Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109245/2/Ki/An

Linz, 12.09.2003

 

 

 VwSen-109245/2/Ki/An Linz, am 12. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des T S, K, L, vom 5.9.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.8.2003, VerkR96-1188-2003-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 28.8.2003, VerkR96-1188-2003-Hof, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 29.4.2003 um 04.50 Uhr im Gemeindegebiet von Schlägl auf der B 127, bei Strkm. 55,600, von Ulrichsberg kommend in Richtung Rohrbach als Lenker des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen trotz Verbot vor einer Fahrbahnkuppe einen LKW überholt. Er habe dadurch § 16 Abs.2 lit.b iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 5.9.2003 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Berufung. Er führte aus, er sei am 29.4.2003 um 04.50 Uhr im Bereich von Lichtenberg gewesen und habe dort Zeitungen zugestellt. Er habe daher um 04.50 Uhr nicht auf der B 127 bei Strkm. 55,600 fahren und dort einen LKW überholen können. Er verweist gleichzeitig auf vorgelegte Beweise, ersucht um Einstellung des Verfahrens und führt weiters eine Zeugin an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens R zugrunde. Von einem Gendarmeriebeamten wurde die Übertretung während der Fahrt zum Dienst festgestellt. Der Beamte führte aus, dass er hinter dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug mit ca. 70 km/h nachgefahren sei. Bei Strkm 55,600 habe der PKW Lenker einen unmittelbar vor ihm fahrenden LKW vor einer unübersichtlichen Fahrbahnkuppe zu überholen begonnen. Der LKW sei ebenfalls eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h gefahren. Der PKW habe sich nach ca. 100 Meter wieder am rechten Fahrstreifen eingereiht.

 

Auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 hin gab die Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen PKW's den Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges zur festgestellten Tatzeit bekannt.

 

Der Meldungsleger hat auch Fotos vom vorgeworfenen Tatort vorgelegt, daraus ist eindeutig zu ersehen, dass im gegenständlichen Bereich tatsächlich eine Fahrbahnkuppe ist und überdies die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat zunächst am 28.5.2003 eine Strafverfügung erlassen, welche vom Beschuldigten am 16.6.2003 mündlich vor der Behörde beeinsprucht wurde. In diesem Einspruch führte er aus, dass er am 29.4.2003 um 04.50 Uhr im Bereich von Lichtenberg gewesen sei und dort Zeitungen zugestellt habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat in der Folge den Meldungsleger, Herrn Bezirksinspektor S K, zeugenschaftlich einvernommen. In seiner Aussage vom 25.7.2003 bestätigte dieser den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, unter anderem führte er ausdrücklich aus, dass er das Kennzeichen des PKW's einwandfrei ablesen konnte.

 

In einer weiteren Stellungnahme am 21.8.2003 führte der Berufungswerber dann aus, dass er um 05.11 Uhr mit einer weiblichen Person (welche er in der Berufung als Zeugin benannt hat) telefoniert habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt ihr Chef gewesen und habe nachgefragt, ob es Probleme mit der Zeitungszustellung geben würde. Um 02.57 Uhr habe er sich schätzungsweise zwischen Nebelberg und Julbach in Fahrtrichtung Ulrichsberg befunden. Um 05.11 Uhr sei er in Ulrichsberg mit der Zustellung fertig gewesen und habe sohin nicht 20 Minuten vorher auf der B 127 bei km 55,600 gewesen sein können. Dazu legte er eine Auflistung über geführte Handytelefonate vor, unter anderem geht daraus hervor, dass mit einem Handy am 29.4.2003 um 02.57 Uhr und um 05.11 Uhr telefoniert worden ist. Weiters legte er drei Lieferscheine vor, aus denen hervorgeht, dass am 29.4.2003 an ein bestimmtes Kaufhaus in Ulrichsberg Presseprodukte ausgeliefert wurden.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

Gemäß § 16 Abs.2 lit.b darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z.B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs.2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

 

Wie bereits dargelegt wurde, liegt dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Gendarmeriebeamten zugrunde, diese Anzeige wurde von dem Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vom einem Gendarmeriebeamten erwartet werden kann, dass er einen Sachverhalt entsprechend feststellt. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftliche Aussage des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch der Angabe des Beschuldigten kein Glauben geschenkt. Letztlich zeigt sich auch ein Widerspruch dahingehend, dass im Einspruch bzw. in der Berufung behauptet wird, er sei in Lichtenberg gewesen, während anlässlich einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz ausgeführt wurde, der Berufungswerber habe in Ulrichsberg (zum fraglichen Zeitpunkt) Zeitungen zugestellt. Die vorgelegten Lieferscheine belegen letztlich, dass in Ulrichsberg Presseprodukte zugestellt wurden, es findet sich darauf jedoch kein Hinweis, wann diese Produkte tatsächlich zugestellt wurden. Ebenso vermag die beigelegte Aufzeichnung über Telefongespräche nicht zu entlasten, zumal nicht ersichtlich ist, von wo aus diese Telefonate geführt wurden. Aus diesem Grunde war auch die Einvernahme der beantragten Zeugin entbehrlich, da diese wohl ausschließlich hätte bestätigen können, dass der Beschuldigte mit ihr telefoniert hat.

 

Die Berufungsbehörde gelangt daher zur Ansicht, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen werden muss und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Übertretung von Überholverboten eine gravierende Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und durch unbedachte Überholmanöver es immer wieder zu Unfällen mit gravierenden Folgen kommt. Aus diesem Grunde sind entsprechende Übertretungen aus generalpräventiven Gründen einer strengen Bestrafung zu unterziehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat der Bestrafung ein monatliches Einkommen von 700 Euro, sowie Sorgepflichten für ein Kind und das Nichtvorhandensein eines Vermögens zugrundegelegt, diesbezüglich hat der Berufungswerber keine Einwendungen erhoben.

 

Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe werden auch durch die Berufungsbehörde keine festgestellt, insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die im Akt aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auch spezialpräventive Überlegungen mit einbezogen, die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, welche im Hinblick auf den vorgesehen Strafrahmen durchaus angemessen ist, ist auch erforderlich, um dem Beschuldigten das Unerlaubte seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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