Verteidigung zur einer Beeinträchtigung des Unterhalts führen würde. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht seine eigene Verteidigung in zweckdienlicher Art und Weise übernehmen könnte.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher wegen Nichterfüllung der (strengen) Voraussetzungen des § 51a VStG abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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