Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109297/6/Fra/Ka

Linz, 18.11.2003

 

 

 VwSen-109297/6/Fra/Ka Linz, am 18. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Herrn AB, gegen das Faktum 3 (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.9.2003, Zl. VerkR96-17747-2001/Fa, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter Punkt 3 des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.181 Euro (EFS 28 Tage) verhängt, weil er am 10.5.2001 um 01.45 Uhr im Gemeindegebiet von Hörsching auf der B 1 bis zur L Haus Nr.27 den PKW, Kz: gelenkt hat, wobei er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 10.5.2001 um 02.05 Uhr in 4050 Traun, GP Traun, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil hinsichtlich des entscheidungsgegenständlichen Faktums eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c zweiter Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfodernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Das vom Bw eingebrachte Rechtsmittel weist folgenden Wortlaut aus:

 

"Betreff: Berufung

Sehr geehrter Herr F !

Ich erhebe Berufung gegen diesen Bescheid - Aktenzeichen: VerkR96-17747-2001/Fa.

Mit freundlichen Grüßen

AB"

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag, weshalb der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 23.10.2003, VwSen-109297/2/Fra/Ka, den Bw auf das Fehlen dieses Antrages hingewiesen und ihm die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 AVG mit der Wirkung aufgetragen hat, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird. Der Bw hat innerhalb der mit dem vorhin genannten Schreiben eingeräumten Frist nicht reagiert. Die mit 11.11.2003 datierte Stellungnahme an den Oö. Verwaltungssenat konnte wegen verspäteter Einbringung nicht mehr berücksichtigt werden (das hg. Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 28.10.2003 durch Hinterlegung zugestellt, die eingeräumte Frist von zwei Wochen ist somit am 11.11.2003 abgelaufen, die oa Stellungnahme wurde jedoch erst am 12.11.2003 der Post zur Beförderung übergeben). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass auch das angefochtene Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält. Diese verweist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

 

Es war sohin ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG) spruchgemäß zu entscheiden.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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