Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109285/5/Kei/An

Linz, 30.09.2004

VwSen-109285/5/Kei/An Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D U, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Dr. W H und Mag. S W, Dr. K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. August 2003 , Zl. VerkR96-28499-2002, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Rechtsvorschrift(en)" wird gesetzt "Rechtsvorschrift",

    statt "Verwaltungsübertretung(en)" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung",

    statt "Euro 1) 196,00 Euro" wird gesetzt "196,00 Euro" und

    statt "19,60,00 Euro" wird gesetzt "19,60 Euro".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 39,20 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 26.7.2002 um 00.54 Uhr den PKW Kz: auf der A 1 in Richtung Wien gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von Straß i.A. bei Km 243.658 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 47 km/h überschritten haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 52 lit a Z.10a StVO.1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

  1. 196,00 Euro

Gesamt:

196,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

86 Stunden

Gesamt:

86 Stunden

gemäß §

99 Abs.3 lit a StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

19,60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 14,53 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 215,60 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Das bezeichnete Straferkenntnis wird vollinhaltlich angefochten. Als Berufungsgründe werden unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.

Unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung:

Die Behörde stellt tatsachenwidrig fest, dass der Beschuldigte am 26.07.2002 um 00:54 Uhr den PKW mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen auf der Autobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hätte und hiebei eine Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 47 km/h begangen hätte.

Diese Feststellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat und auf diesen Umstand auch in seiner Stellungnahme vom 09.02.2003 dezidiert hingewiesen hat. Da ihm als deutschem Staatsbürger ein Recht auf Auskunftsverweigerung zukommt, hätte die Behörde seine diesbezügliche Stellungnahme nicht lapidar als Schutzbehauptung qualifizieren und ihn als Lenker bestrafen dürfen, sondern von einer Weiterverfolgung der behaupteten Verwaltungsübertretung Abstand nehmen müssen.

Die Feststellung, wonach der Beschuldigte am 26.07.2002 um 00:54 Uhr den PKW mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen auf der A 1 in Richtung Wien gelenkt hätte, wird daher ausdrücklich als unrichtig bekämpft.

Unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache:

Die Behörde übersieht im angefochtenen Straferkenntnis, dass der Beschuldigte als deutscher Staatsbürger nicht verpflichtet ist, gemäß § 103 KFG Auskunft über den Lenker seines Fahrzeuges zu erteilen. Damit kann die Nichterteilung dieser Auskunft jedoch auch nicht dahingehend sanktioniert werden, dass der Zulassungsbesitzer selbst als Lenker angesehen und die Verwaltungsübertretung ihm angelastet wird.

Vielmehr hätte die Behörde - insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass auf dem Radarfoto eine eindeutige Identifizierung des Fahrzeuglenkers nicht möglich war - von einer Bestrafung absehen und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.

Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat sohin nicht erwiesen werden konnte, da der Beschuldigte die von der Behörde angenommene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, wird an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde gestellt der Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VStG zu verfügen."

Der Oö. Verwaltungssenat hat in Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. September 2003, Zl. VerkR96-28499-2002, und in ein mit 14. September 2004 datiertes Schreiben der Vertreter des Berufungswebers, das am 15. September 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Vorbringen des Bw, dass er im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug nicht gelenkt hätte, wird durch den Oö. Verwaltungssenat als nicht glaubhaft beurteilt.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 600 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.03.2005, Zl.: 2004/02/0360-8

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