Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109295/2/Kof/He

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-109295/2/Kof/He Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau M M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.9.2003, VerkR96-12091-1-2001 wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat unter der Geschäftszahl VerkR96-12091-1-2001 vom 4.9.2003 über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) nachfolgendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 29.4.2001 um 22.18 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und haben Sie im Gemeindegebiet von Schörfling a.A. in der do. befindlichen Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 37 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Ziffer 10a StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

1) 145,00 Euro

72 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Gesamt: 145,00 Euro

Gesamt: 72 Stunden


Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 14,53 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
159,50 Euro."

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kfz ist eine näher bezeichnete Autovermietungs-Firma.

Von dieser wurde eine Kopie des Mietvertrages vorgelegt, welcher zu entnehmen ist, dass eine Person mit dem Familiennamen: "M", Vorname ist im Mietvertrag nicht enthalten, geb. ...................., zur Tatzeit Mieter des gegenständlichen Pkw war.

Die Bw bringt sowohl im Einspruch, als auch in der Berufung vor, dass sie den Pkw weder gemietet, noch gelenkt hätte.

Die Bw hat eine Kopie ihres Reispasses beigelegt, welcher zu entnehmen ist, dass sie am ........... geboren wurde.

Zusammenfassend ist daher festzustellen:

Der Pkw wurde zur Tatzeit von einer Person mit dem Familiennamen: M, geb. .......................... gemietet.

Die Bw wurde jedoch am .............................. geboren.

Das Vorbringen der Bw, zur Tatzeit diesen Pkw weder gemietet, noch gelenkt zu haben, ist somit glaubwürdig.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft
 
 

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