Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109275/13/Sch/Pe

Linz, 09.02.2004

 

 

 VwSen-109275/13/Sch/Pe Linz, am 9. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn GE, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. EH und Dr. RL, vom 15. September 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. August 2003, VerkR96-25879-2002/Pos, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4. Februar 2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. August 2003, VerkR96-25879-2002/Pos, über Herrn GE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 6. September 2002 um 21.20 Uhr im Gemeindegebiet Neuhofen/Krems, Ortsgebiet Fischen, auf der B139 bei Strkm. 25,583 in Fahrtrichtung Neuhofen/Krems als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen um 48 km/h schneller als 50 km/h gefahren sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Berufung wurde mit Eingabe vom 5. Februar 2004 auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Im vorliegenden Fall wurde die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 48 km/h überschritten. Wenn einem Fahrzeuglenker ein derartiges "Versehen" unterläuft, sofern nicht ohnedies schon von zumindest bedingtem Vorsatz gesprochen werden muss, so liegt im Regelfall ein besonderes Ausmaß an Sorglosigkeit vor.

 

Die eingangs angeführte und mit einem Lokalaugenschein verbundene Berufungsverhandlung hat allerdings auch ergeben, dass die B139 im tatörtlichen Bereich einen nahezu geraden und übersichtlichen Verlauf nimmt, sodass dieser Umstand im Verein mit der in den Abendstunden gelegenen Tatzeit bis zu einem gewissen Maß die Annahme rechtfertigt, dass die mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht derartig gravierend gewesen sein konnte wie bei weniger günstigen Bedingungen.

 

Zudem kommt dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der erwarten lässt, dass auch mit einer herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wieder zur genauen Einhaltung der einschlägigen Verkehrsvorschriften zu bewegen. Die Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß lässt auch erkennen, dass beim Berufungswerber ein gewissen Maß an Einsichtigkeit Platz gegriffen hat.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, die herabgesetzte Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten und unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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