Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109269/2/Ki/An

Linz, 26.09.2003

 

 

 VwSen-109269/2/Ki/An Linz, am 26. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau C S, S, P, vom 10.9.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.6.2003, VerkR96-8188-2003, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 17.6.2003, VerkR96-8188-2003, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Pkws der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung vom 13.2.2003 (am 20.2.2003 beim Postamt P hinterlegt, wobei kein Hinweis auf eine Ortsabwesenheit vorhanden war) nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer den obgenannten Pkw am 28.1.2003 um 17.48 Uhr lenkte. Sie habe auch die Person nicht benannt, die statt ihr die gewünschte Auskunft hätte erteilen können. Sie habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 10.9.2003 Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe.

 

Als Begründung führt sie an, dass sie die Bestrafung verstehe, allerdings die enorme Höhe von 220 Euro nicht nachvollziehen könne. Es sei ihr ein fiktives Einkommen in Höhe von 700 Euro zugemessen worden, was nicht den Tatsachen entspreche. Sie sei Mutter von zwei Kindern im Alter von 5 1/2 und 7 1/2 Jahren und habe keine Möglichkeit einer zusätzlichen Arbeit nachzugehen, weshalb sie über kein Einkommen verfüge, sondern bei ihrem Mann mitversichert sei.

 

Da sich ihr Mann erst seit kurzer Zeit selbständig gemacht habe und seit dieser Zeit leider auch nur über ein sehr geringes Gehalt verfüge, ersuche sie höflich, eine geringere Strafhöhe zur Anwendung zu bringen oder ihr mitzuteilen, ob eine Ratenzahlung der Strafe möglich sei, da sie derzeit nicht über einen Betrag in dieser Höhe verfüge.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddelikts nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird (VwGH 99/03/0434 vom 22.3.2000).

 

Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht u.a. wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens hat die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend bemessen, wobei zu berücksichtigen war, dass laut den vorliegenden Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Andere Strafmilderungsgründe, aber auch Straferschwerungsgründe werden keine festgestellt.

 

Zu bemerken ist ferner, dass die festgelegte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, um der Berufungswerberin das Unrechtmäßige ihres Verhaltens aufzuzeigen bzw. sie vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Aus den dargelegten Gründen erscheint trotz der von der Berufungswerberin bekannt gegebenen sozialen Verhältnisse eine Herabsetzung der festgelegten Strafe nicht vertretbar, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat bei der Strafbemessung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

I.6. Was die von der Berufungswerberin angesprochene Ratenzahlung (§ 54b Abs.3 VStG) anbelangt, so hat über dieses Vorbringen die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h
 
 

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