Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109276/3/Ki/An

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-109276/3/Ki/An Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau E S, P, N, vom 23.9.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.9.2003, VerkR96-1561-2003-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 11.9.2003, VerkR96-1561-2003-Hof, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 15.1.2003 um 12.12 Uhr in Linz, gegenüber Hofgasse Nr. 1, als Lenker des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Fußgängerzone" abgestellt, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gemäß § 76a Abs.5 StVO zu sein. Sie habe dadurch § 24 Abs.1 lit.i StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a: StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 23.9.2003 Berufung. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie kein falsches Verhalten ihrerseits sehe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberrösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Linz zugrunde. In einer Stellungnahme vom 6.6.2003 führte der Meldungsleger aus, dass er eine Ausnahmebewilligung hinter der Windschutzscheibe des KFZ, VW, mit dem Kennzeichen feststellen konnte, diese habe jedoch keine Gültigkeit für den Tatort gehabt und es könne daher angezweifelt werden, dass so eine Ausnahmebewilligung überhaupt bestehe.

 

Die Berufungswerberin hat sich in der Folge dahingehend gerechtfertigt, dass die Ausnahmebewilligung immer gut ersichtlich hinter der Windschutzscheibe im Auto liege. Das Auto mit dem Kennzeichen stehe ausschließlich für Ladetätigkeiten in der Hofgasse. Ansonsten parke es in der Tiefgarage Hauptplatz. Das Cafe P habe drei Tiefgaragenplätze, die sehr viel Geld kosten würden. Also gebe es keine Veranlassung in der Hofgasse zu parken. Das Auto werde in der Hofgasse nur be- und entladen. Kofferraumdeckel oder Türen würden während des Be- und Entladen nicht offen bleiben können, die Diebstahlgefahr sei ihr viel zu groß. Gerade in diesem Bereich seien sehr viele "Sandler", die herumlungern. Weiters dürfe sie im Innenhof nichts zwischenlagern, das heiße, sie müsse jedes Stück sofort in den Keller transportieren. Eine steile Treppe und ein relativ langer Weg würden daher etwas mehr Zeit für die Ladetätigkeit erfordern, ein Nonstop Transport wäre wegen zuwenig Kondition unmöglich.

 

Weiters legte die Berufungswerberin eine Kopie einer Ausnahmebewilligung für das Verbot des Befahrens der Fuzo Hofgasse zum Zweck Ladetätigkeit vor Hofgasse 1, unter anderem für das Kraftfahrzeug mit dem Nummernkontingent, vor.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 11.8.2003 führte der Meldungsleger dann aus, dass von ihm als Tatort, Linz, Hofgasse gegü. 1 (= Hofgasse 2) festgestellt worden sei. Eine Ausnahmegenehmigung für Linz, Hofgasse 2 liege nicht vor und das Fahrzeug sei somit vorschriftswidrig abgestellt gewesen.

 

Schließlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.i ist das Halten und Parken in Fußgängerzonen verboten. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.

 

Zunächst wird festgestellt, das unbestritten zur vorgeworfenen Tatzeit eine Ausnahmebewilligung für das Verbot des Befahrens der Fuzo Hofgasse zwecks Ladetätigkeit vor Hofgasse 1 für das im Spruch bezeichnete Kraftfahrzeug bestand und daher grundsätzlich eine Ladetätigkeit zulässig war.

 

Bei einer Ladetätigkeit (§ 62 StVO 1960) ist es nicht erforderlich, dass der Lenker stets sich in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, da zu dieser Tätigkeit auch das Heranschaffen (und wohl auch das Wegschaffen) von Waren gehört, wobei der zurückgelegte Weg von Bedeutung ist. Eine Ladtätigkeit muss ununterbrochen vorgenommen werden.

 

Im gegenständlichen Falle vermeint die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, dass bei Verstreichens eines Beobachtungszeitraumes in dem keinerlei auf eine Ladetätigkeit hinweisende Vorgänge festzustellen waren, im Hinblick auf den für den Transport der Waren zurückzulegenden Weg (Transport der Ware - "Stücke" - über den Innenhof, über eine steile Treppe in den Keller) nicht mehr von einer dem Gesetz entsprechenden Ladetätigkeit ausgegangen werden kann.

 

Dazu wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates festgestellt, dass, bezogen auf den konkreten Fall, wonach laut glaubwürdiger Angabe der Berufungswerberin eine Zwischenlagerung im Innenhof nicht erlaubt war, wohl davon ausgegangen werden muss, dass ein Transport der Waren vom Fahrzeug in den Keller (bzw. allenfalls in umgekehrter Folge) noch als erlaubte Ladetätigkeit angesehen werden muss. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die in Frage stehende Ladetätigkeit unzulässigerweise unterbrochen worden wäre. Der Meldungsleger hat seinerseits keine Angaben darüber gemacht, dass er das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum beobachtet hätte und er dabei hätte feststellen können, dass keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Seine Anzeige fußt ausschließlich auf der von ihm vertretenen Auffassung, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug an einem Ort abgestellt war, welcher durch die Ausnahmebewilligung nicht gedeckt war, wobei in diesem Zusammenhang bloß darauf hingewiesen wird, dass, bezogen auf die Örtlichkeit, das Abstellen gegenüber dem Haus Hofgasse 1 wohl durch die Ausnahmebewilligung gedeckt sein musste.

 

In Anbetracht der geschilderten Sachlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Ergebnis, dass der Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann, aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum