Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109254/3/Zo/Pe

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-109254/3/Zo/Pe Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn GLH, vom 10.9.2003, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 27.8.2003, Zl. III-S-1.746/03/KFG, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, Verfahrenskosten 7 Euro) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen bis zum 18.2.2003 unterlassen habe, die Verlegung des Hauptwohnsitzes binnen einer Woche zu melden, weil er seinen damaligen Hauptwohnsitz in, bereits vor Jahren aufgegeben habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er bereits vor ca. sieben Jahren die gegenständlichen Kennzeichen abgegeben hätte. Der Vorwurf, dass er das Fahrzeug nicht abgemeldet habe, würde nicht den Tatsachen entsprechen. Weiters sei er immer ordnungsgemäß gemeldet gewesen und wohne derzeit in, wo er ebenfalls aufrecht gemeldet ist.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Auskunft der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Einsichtnahme in den gegenständlichen Zulassungsakt im Wege der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Laut Auskunft des Kfz-Zentralregisters ist der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde am 19.1.1989 angemeldet, als Haftpflichtversicherer scheint die Basler VersicherungsAG auf und die Adresse des Zulassungsbesitzers ist mit, angegeben. Eine Anfrage im zentralen Melderegister ergab, dass der Berufungswerber in den letzten Jahren mehrmals verzogen ist, seit 20.5.2003 ist er in, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Berufungswerber wurde deshalb mit dem angefochtenen Bescheid bestraft, weil er seine Wohnsitzänderung der Zulassungsbehörde nicht bekannt gegeben hat. Eine Anfrage beim angeblichen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der Basler VersicherungsAG, ergab, dass bei dieser mit dem Berufungswerber überhaupt kein Versicherungsvertrag aufscheint. Die für die Anmeldung im Jahr 1989 notwendige Versicherungsbestätigung könnte damals möglicher Weise aufgrund eines Irrtums ausgestellt worden sein, der genaue Grund kann aber heute nicht mehr nachvollzogen werden. Jedenfalls besteht bei der Basler VersicherungsAG für das gegenständliche Kennzeichen bzw. auch für den Berufungswerber keine aufrechte Haftpflichtversicherung.

 

Dieser Sachverhalt wurde der Erstinstanz telefonisch mit dem Ersuchen mitgeteilt, im Zulassungsakt des gegenständlichen Kraftfahrzeuges Nachschau zu halten, um diesen Widerspruch aufzuklären. Der Vertreter der Erstinstanz hat dazu telefonisch mitgeteilt, dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen bereits am 20.10.1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen abgemeldet worden ist. Offenbar wurde diese Abmeldung bei der Umstellung der Zulassungsdateien auf das EDV-unterstützte Kennzeichenzentralregister übersehen, weshalb das Fahrzeug dort noch immer als aufrecht gemeldet aufscheint.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der selben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Die durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug bereits vor 14 Jahren abgemeldet wurde. Der Berufungswerber ist daher nicht mehr Zulassungsbesitzer, weshalb ihn natürlich auch die Verpflichtung des § 42 Abs.1 KFG 1967 für dieses Kraftfahrzeug nicht trifft. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum