Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109260/2/Br/Gam

Linz, 24.09.2003

 

 

 

 
VwSen-109260/2/Br/Gam
Linz, am 24. September 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn R K,
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. August 2003, Zl.: VerkR96-13712-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz des Spruchs zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 u. Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 43,60 Euro (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 218 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, sowie an Verfahrenskosten 21,80 Euro auferlegt, weil er am 12.3.2003 um 15.30 Uhr, den Pkw, Kennzeichen , auf der A1 in Richtung W gelenkt habe und dabei im Gemeindegebiet von St. L, bei Strkm 267,500, die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten bereits abgezogen worden sei.
 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete den Tatvorwurf aufgrund einer durch Radarmessung festgestellten Fahrgeschwindigkeit von 119 km/h und nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von sieben Stundenkilometer als erwiesen. Der Strafausspruch wurde mit Hinweis auf § 19 VStG begründet, wobei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet wurde.

 

  1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit einer am letzten Tag der offenen Frist per FAX übermittelten und nachstehend wörtlich exakt wiedergegebener Berufungsschrift:

"Betreff: Berufung

 

Aktenzeichen VerkR96-13712-2003

 

meine angaben sollten einer schnellen Erledigung helfen und kein Schuldeingeständnis sein. Wie bereits erwähnt bin ich Selbständig und kann mich nach so langer zeit nicht an jeden gefahrenen km erinnern bzw. wer mit meinem Firmenfahrzeug zu betrefender zeit unterwegs war. Deshalb habe ich in guter hofnung in der hektig meiner arbeit mich angegebenen und bin auch bereit eine Strafe zu bezahlen und reue zu zeigen für diesen vorfall.

mfg Kornherr"

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier mangels eines entsprechenden Antrages und angesichts des inhaltlich gänzlich unbestritten bleibenden Sachverhalts unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-13712-2003. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte das o.a. Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke, wobei im Bereich der dort kundgemachten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h dessen Fahrgeschwindigkeit mit 126 km/h festgestellt wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 1974. Im Rahmen der Lenkererhebung benannte sich der Berufungswerber als der Zulassungsbesitzer auch als der damalige Lenker seines Fahrzeuges.

Im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung brachte der Berufungswerber sein Bedauern über diesen Vorfall zum Ausdruck. Er habe zu spät auf die Baustelle reagiert und sei daher viel zu schnell in diese Baustelle eingefahren. Als Fahrpraxis verwies er auf die Kilometerleistung von jährlich 60.000 km bei nicht nennenswerten derartigen Übertretungen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verwies er auf die dzt. noch geringen Einnahmen, die von den Ausgaben überstiegen würden, wobei dies sein namentlich erwähnter Steuerberater bestätigen könne.

Letztlich vermag der Berufungswerber mit seinen oben wiedergegebenen Berufungsausführungen weder dem Tatvorwurf noch der verhängten Geldstrafe mit Erfolg entgegen treten. Darin eröffnet er erstmals, dass, ohne diesbezüglich nähere Angaben zu machen, auch eine andere Person das Fahrzeug gelenkt haben könnte.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 52a Z10a
StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verwiesen werden.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um sieben km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Der Berufungswerber hat sich im Rahmen der Lenkerbekanntgabe und folglich auch noch im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 1. Juli 2003 selbst als Lenker bezeichnet.

Mit seiner äußerst knapp und wenig sachbezogen gehaltenen Berufungsschrift deutet er lediglich die Möglichkeit eines anderen Lenkers an. Dem ist entgegen zu halten, dass die Behörde bei bloß lapidarer Bestreitung der Lenkereigenschaft des eigenen Fahrzeuges in der Regel gehalten ist, diese Darstellung als unrichtig zu qualifizieren (VwGH 27.9.1999, 98/17/0363).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

6.1. Der letzte Satz des Spruches konnte mangels Tatbestandselement iSd. § 44 a Abs.1 VStG entfallen.

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem Autobahn-Baustellenbereich im Umfang von 59 km/h ist - abstrakt besehen - jedenfalls eine als schwerwiegend zu qualifizierende nachteilige Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Werte verbunden.

Veranschaulicht sei das Gewicht des Unwertgehaltes dieser Übertretungshandlung in der nachfolgenden Darstellung des Umfanges der sich verändernden Anhaltewege. Während dieser bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km unter Annahme einer schon sehr starken Bremsverzögerung bei 39,69 km/h liegt, beträgt bei der hier vom Berufungswerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit 120,4 m; jene Stelle an der das Fahrzeug aus 60 km/h zum Stillstand gelangt, wäre bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit etwa 117 km/h durchfahren worden. Dieser Berechnung liegt eine Bremsverzögerung von
6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zu Grunde (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Insbesondere auf Baustellen ergeben sich mit Blick darauf besondere Risiken, weil allenfalls dort tätige Arbeiter ihr Verhalten auf derartige Fahrgeschwindigkeiten nicht ausreichend anzupassen vermögen (Vertrauensgrundsatz).

 

Daher kann hier selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und auch angesichts des Milderungsgrundes der bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in der Festsetzung der Geldstrafe mit 218 Euro ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. Vielmehr wurde unter Hinweis auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen die Geldstrafe noch sehr milde bemessen.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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