Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109299/9/Ki/Pe, VwSen109300/9/Ki/Pe

Linz, 28.11.2003

 

 

 VwSen-109299/9/Ki/Pe, VwSen-109300/9/Ki/Pe Linz, am 28. November 2003

DVR.0690392

 
 
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Herrn P S, Rberg, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W D. P, S, L, vom 7.10.2003, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.9.2003, VerkR96-949-2003-Hof und vom 19.9.2003, VerkR96-950-2003-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2003, zu Recht erkannt:

 

I. Den Berufungen wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen auf jeweils 15 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafen auf 12 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird auf jeweils 1,50 Euro (ds jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit den in der Präambel zitierten Straferkenntnissen hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 18.2.2003 von 12.50 Uhr bis 13.05 Uhr bzw am 20.2.2003 von 16.58 Uhr bis 17.10 Uhr im Ortsgebiet von N, gegenüber Garage R Nr., als Lenker das Fahrzeug mit dem behördlichen Kz.: L (A) auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben. Er habe § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 28 Euro (EFS jeweils 14 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 2,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20.11.2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vor dem Haus R in N in Anwesenheit des Bw, der Zweitbeschuldigten H R, des Beschuldigtenvertreters RA Dr. P und des hinsichtlich der Zweitbeschuldigten zuständigen Einzelmitgliedes Mag. Bissenberger durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

Der Bw machte im Wesentlichen geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei mangelhaft geblieben und ihm sei kein Parteiengehör bezüglich der Vermessung der Straßenbreite durch das Baupersonal vom 4.9.2003 gewährt worden. Er habe auch dem Zeugen K keine Fragen stellen können, der insbesondere ausgesagt habe, dass er und Frau R im Winter die in der Sackgasse bezogenen Parkplätze selbst frei schaufeln, da diese nicht von der Schneeräumung freigemacht würden. Im Übrigen habe auch Herr K zugegeben, dass er sein Fahrzeug in der Sackgasse abstelle. Auch die Vermessung durch das Bauhofpersonal sei unvollständig und gebe kein wirkliches Bild der Straße wider. Bei richtiger Zugrundelegung der Straßenverhältnisse könne keine Tatbestandsmäßigkeit vorliegen. Wenn es Schutzzweck der Norm des § 24 Abs.3 lit.d StVO sei, eine Behinderung des Herrn K beim Einbiegen in seine Garage hintanzuhalten, dann sei zu berücksichtigen, dass dieser selbst ein derartiges Einbiegen ohne Reversieren dadurch verhindert habe, dass er die Garage baubescheidwidrig an die Sraßengrenze gesetzt habe, obwohl ihm ein Abstand von 2 m zur Grundgrenze des öffentlichen Weges vorgeschrieben worden sei. Die Baubehörde habe aber trotzdem eine Baubewilligung erteilt. Die Feststellung im Straferkenntnis, die Schneeräumung der Gemeinde N sei durch sein Verhalten massiv beeinträchtigt, entbehre jeder Grundlage, was sich auch aus der Zeugenaussage K ergebe. Das gegenständliche Strafverfahren sei nicht geeignet, nachbarschaftliche Auseinandersetzungen zu regeln; andere Maßnahmen wären wichtiger, um die Beziehungen unter den Nachbarn konfliktfrei zu gestalten. Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Haus R in N gemäß § 51e Abs.7 VStG.

 

Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der Straße R um eine gegen Ende zu relativ steil bergab verlaufende einspurige Straße handelt, die am vor dem Grundstück R gelegenen Ende auf einen Umkehrplatz erweitert und am Beginn mit dem Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z6a StVO, ausgenommen Anliegeverkehr, versehen ist. Links auf der Hangseite befindet sich eine Steinmauer, rechts die Grundstücke R Nr. und am Ende R Nr., wobei beide Grundstücke hangabwärts gelegen sind und der Hang so steil abfällt, dass dort keine Parkmöglichkeiten bestehen. Wohl aus dieser Überlegung heraus hat der das Haus R bewohnende Zeuge K, der im gegenständlichen Fall Anzeige gegen den Bw und die Zweitbeschuldigte H R erstattet hat, am unteren Ende des Umkehrplatzes seitlich hangabwärts eine Garage errichtet. Beim Haus R besteht keinerlei Parkmöglichkeit, da schon das Haus ein Stück hangabwärts steht und von der Straße her nur ein schmaler Zugang zur Haustür vorhanden ist.

 

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Vermessung an Ort und Stelle ergab, dass die Straßenbreite an der schmalsten Stelle 4,30 m beträgt und sich bis zum Ende des Umkehrplatzes auf 6,60 m verbreitert, dh, wenn ein PKW ganz an der Mauer abgestellt ist, wie bei der Verhandlung der PKW des Bw, verbleibt eine Fahrbahnbreite von 4,10 m zum "Umkehren" bzw Reversieren vor der Garageneinfahrt des Herrn K. Im Bereich der von der Haustür des Hauses R 4 heraufführenden Stiege ist die Fahrbahn in einer Entfernung vom Ende des Umkehrplatzes von 9 m nur 5,04 m breit.

 

Der Beschuldigtenvertreter macht geltend, es handle sich bei der beschriebenen Straße nicht um eine Fahrbahn im Sinne des § 24 Abs.3 lit.d StVO, sondern um eine einspurige Straße, die nur am Ende des Umkehrplatzes etwas verbreitert ist. Weiters verweist er darauf, dass eine Behinderung des übrigen Verkehrs nicht Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Übertretung ist.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken außer den in Abs.2 angeführten Fällen verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs.3 lit.d nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (vgl. E vom 15.3.1989, 88/03/0138, 0139).

 

Daraus folgt, dass alle Argumente im Hinblick auf eine dem Baubescheid widersprechende Gestaltung der Garage des Nachbarn K und eine (Nicht) Behinderung bei der Schneeräumung bzw deren Durchführung durch wen immer unbeachtlich sind. Aus dieser Überlegung war auch eine Zeugenbefragung des Herrn K entbehrlich und wurde eine solche in der Verhandlung auch nicht mehr beantragt.

 

Nicht nachvollzogen werden kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die Rechtsansicht des Beschuldigtenvertreters dahingehend, die Straße R sei keine Fahrbahn im Sinne des § 24 Abs.3 lit.d StVO. Die StVO kennt grundsätzlich nur Fahrbahnen mit Gegenverkehr und Einbahnstraßen, die aber gemäß § 53 Abs.1 Z10 StVO als solche zu kennzeichnen sind. Dass es sich bei der genannten Straße um keine Einbahnstraße handelt, liegt schon aufgrund des Umkehrplatzes auf der Hand, abgesehen vom Fehlen einer solchen Kennzeichnung. Es handelt sich daher sehr wohl um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960, die allerdings in ihrem Verlauf tatsächlich nur einspurig befahrbar ist und sich am Ende zu einem Umkehrplatz erweitert. Da auf der Fahrbahn (mit Ausnahme des Umkehrplatzes) in keinem Bereich überhaupt zwei Fahrstreifen vorhanden sind und der Umkehrplatz erst ganz am Ende eine Breite von 6,60 m aufweist, können dort tatsächlich niemals "mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben", sodass ein Parken, auch ganz an der Mauer, gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO nicht zulässig ist. Daran ändert weder eine von der Gemeinde oder den beiden Beschuldigten selbst vorgenommene Schneeräumung etwas, noch kann der Nachbar K daraus etwas für sich ableiten. Dass das Befahren dieser Straße von vornherein nur Anrainern vorbehalten ist, setzt die Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.d StVO nicht außer Kraft.

 

Es wird dem Bw daher nichts anderes übrig bleiben, als einen Parkplatz anderswo zu suchen oder eine Garage oder Ähnliches wie der Nachbar zu bauen, wobei nicht verkannt wird, dass es sich dabei hauptsächlich um ein finanzielles Problem handelt, nicht zuletzt aufgrund der extremen örtlichen Gegebenheiten. So wie sich die örtliche Situation am Verhandlungstag darstellte, ist dem Bw im Bereich des Umkehrplatzes lediglich ein Abstellen des Fahrzeuges für 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit erlaubt, nicht aber ein Parken im Sinne des § 2 Abs.1 Z28 StVO.

 

Der Bw hat daher zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand jeweils erfüllt.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG, wie in der Verhandlung ausdrücklich beantragt, liegen deshalb nicht vor, weil kein geringfügiges Verschulden angenommen werden kann (vgl. VwGH vom 27.5.1992, 92/02/0167, ua).

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geld- bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Grundsätzlich ist den Überlegungen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in der Begründung der Straferkenntnisse beizutreten, in Anbetracht der jeweils festgestellten kurzen Tatzeiträume erscheint es im konkreten Falle jedoch dem Unabhängigen Verwaltungssenat für vertretbar, sowohl die Geld-, als auch die Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung ist aus spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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