Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109261/8/Br/Gam

Linz, 21.10.2003

 

 

 VwSen-109261/8/Br/Gam Linz, am 21. Oktober 2003

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn K, vertreten durch Dr. Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. August 2003, Zl.: VerkR96-32563-1-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 21. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz des Spruches zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 u. Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 46,40 Euro (20% der verhängten Strafe ) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 232 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, sowie an Verfahrenskosten in Höhe von 23,20 Euro verhängt, weil er am 08.11.2002 um 17.53 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien lenkte, wobei er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei Km die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei dabei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete führte in Begründung des Straferkenntnisses inhaltlich folgendes aus:

"Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist durch das ausgewertete Radarfoto als erwiesen anzunehmen. Weiters wurden die Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten auf der A 1 Westautobahn im gegenständlichen Baustellenbereich mittels Verordnung des BMVIT vom 24.07.2002, GZ 314501/26-111-ALG/02, und dem dieser Verordnung zugrunde liegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.06.2002, VerkR01 - 1655 -2002, ordnungsgemäß kundgemacht. Aus der zitierten Verordnung geht ausdrücklich hervor, dass zur Durchführung der Bauarbeiten für beide Richtungsfahrbahnen der Westautobahn für den Bereich von sowie für die in diesem Bereich liegenden Rampen der Anschlussstelle Mondsee und des Rasthauses Mondsee jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verbote erlassen werden, die aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.06.2002 sowie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 04.07.2002 ersichtlich sind. Der Vorwurf in Ihrer Stellungnahme, dass diese Verordnung keinen Nachweis über eine Geschwindigkeitsbeschränkung darstelle, konnte somit entkräftet werden. Ihre Einwände, es wären noch Nachweise über eine laufende Wartung des Radargerätes vorzulegen, können dahingehend entkräftet werden, dass die Nacheichfrist mit 31.12.2004 festgelegt ist. Laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist die Gültigkeit des verwendeten Radargerätes jedenfalls aufrecht. Diese Argumente können daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um einer Bestrafung zu entgehen. Dazu ist abschließend anzuführen, dass laut Auskunft von Beamten des Landesgendarmeriekommandos eine besondere Wartung einer Radaranlage bis zur Nacheichfrist nicht vorgesehen ist.

 

Das bei der Geschwindigkeitsmessung verwendete Radargerät MULTANOVA 6 F war geeicht und den Bedienungsvorschriften entsprechend aufgestellt. Die Verkehrsfehlergrenze und der zusätzliche Sicherheitsfaktor für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Radarbasis (lt. Erlass des BMI vom 04.10.1991, ZI.: 35079/44-11/19/91) wurden beachtet.

 

Es war daher aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens die Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen anzunehmen und wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht. Es war daher für die Strafbemessung von folgender Schätzung auszugehen: monatliches Nettoeinkommen ca. 1.500,00 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

 

Zur Strafbemessung ist weiters anzuführen, dass Erhebungen über die Bundespolizeidirektion Innsbruck ergeben haben, dass gegen Sie keiner gravierende Verwaltungsübertretungen aufscheinen. Dies war als strafmildernd für die Strafbemessung zu werten. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"K erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter RA Dr. Z, gegen das umseits angeführte Straferkenntnis diese

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Oberösterreich.

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass das bei der Geschwindigkeitsmessung verwendete Radargerät Multanova 6 F geeicht und den Bedienungsvorschriften entsprechend aufgestellt war, weshalb aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen anzunehmen sei.

 

Dieser Auffassung wird widersprochen und darauf verwiesen, dass sich aus dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens lediglich eine Eichung vom 10.7.2001 ergibt, wobei die Eichung seine Gültigkeit allerdings verliert, wenn einer der dem § 48 MEG angeführten Gründe gegeben ist, jedenfalls aber mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2004.

 

Der Berufungswerber hat daher bereits in seiner Äußerung vom 7.7.2003 ausdrücklich beantragt, Nachweise über die laufende Wartung des Gerätes (Kalibrierung) vorzulegen, weil andernfalls eben keine gültige Eichung nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG BGBl. Nr. 152/1950, BGBl 657/1996) vorliegt. Über diesen Beweisantrag ist die BH Vöcklabruck hinweggegangen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist.

 

Im Berufungsverfahren wird daher ausdrücklich dieser Beweisantrag auf Einholung entsprechender Nachweise über die laufende Wartung des Radargerätes Multanova 6 F, Bauart M/UVR 6FA, das zum Zeitpunkt der Messung verwendet wurde, beantragt.

 

Der Berufungswerber ist nämlich der Auffassung, die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen zu haben.

 

Hilfsweise wird ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe weder schuld-, noch tatangemessen ist und mit den Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers nicht in Einklang zu bringen ist. Die Geldstrafe möge daher allenfalls entsprechend herabgesetzt werden.

 

Es wird daher der

 

ANTRAG

 

gestellt, der UVS Oberösterreich wolle der Berufung des K Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, allenfalls wolle die verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt werden.

 

Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird beantragt.

 

Für K"

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte einerseits zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers und andererseits auf Grund des diesbezüglich gesonderten Antrages zwingend erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-32563-1-2002.

Dem Akt angeschlossen findet sich die Verordnung(en) der bezughabenden Geschwindigkeitsbeschränkung, das Radarfoto und der Eichschein des Radargerätes, sowie ein über die entsprechende Fragestellung des Berufungswerbers angefertigter Aktenvermerk vom 7.8.2003 betreffend die Wartungsnotwendigkeit des Radargerätes. Diese Akteninhalte wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zur ausführlichen Erörterung gestellt, wobei zusätzlich der mit der Abwicklung derartiger Messungen betraute Beamte des LGK f. Oö. Herr GI S zeugenschaftlich einvernommen wurde. Weder der Berufungswerber noch dessen Vertreter erschien trotz seines ursprünglich gestellten Antrages auf Durchführung einer Berufungsverhandlung und eines entsprechenden Hinweises in der Ladung und gesonderter persönlicher Zustellung dieser Ladung zur Berufungsverhandlung.

Die hier am 20. Oktober 2003 eingelangte Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer Berufungsverhandlung ist in diesem Zusammenhang als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifizieren. Verkannt wird mit Blick auf die in einem Strafverfahren geltenden Offizialmaxime, wenn der Berufungswerber zu vermeinen scheint, dass mit dieser Zurückziehung die Berufungsverhandlung gegenstandslos geworden wäre.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber war offenbar mit dem nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit unterwegs. Die Fahrgeschwindigkeit wird weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dezidiert und auch im Rahmen des Berufungsvorbringens nur indirekt bestritten. Der Berufungswerber beschränkt sich vielmehr auf Formaleinwendungen. Diese nahmen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Rechtmäßigkeit der Vorordnung bzw. deren Kundmachung bezug, im Rahmen der Berufungsausführung wird gänzlich pauschal und ohne jegliche inhaltliche Begrüdung "ein Beweis der Funktionstüchtigkeit" des Radarmessgerätes gefordert und in diesem Zusammenhang lakonisch bemerkt die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben.

An der Rechtskonformität der dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden Vorordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Juni 2002, VerkR01-1655-2002 iVm deren Abänderung in den Punkten 15. und 16. durch Bescheid vom 4. Juli 2002, VerR01-1655-4-2002 und der dieser Vorordnung(en) integrierten Regelpläne iVm mit der VO des BMVIT, v. 4.7.2002, Zl. 314.501/25-III/ALG/02 und dieses mit der Note vom 24. Juli 2002 an die ASFINAG, GZ: 314.501/26-III/ALG/02 vermag nicht gezweifelt werden. Dies trifft auch für die rechtskonforme Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung zu.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte hier mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 1974, wobei gemäß dem ausgearbeiteten Foto die gemessene Geschwindigkeit 118 km/h ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers ist daher von einer Fahrgeschwindigkeit von 112 km/h auszugehen.

Da diesem Faktum nichts substanzielles entgegen gehalten zu werden verochte, ist von der Gültigkeit und Richtigkeit dieses Messergebnisses auszugehen. Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Er legte auch sonst nichts inhaltlich Nachvollziehbares dar, was konkret an seiner Lenkereigenschaft zweifeln lassen oder auf einen Funktionsmangel des Gerätes hindeuten könnte.

Diesbezüglich erklärte der im Rahmen der Berufungsverhandlung mit der "Betreuung" dieser Radarbox einvernommene Zeuge GI S, dass keine Hinweis auf einen Funktionsmangel des Messgerätes bestanden hätten. Dieses Gerät würde etwa täglich im Rahmen des Austauschens der Filmbox augenscheinlich kontrolliert und nach Bestückung mit einem neuen Film nach systembedingter routinemäßiger Erstellung von Kalibrierungsfotos wieder in Funktion gesetzt. Vor dieser Messung erfolgte letztmals am 10. Mai 2001 eine Nacheichung beim BA f. Eich- und Vermessungswesen (siehe den im Akt erliegenden Eichschein). Durchaus nachvollziehbar ist, dass während den Eichfristen nur im Falle eines tatsächlich auftretenden Funktionsmangels Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten vorgenommen werden. Da sich hier kein wie immer gearteter konkreter Anhaltspunkt einer Fehlmessung oder eines Funktionsmangel ergibt und insbesondere der Berufungswerber auch nur in Ansätzen nichts derartiges zu konkretisieren vermochte, kann hier an der Richtigkeit der Messung nicht gezweifelt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt neben der diesbezüglich schlüssigen Aktenlage abschließend noch durch die Aussage des Zeugen GI S zu dieser Überzeugung.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungswerber offenbar nicht geneigt gewesen schien seine Verantwortung persönlich vorzutragen und persönlich darzutun inwiefern seiner Verantwortung Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könnte. Der diesbezügliche Hinweis der ihm am 3.10.2003 zugegangenen Ladung ist an dieser Stelle noch hervorzuheben.

Seiner bloß schriftlich vorgetragenen und sich auf pauschales Bestreiten der Übertretung beschränkenden Verantwortung konnte daher letztlich nicht gefolgt werden.

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 6 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Der Berufungswerber machte weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung konkrete Angaben zur gänzlich pauschal bleibenden bestreitenden Verantwortung, noch nahm er am Berufungsverfahren persönlich teil um allenfalls bei diesem Anlass darzutun, warum er glaubt nicht so schnell unterwegs gewesen zu sein. Dies verwundert umso mehr als er eine Berufungsverhandlung gesondert beantragte.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem Autobahn-Baustellenbereich im Umfang von 52 km/h sind - abstrakt besehen - schwerwiegende nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Werte verbunden. Auch die subjektive Tatschuld ist im anzunehmenden Bewussten der Inkaufnahme dieser an der Tachoanzeige um 100% überschrittenen Fahrgeschwindigkeit als qualifiziert zu werten. Da von einem Fahrzeuglenker eine Baustelle nicht einfach übersehen worden sei kann, sind die Überlegungen zur vorsätzlichen Tatbegehung zweifelsfrei begründet.

Der objektive Tatunwert lässt sich etwa anschaulich in nachfolgender Berechnung objektivieren. Ausgehend von einer im Regelfall als realistisch anzunehmenden erreichbaren Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und einer durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, liegt der Anhalteweg aus 60 km/h bei 36,84 Meter. Demgegenüber gelangt es bei der vom Berufungswerber unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze gelenkten Geschwindigkeit von 112 km/h unter den gleichen Reaktionsbedingungen erst nach 98,74 m zum Stillstand. Der Punkt, bei welchem ein Fahrzeug mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits zum Stillstand gelangt, wird mit der hier zur Last liegenden Fahrgeschwindigkeit noch mit der Ausgangsgeschwindigkeit durchfahren, indem bei dieser Geschwindigkeit der Reaktionsweg länger ist als der gesamte Anhalteweg aus 60 km/h (Berechnung mit Analyzer Pro 4).

Daraus ist erhellt, dass mit einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung das abstrakte Gefährdungspotenzial stark erhöht und der damit einhergehende Unwertgehalt einer solchen Übertretung als schwerwiegend zu erachten ist. Die Übertretung erfolgte darüber hinaus an einem Freitag und damit bei einem zu dieser Zeit anzunehmenden starken Verkehrsaufkommen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus der Blickperspektive der übrigen Verkehrsteilnehmer mit einer derart hohen Fahrgeschwindigkeit in einem Baustellenbereich nicht gerechnet werden muss. Ein geringer Fehler eines Dritten kann daher bereits der Auslöser eines Verkehrsunfalls mit schwerwiegenden Folgen sein.

Die Unfallstatistik belegt, dass vielfach Geschwindigkeitsüberschreitungen in Baustellenbereichen Unfallauslöser sind, insbesondere weil dadurch unfallvermeidende Abwehrhandlungen nicht mehr wirksam werden bzw. zu spät kommen.

Im Hinblick darauf ist aus Gründen der Generalprävention grundsätzlich mit einer empfindlichen Bestrafung vorzugehen.

Selbst angesichts des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und unter des mit 1.500 Euro überdurchschnittlich gering eingeschätzten Monatseinkommens des Berufungswerbers, kann Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht erblickt werden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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