Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109266/3/Fra/Ka

Linz, 25.02.2004

 

 

 VwSen-109266/3/Fra/Ka Linz, am 25. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C B, A, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.8.2003, VerkR96-508-2003/U, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Im Strafausspruch wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 218 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 21,80 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 364 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, pol.Kz.: trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-508-2003, zugestellt am 5.2.2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 19.2.2003, der Behörde Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 21.11.2002 um 12.22 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, Strkm.170,000, in Richtung Wien, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Anlass für die gegenständliche Lenkeranfrage war die Anzeige des LGK für Oö. vom 15.1.2003, wonach der Lenker des Kraftfahrzeuge mit dem Kz.: auf der Westautobahn A1 bei km. 170,000, die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat. Die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 15.1.2003, zugestellt am 5.2.2003 wurde vom Bw nicht fristgerecht beantwortet, worauf die belangte Behörde den Bw mit Strafverfügung vom 24.3.2003, VerkR96-508-2003, dem Bw denselben Tatbestand wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt hat. Am 22.4.2003 teilte der Bw per Telefax der belangten Behörde mit, dass sein Bekannter M aus Rumänien mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug gefahren sei. Die belangte Behörde teilte dem Bw mit Schreiben vom 13.5.2003, VerkR96-508-2003/U mit, dass er bis zum Ende der Beantwortungsfrist keinen Lenker bekannt gegeben habe, weshalb ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 einzuleiten sei. Auch die oa Eingabe vermag an diesem strafbaren Verhalten nichts zu ändern, da er auch hier lediglich angegeben habe, sein Bekannter M aus Rumänien habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt. Weiters zitierte die belangte Behörde in diesem Schreiben ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dieses Schreiben wurde dem Bw laut Postzustellungsurkunde am 25.7.2003 zugestellt. Am 4.8.2003 teilte der Bw der belangten Behörde per Telefax mit, dass er die genaue Anschrift seines Bekannten nicht wisse. Folgende Angaben seien ihm bekannt: M G, G/R. Darauf erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel behauptet der Bw, er sei nicht der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges gewesen. Er möchte nochmals bitten, ihm die Chance zu geben, die vollständige Adresse von M G, den tatsächlichen Lenker des Fahrzeuges, herauszufinden. Diese teile er dann unverzüglich mit.

 

I.3.2. Unstrittig ist, dass der Bw die oa Lenkeranfrage nicht fristgerecht beantwortet hat. Damit hat er den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach
§ 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt, weil er während der gesetzlichen Beantwortungsfrist keine Auskunft erteilt hat (vgl. VwGH vom 19.11.1982, 82/02/0171; 29.1.1992, 91/02/0128). Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG handelt (vgl. VwGH vom 18.1.1989, Zl. 88/03/0155), bei dem der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegt es an ihm, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung trifft. Der Bw hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dargelegt, weshalb es ihm innerhalb der zweiwöchigen Beantwortungsfrist nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen war, die geforderte Auskunft zu erteilen. Die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG wurde sohin vom Bw nicht entkräftet, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch zu verantworten hat. Der Bw hat per Telefax am 30.9.2003 der belangten Behröde die Adresse derjenigen Person, die laut seinen Angaben das oa Fahrzeug gelenkt hat, bekannt gegeben. Eine verspätete Erteilung der Lenkerauskunft obliegt nicht der Beurteilung dahingehend, ob diese Auskunft auch wahrheitsgemäß ist. Würde eine derartige Verpflichtung bestehen, hätte der Bw das Risiko, einerseits wegen verspäteter Antwort der Lenkeranfrage und andererseits wegen unrichtiger Beantwortung der Lenkeranfrage bestraft zu werden.

 

I.4. Strafbemessung:

 

Die Behörde hat der Strafbemessung folgende wirtschaftliche und soziale Situation des Bw zugrunde gelegt: Ein Einkommen von monatlich 1.000 Euro netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Dieser Einschätzung ist der Bw im Berufungs-verfahren nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Annahmen ausgeht. Zutreffend hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Als erschwerend hat sie die Tatsache gewertet, dass durch die Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft der tatsächliche Lenker, für die der Lenkeranfrage zugrunde liegende gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Damit hat die belangte Behörde jedoch gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot verstoßen, welches besagt, dass Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Mit anderen Worten: Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung besteht darin, dass durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt wird, da die Ermittlung derjenigen Person, die im Verdacht steht, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, nicht möglich war, weshalb sich als nachteilige Folge der nun nicht mehr durchsetzbare Anspruch des Staates darstellt. Dieser Unrechtsgehalt darf nicht zusätzlich beim Verschulden als straferschwerend gewertet werden. Daraus resultiert die schuldangemessene Reduzierung der Strafe, wobei noch hinzuzufügen ist, dass im Verfahren keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen sind.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für die Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art einen Strafrahmen von bis zu 2.180 Euro (EFS bis zu sechs Wochen) vor. Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft. Diese Strafe hält der Oö. Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw für tat- und schuldangemessen. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum