Linz, 12.08.2004
VwSen-109290/2/Kei/An Linz, am 12. August 2004
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Februar 2003, Zl. VerkR96-705-2003, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht:
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs. 7 VStG eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Februar 2003, Zl. VerkR96-705-2003, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes bestraft (Geldstrafe: 370 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage).
Dagegen wurde eine Berufung erhoben.
Der gegenständliche Akt der belangten Behörde ist am 9. Oktober 2003 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.
Die Frist des § 51 Abs. 7 VStG ist mit Ablauf des 27. Juni 2004 abgelaufen.
Innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG wurde eine Entscheidung nicht gefällt.
Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Februar 2003, Zl. VerkR96-705-2003, außer Kraft getreten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Keinberger